Die „abgekürzte“ Insolvenz in England oder Frankreich ist in aller Munde und es finden sich viele Dienstleister, die das im EU-Ausland schnellere Insolvenzverfahren preisen und hierfür viel Geld verlangen.
Effektive Möglichkeiten zur schnelleren Schuldenregulierung lassen sich jedoch auch ohne Umzug nach England oder Frankreich oder einer (unzulässigen und feststellbaren) Vortäuschung eines Aufenthaltes dort finden: In einer Veranstaltung mit einem Insolvenzrichter in Hamburg wurde deutlich, dass man beim Insolvenzgericht die „vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung“ in einem verkürzten Insolvenzverfahren als „Königsweg“ derjenigen Schuldner sieht, denen beispielsweise Verwandte einen Geldbetrag zur Teilzahlung an die Gläubiger zur Verfügung stellen. Diese Abkürzung ist erstaunlicherweise (auch vielen Beratern und Anwälten) weitestgehend unbekannt und ungenutzt.
Bei diesem Weg zur vorzeitigen Schuldenbefreiung sollte eine Absprache mit den Gläubigern und parallel mit dem Insolvenzgericht erfolgen. Es in vielen Fällen eine Restschuldbefreiung in einigen Monaten statt in sechs Jahren möglich. Nähere Informationen dazu im folgenden Fachbeitrag.
Bei den Schuldnern, die sich das Geld „leihen“ können, um sich ein Verfahren im Ausland leisten zu können, ist ihr Vorschlag überlegenswert. Außerdem ist es eine Frage der Höhe der Schulden, ob die Möglichkeit der einvernehmlichen Lösung gefunden werden kann.
Die meisten Schuldner werden in Deutschland das normale Insolvenzverfahren durchlaufen.