Die Vorsatzanfechtung in der Insolvenz – aktueller Stand

Vorsatzanfechtung § 133 InsO InsolvenzanfechtungDie Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO bleibt weiterhin im Brennpunkt zwischen den betroffenen Unternehmen, dem anfechtenden Insolvenzverwalter und den hierüber entscheidenden Gerichten.

Aufgrund der gesetzlich ungenauen Regelung der Voraussetzungen und der Langräumigkeit von zehn Jahren zeigen sich enorme Schwierigkeiten in der Praxis und in meiner Beratung zeigt sich, dass viele Unternehmen, die selbst Ausfälle bei insolventen Geschäftspartnern haben, durch hohe Anfechtungen selbst in Bedrängnis geraten.

Über die vielen, schwierigen und für Unternehmer oft „bedrohlichen“ Fälle der sog. Vorsatzanfechtung habe ich bereits hier geschrieben.

In meiner Beratungspraxis häufen sich weiterhin die Fälle. Ich stehe im Austausch mit vielen Unternehmern/Geschäftsführern, um die in vielen Fällen überzogenen Anfechtungen von Verwaltern (die hieran selbst gut verdienen – nicht zuletzt über zusätzliche RA-Gebühren) abzuwehren bzw. einzudämmen.

Die zur Eindämmung der unabsehbaren Risiken für Unternehmer bei Insolvenz ihrer Geschäftspartner eingeleitete Reform des § 133 InsO ist weiterhin auf dem Weg in die Gesetzgebung, lässt aber noch auf sich warten – einen Überblick finden Sie hier.

Erfreulicherweise gibt es Ansätze bei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH – diese Urteile dienen als höchstrichterliche Entscheidungen und Richtschnur für alle Gerichte, die sich mit Insolvenzanfechtung befassen), welche die Anfechtbarkeit einschränken.

So hat der BGH jüngst mit seinem Urteil vom 30.04. 2015 (Aktenzeichen IX ZR 149/14) entschieden, dass bei den in der Praxis so verbreiteten Fällen eines langwierigen Forderungseinzuges mit Mahnungen, Ratenzahlungen usw. nicht allein hieraus eine Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit hergeleitet werden kann.

 

Der BGH führt hierzu aus:

Doch durfte das Berufungsgericht aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhalts davon ausgehen, dass die Beklagte einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners mangels Wissen um die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und mangels Wissen von Umständen, die zwingend auf die (drohende) Zahlungsunfähigkeit hätten schließen lassen (§ 130 Abs. 2, § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO), nicht erkannt hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2013, aaO Rn. 12; vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 – IX ZR 221/11, ZInsO 2014, 496 Rn. 3). Für die Beklagte waren auch unter Berücksichtigung ihrer eigenen, verspätet und nur teilweise beglichenen, relativ geringfügigen Forderung keine tragfähigen Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich der Schuldner in existenziellen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners hatte sie keine Kenntnis; insbesondere wusste sie nicht, dass der Schuldner auch anderen Gläubigern gegenüber Schulden hatte, die nicht pünktlich beglichen wurden (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2013, aaO Rn. 15 mwN).

Ich rate daher weiterhin, im Einzelfall die genauen Umstände aufzuarbeiten, zu bewerten und entsprechend zur Abwehr einer Anfechtungsforderung vorzutragen und rechtlich – auch anhand der Rechtsprechung – zu untermauern.

Sprechen Sie mich hierzu gerne an.

[contact-form-7 404 "Nicht gefunden"]

    Haben Sie Fragen?
    Nehmen Sie einfach unverbindlich Kontakt auf.

    Unser auf Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht spezialisierter Rechtsanwalt Oliver Gothe berät Sie gerne.





    Rechtsanwalt Oliver Gothe

    *Die Daten benötigen wir, um Ihre Anfrage zu bearbeiten. Zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwenden wir die Kommunikationswege, die Sie uns in dem Kontaktformular zur Verfügung stellen. Wenn Sie wissen möchten, wie wir mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen, können Sie dies in der Datenschutzerklärung nachlesen.

    2 Kommentare zu “Die Vorsatzanfechtung in der Insolvenz – aktueller Stand

    1. says:

      Sie beschreiben die leider für Unternehmern sehr nachteilige aktuelle Lage bei der Insolvenzanfechtung – allerdings haben nach meiner Erfahrung viele Richter in den von mir prozessierten Fällen das erkannt und schieben den Insolvenzverwaltern bei „exzessiven“ Anfechtungen inzwischen Riegel vor.

      Wie beschrieben ist das auch die Linie des höchsten dt. Zivilgerichts, des BGH: der Insolvenzverwalter muss beweisen, dass mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gezahlt und das von dem Unternehmen, das Zahlungen erhalten hat noch erkannt worden ist. Die Vereinbarung und ggf. spätere teilweise Nichteinhaltung von Ratenzahlungen alleine reichen gerade nicht aus.

      Gerne übernehme ich die Optimierung der Anfechtungsrisiken in Ihrem Unternehmen und die Abwehr von Insolvenzanfechtungen. Mailen Sie mir am besten Ihre Kontaktdaten, dann stimmen wir alles weitere ab.

    2. Frank X
      says:

      Ihre Informationen zu Insolvenz Anfechtung – § 133 Insolvenzordnung, sog. Vorsatzanfechtung

      Ich bin Unternehmer und immer mal wieder von Anfechtungen von verschiedenen ausführendne Insolvenzverwaltern betroffen. Wenn Geschäftspartner, Kunden pleite gehen, bin ich nicht nur von erheblichen Forderungsausfällen betroffen, die ich zur sog. Insolvenztabelle anmelden darf mit einer lächerlichen Insolvenzquote von 0-5%. Nein, in manchen Fällen will der Verwalter (der davon über seine hohen Vergütungen selbst profitiert) noch Geld, das meiner Firma zustand aus Bezahlung von Rechnungen oder zuletzt Ratenzahlungen „zurück“ haben.

      Ich habe das Gefühlr, hier läuft etwas grundsätzlich falsch in Insolvenzverfahren: statt Gläubigerinteressen in einer INsolvenz zu verfolgen, werden diese selbst zum Ziel der Pleitegeier. Auf den Punkt gebracht bedeutet jede Insolvenz ein Risiko für die Geschäftspartner, insbesondere bei Ratenzahlungen, die man annimmt um damit weiteren Schaden für den Partner und sein Unternehmen zu vermeiden.
      In der Realität sind eh die meisten Unternehmen zumindest drohend zahlungsunfähig.

      Es kann nicht sein, dass in all diesen Fällen, die Verwalter sich über teuer abgerechnete Prozesse (ob sie verlieren oder nicht) Honorar einheimsen und dann zusätzlich bei hohen Anfechtungen Erhöhungszuschläge abrechnen und für die Gläubiger nichts bleibt!

      Ich habe den Eindruck, Sie haben die hier zugrundeliegenden Mechanismen durchschaut. Kann ich zu Ihnen (wie?) Kontakt aufnehmen, damit Sie alle insolvenzrechtlichen Fälle bzw. Anfechtungsfälle bestmöglich vertreten und sich der Risiko-Minimierung durch das unternehmerfeindliche Insolvenzrecht annehmen?

    Schreibe einen Kommentar

    Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.