Der Bundesgerichtshof (höchstes Zivilgericht – BGH) hat in einem aktuellen Beschluss vom 28. 6. 2012 (Aktenzeichen: IX ZB 313/11) ausdrücklich noch einmal klargestellt, dass ein Insolvenzgläubiger von Ansprüchen (auch) aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (auch) in den Vorrechtsbereich für solche Forderungen nicht vollstrecken kann.
Freilich ergibt sich dies ausdrücklich bereits aus den gesetzlichen Regelungen der Insolvenzordnung: Das Vollstreckungsverbot ist für das laufende Insolvenzverfahren in § 89 InsO und für die sich anschließende Wohlverhaltensphase in § 294 InsO geregelt. Nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung gilt das Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO auch für solche Gläubiger, deren Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begangen wurde.
Es ist in der Praxis jedoch so, dass viele Gläubiger verständlicherweise versuchen, die Zwangsvollstreckung dennoch fortzusetzen; im vom BGH entschiedenen Fall war es so, dass der Gläubiger in den sog. „Vorrechtsbereich“ des § 850f Abs. 2 ZPO vollstreckt hat. Selbst hierfür gelte jedoch ebenso das gesetzliche Vollstreckungsverbot, wie nun der BGH klargestellt hat.
Betroffene sollten jedoch beachten, dass ein Vollstreckungsverbot nicht für solche Ansprüche gilt, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind.