Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO

Vorsatzanfechtung § 133 InsO - Voraussetzungen InsolvenzanfechtungInsolvenzanfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung

Die Insolvenzanfechung ist ein Instrument der Insolvenzverwalter, um Zahlungen im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens der Insolvenzmasse wieder einzuverleiben, damit das Geld dann (so zumindest die Idee) gleichmäßig allen Gläubigern zugute kommt. Weitgehend nur theoretisch dient die Anfechtung der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung: Nach meiner Erfahrung bei Prozessen für die Insolvenzverwaltung und in den letzten Jahren bei Vertretung von Geschäftsführern, Gesellschaftern und Gläubigern, kommen Gläubigern in der Praxis kaum bis keine Mittel in Form einer nennenswerten Quote zugute. Die Anfechtungen und Prozesse (weitere RA-Gebühren können abgerechnet werden, Erhöhungszuschläge für die “komplizierte, aufwändige” Insolvenzanfechtung, die Erhöhung der Masse lässt auch die Vergütung ansteigen…) nützen in erster Linie dem Verwalter und den mit ihnen verbundenen Strukturen – entsprechend prozessfreudig sind diese.

Fälle der Anfechtung wegen „vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung“ nehmen zu || Unternehmensverbände kritisieren „ausufernde Anwendung“ der Insolvenzanfechtung

In der aktuellen sog. „Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht“ (ZInsO abgekürzt) ist ein sog. Positionspapier des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI) und des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) erschienen, in dem der „Ausufernder Anwendungsbereich der insolvenzrechtlichen Vorsatzanfechtung Unternehmenspraxis“ kritisiert wird und dass hierdurch die „Unternehmenspraxis gelähmt“ würde.
Hintergrund ist der Tatbestand der Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung von Zahlungen an einzelne Gläubiger/Geschäftspartner, der sehr langräumig greift – nämlich bis 10 Jahre vor dem Insolvenzantrag.

Die Praxis: Beteiligte in Insolvenzverfahren sind oft nicht gut beraten

Nun – nach meiner Erfahrung der Vertretung/Prozessführung für Gläubiger, die in Insolvenzverfahren nach vielen Jahren meist nicht nur mit einer mickrigen Quote abgespeist werden, sondern sich mit vermeintlichen Anfechtungsansprüchen konfrontiert sehen – lohnt sich eine sorgfältige Aufbereitung der angefochtenen Vorgänge. Ganz so düster, wie es die vorgenannten Verbände darstellen, ist die Situation für die Unternehmer als Anfechtungsgegner nicht. Weder bedeutet – wie dort skizziert – eine Ratenzahlungvereinbarung die (sog. „Vermutung“ einer) Kenntnis  der Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners. Noch sind Vollstreckungsmaßnahmen an sich anfechtbar.

Prüfung der Anfechtungsvoraussetzungen

Es kommt – so wie auch der Bundesgerichtshof (BGH) stets ausführt – auf die Bewertung des Einzelfalls an und in solchen habe ich häufig festgestellt, dass Insolvenzverwalter es in vielen Fällen – naturgemäß im eigenen wirtschaftlichen Interesse – einfach mal probieren. Wenn allerdings viele Unternehmen einem vermeintlichen Anfechtungsanspruch eines Verwalters ohne Prüfung durch einen insolvenzrechtlich erfahrenen Experten leichthin nachgeben, ufert tatsächlich die Insolvenzanfechtung aus – weil nämlich dann die Insolvenzverwalter davon ausgehen, mit Anfechtungsschreiben leicht durchzukommen.

Statt – wie die genannten Verbände es im genannten Aufsatz tun – den Gesetzgeber „nachdrücklich“ aufzufordern, die Vorschrift des § 133 InsO zu ändern, sollte den Insolvenzverwaltern mit gründlicher Beratung/Vertretung in den Anfechtungsfällen Paroli geboten werden. Auch vorbeugend kann viel getan werden, um eine Insolvenzanfechtung zu vermeiden: Beispielsweise sollte von der Androhung mit einem Insolvenzantrag oder einer Zwangsvollstreckung abgesehen werden – diese Fälle werden sehr deutlich vom BGH in die Fallkategorie der Vorsatzanfechtung eingeordnet.
Für unverbindliche Informationsanfragen können sich betroffene Schuldner oder Gläubiger gerne per Kontaktformular an mich wenden.

Update:

Der BGH jüngst mit seinem Urteil vom 30.04. 2015 (Aktenzeichen IX ZR 149/14) entschieden, dass bei den in der Praxis so verbreiteten Fällen eines langwierigen Forderungseinzuges mit Mahnungen, Ratenzahlungen usw. nicht allein hieraus eine Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit hergeleitet werden kann.

Lesen Sie hier bei InsolvenzNews.

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    10 Kommentare zu “Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO

    1. says:

      Die Voraussetzungen einer InsolvenzAnfechtung unterscheiden sich:
      Grundvoraussetzung (und Ausgangspunkt) jeder Anfechtung ist eine Gläubigerbenachteiligung – eine solche im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens soll durch das Instrument der Anfechtung ausgeglichen werden. Die Idee ist, dass das Geld oder auch andere Vermögensgegenstände allen Gläubigern dann (über die Insolvenzmasse) zugute kommt (es bleibt jedoch in der Praxis viel bei den Insolvenzverwalter über die Vergütung „hängen“).

      Die Insolvenzanfechtung ist in der Insolvenzordnung ab § 129 InsO geregelt – der Gesetzestext ist naturgemäß ungenau, die genauen Voraussetzungen werden durch Rechtsprechung (bis hin zum Bundesgerichtshof – BGH) und über sog. Kommentare zum Insolvenzrecht fortentwickelt. Ich rate all von einer Anfechtung betroffenen Gläubigern, sich gegen Insolvenzverwalter vertreten zu lassen, diese sind (weil es einträglich ist) recht prozessfreudig und die Anfechtungsmaterie ist recht komplex.
      Ich biete hierzu auch weitere Informationen an und vertrete in vielen Fällen über meine Kanzlei bei Insolvenzanfechtungen. In vielen Fällen gibt es außergerichtliche Lösungen, ich lasse aber auch meine Erfahrungen als Prozessanwalt für Insolvenzverwaltung in die (nunmehr ausschließliche) Vertretung von betroffenen Gläubigern oder Unternehmern/Unternehmen einfließen.
      Weiter Informationen finden Sie auch hier im LawBlog bei InsolvenzNews – zB über die Suchfunktion.

    2. Joern
      says:

      Frage zu Voraussetzungen Insolvenzanfechtung:
      sind die Voraussetzungen einer Anfechtung immer gleich, also immer nur bei Vorsatz oder gibt es auch Anfechtung wenn ich als Gläubiger zb ein Zahlung erhalten habe die mir zustand?

    3. says:

      Die Vorsatz-Anfechtung nach § 133 InsO kann sich auf sog. vorsätzliche Benachteiligungen der Gläubiger über einen Zeitraum von 10 Jahren vor dem Insolvenzantrag erstrecken.
      Für die Verwalter ist es freilich schwierig auch über den 10-JahresZeitraum darzulegen, dass andere Gläubiger benachteiligte werden sollten mit einer Rechtshandlung. Die Details in der Praxis sind kompliziert – dies muss im Einzelfall geprüft werden. Ich biete das an – aber nicht hier im Law-Blog, der einer ersten Information dienen soll und keinen Rechtsrat ersetzt.

    4. says:

      Wie lange ist denn eine solche Insolvenzanfechtung möglich und sind die Regelungen hierfür bundesweit gleich? Müsste ja eigentlich weil es sonst bei Forderungen aus einem Bundesland an ein anderes zu Problemen kommen würde, wenn zwei verschiedene Rechtsgrundlagen bestehen.

    5. says:

      Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers sind nur unter bestimmten Voraussetzungen nach § 133 InsO anfechtbar – hier sollten Sie sich beraten lassen: Es gibt Verteidigungsmöglichkeiten und eine umfangreiche Rechtsprechung zu berücksichtigen. Nehmen Sie gerne für weitere Informationen telefonisch Kontakt auf.

    6. H.Mueller
      says:

      Greift die Vorsatzanfechtung 133 inso auch wenn ich aus den Rechnungen vollstreckt habe?Habe ja nur mein Recht durchgesetz… Das ist unakzeptabel,dass Verwalter bei Konkurs abkassieren und mein Unternehmen als Gläubiger keine Quote wegen der offenen Rechnungen erhält sondern noch Geld zurückzahlen soll,das der Konkursverwalter über Vergütung kassiert!

    7. says:

      Die Behauptung eines Insolvenzverwalters, die Insolvenzanfechtung wegen einer Ratenzahlungsvereinbarung („Vorsatzanfechtung“) sei begründet, ist ein verbreiteter Fall. Es gibt hier Aussichten zur Verteidigung in einem Prozess – dieser lawblog dient allerdings nur der Information nicht der Beratung. Gerne können Sie für weitere Informationen Kontakt aufnehmen, Viele Grüße nach Dortmund RA Oliver Gothe-Syren

    8. Hermann W
      says:

      Unser Unternehmen wurde von einem Konkursverwalter verklagt,es taucht ein Paragraf 133 inso auf,Absichtsanfechtung.Wir hatten eine Raten Zahlung abgemacht und jetzt will der KOnkursverwalter alles zurück.Haben wir eine Chance und vertreten Sie als Anwalt solchen Fall? Viele Grüsse aus Dortmund!H.W.

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