Eidesstattliche Versicherung wird ab 1.1.2013 zur „Vermögensauskunft“

Insolvenzantrag stellen – richtigDie bisherige Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (ganz früher: Offenbarungseid) wird zum 1.1.2013  in das Verfahren zur Vermögensauskunft umbenannt. Es verändert sich mehr als nur der Name.

Was ändert sich – was bleibt gleich?

Kein vorheriger erfolgloser Pfändungsversuch mehr vorgeschrieben

Der Gerichtsvollzieher kann vom Schuldner zukünftig Auskünfte über seine finanziellen Verhältnisse einholen ohne dass zuvor ein erfolgloser Pfändungsversuch erfolgen muss. Der Schuldner ist unmittelbar nach entsprechendem Antrag eines Gläubigers, der einen sog. Titel hat (zB Urteil oder Vollstreckungsbescheid) verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung detailliert Auskunft über sein Vermögen zu erteilen.
Folge dieser Änderung in der Praxis wird sein, dass der Gerichtsvollzieher sehr schnell die Vermögensauskunft abnehmen kann und die hiermit verbundenen Folgen für den Schuldner unmittelbar eintreten (Schufa-Eintrag, Strafbewehrtheit bei falschen/unvollständigen Angaben).

Der Gerichtsvollzieher erhält schneller und auch auf anderen Wegen Informationen über Einkünfte und Konten usw.

Bereits zwei Wochen nach erfolgloser Zahlungsaufforderung kann es zum Termin in den Räumen des Gerichtsvollziehers oder in der Wohnung des Schuldners kommen. Weiterhin kann ein Haftbefehl bzw. Erzwingungshaft (in der Praxis kaum relevant, da dann einfach die Auskunft erteilt wird) bleiben als Möglichkeiten zur Durchsetzung der Abgabe der Vermögensauskunft erhalten.
Nunmehr gibt es jedoch auch andere Wege, für Gläubiger/Gerichtsvollzieher, an die Informationen für einen Vollstreckungszugriff zu kommen:

Wenn der Schuldner die Auskünfte nicht leistet oder seine Vermögensangaben voraussichtlich nicht zum Ausgleich der Forderungen führen (!), darf der Gerichtsvollzieher aufgrund des neu eingeführten § 802l ZPO eine Auskunft bei Behörden einholen – allerdings nur, wenn die titulierte Forderung nicht geringer ist als € 500:

  • 1. Bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners erheben;
  • 2. Das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten (also Konten und Depots) abzurufen (§ 93 Abs. 8 Abgabenordnung);
  • 3. Beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist, erheben.
    (Auszug aus dem neuen § 802l ZPO)

Hier schlummern für den Schuldner erhebliche Risiken, bei falschen oder unvollständigen Angaben alsbald und leicht überführt zu werden mit der Folge der strafbewehrten falschen eidesstattlichen Versicherung. In diesen Fällen wird es dann erfahrungsgemäß schwieriger sein, sich mit den Gläubigern über eine Regulierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu einigen.

Ich rate meinen Mandanten stets, vor Abgabe einer eidesstattlich versicherten Vermögensauskunft, das Formular (ggf. gemeinsam) durchzugehen.

Tipp: Gehen Sie vor Abgabe der Vermögensauskunft diese zuvor einfach einmal durch – hier können Sie das Formular als pdf anschauen und am PC ausfüllen.

Vermögensauskunft/Eidesstattliche Versicherung (aktuell)

Das Vermögensverzeichnis wird elektronisch

Nach dem zum 1.1.2013 neu eingeführten §802k ZPO werden alle Vermögensverzeichnisse vom zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form (als Internetregister) verwaltet; auf diese Datenbank haben dann alle Gerichtsvollzieher Zugriff. Es wird zukünftig jeder registrierte Nutzer bundesweit Einsicht nehmen können, der ein berechtigtes Interesse nach § 802k ZPO darlegt.

Wie stets bei elektronischen, über Internet abrufbaren Verzeichnissen steigt freilich die Gefahr des Missbrauchs oder des unzulässigen Zuganges.

Widerspruchsrecht des Schuldners gegenüber einer sofortigen Abnahme der Vermögensauskunft

Der Schuldner hat aufgrund der fehlenden Vorbereitungszeit das Recht, der Sofortabnahme zu widersprechen (§ 807 Abs. 2 ZPO n. F.); diese Vorschrift entspricht der vorherigen Vorschrift § 900 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Der Schuldner kann gegen die Abnahme der Vermögensauskunft auch mit dem Rechtsbehelf der sog. Erinnerung gegen die Anordnung der Vermögensauskunft vorgehen.

Die Vermögensauskunft kann jedoch eine gute Grundlage sein, die Aussichtslosigkeit einer weiteren Vollstreckung oder eins Insolvenzverfahrens zu dokumentieren:

Die Chancen für die betroffenen Schuldner, die Schulden zu regulieren

Nach meiner Erfahrung ist die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung – ab 1.1.2013 der Vermögensauskunft – ein geeigneter Auftakt, um einen außergerichtlichen Schulden-Regulierungs-Versuch zu unternehmen: Wenn hierdurch glaubhaft dokumentiert ist, dass aus den Einkünften des Schuldners „nichts zu holen ist“, dürfte (wie verbreitet) auch in einem Insolvenzverfahren keine Quotenaussicht für die Gläubiger bestehen. Dann aber kann alternativ hierzu in vielen Fällen ein Gläubigervergleich (weitere Informationen hier) angeboten werden, bei dem auch die Gläubiger besser fahren als bei einem Insolvenzverfahren.

 

Wenn Sie Unterstützung benötigen und sich über Möglichkeiten eines Gläubigervergleichs zur Schuldenregulierung und Vermeidung eines Insolvenzverfahrens informieren wollen, können Sie gerne Kontakt aufnehmen:

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    Unser auf Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht spezialisierter Rechtsanwalt Oliver Gothe berät Sie gerne.





    Rechtsanwalt Oliver Gothe

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    9 Kommentare zu “Eidesstattliche Versicherung wird ab 1.1.2013 zur „Vermögensauskunft“

    1. says:

      Es gibt mehrere Möglichkeiten – ich halte viel und habe gute Erfahrungen mit Vergleichsverfahren, wenn also Drittmittel im Falle eines Vergleichs mit allen Gläubigern zur Regulierung angeboten werden können. Damit stehen alle besser als bei einem Insolvenzverfahren, in denen kaum eine Quote rauskommt.
      Es gibt aber auch eine verkürzte Insolvenz, Insolvenzplan usw.…

      Ich biete an, die aktuelle Situation und den besten Weg raus aus den Schulden zu besprechen. Mailen Sie mir einfach Ihre Kontaktdaten und ich melde mich mit passenden Optionen für einen Telefontermin,

    2. Kerstin Finger
      says:

      Hallo ich habe Schulden und weiß nicht mehr wie ich es zahlen soll es kommen gelbe Briefe und die Gläubiger habe ich auch schon um Stundung gebeten. Aber leider ohne Erfolg, bitte um eine schnelle Antwort was ich machen soll und kann. LG Kerstin Finger

    3. says:

      Wenn sich aus der Vermögensauskunft pfändbares Einkommen/Vermögen ergibt, wird darin vollstreckt. Die eidesstattliche Versicherung/Vermögensauskunft muss regelmäßig neu abgegeben werden – ja die „gelben Briefe“ kommen weiter. Die Einträge im Gerichtsverzeichnis und Schufa bleiben bestehen und sind problematisch, wenn zB eine Wohnung gesucht wird und auch bei manchen Bewerbungen.

      Raus aus den Schulden geht es neben der Privatinsolvenz (ehemals/aktuell Selbständige) oder Verbraucherinsolvenz mit einer Schuldenregulierung. Wenn man zB einen Unterstützer aus der Familie oder Freundeskreis hat, sind meine Erfahrungen mit einem Gläubigervergleich sehr positiv.

      Wir können einfach eine Erstberatung – das biete ich auch deutschlandweit telefonisch an – abmachen und den für Sie besten Weg herausfinden.

    4. Rebecca
      says:

      Hallo,

      Meine Fragen, die ich habe, sind folgende:

      Was passiert nachdem ich die vermögensauskunft abgegeben habe? Was machen die Gläubiger? Bekomme ich weiterhin gelbe Briefe?

      Muss ich in privatinsolvenz gehen? (Das ist das letzte, was ich möchte)

      Ich bin zur Zeit atbeitslos und gehe bald studieren. Bin auf der Suche nach einem Job.

      Bin gerade ziemlich ratlos.

      Können Sie mir meine Fragen bitte schnell beantworten?

      Liebe Grüße

    5. says:

      Der Vordruck für die Vermögensauskunft ist auch 2014 und 2015 aktuell. Wenn ein neues Formular herauskommt, stelle ich es hier bei INSOLVENZ-NEWS zur Verfügung.

      Um die Schulden anzugehen (Gläubigervergleich) machen Sie gerne einen Termin mit meinem Büro für ein erstes Beratungsgespräch ab. Es ist ein guter Zeitpunkt nach eidesstattlicher Versicherung.

    6. Heinemann
      says:

      Vielen Dank für das Formular für die Vermögensauskunft – so kann ich mich auf die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorbereiten. Eine Frage noch zu dem Vordruck, ist der auch 2014 und 2015 noch aktuell?

      Ich möchte es wie sie auch meinen nutzen um die Schulden anzugehen. dachte immer ich muss in Privatinsolvenz, möchte aber versuchen ein Vergleichsverfahren mit Gläubigervergleich abzuschließen.

    7. says:

      Die Abgabe der Vermögensauskunft/Eidesstattlichen Versicherung ist ein guter Auftakt für ein Vergleichsverfahren und zu einem Weg raus aus den Schulden.

      Laden Sie einfach das im Beitrag enthaltene Formular herunter, Sie können es auch schon probehalber ausfüllen. Melden Sie sich gerne per eMail oder telefonisch in meinem Büro und wir machen einen Termin oder Telefontermin ab, um die Angaben in der Vermögensauskunft durchzugehen und auch erste Vorbereitungen für einen Gläubigervergleich zu treffen.

    8. anonym
      says:

      Vielen Dank für die tolle Information zur Vermögensaukunft bzw. eidesstattliche Versicherung. Ich bin selbst betroffen und habe mich nach langer Zeit „Kopf in den Sand stecken“ für den Offenbarungseid entschieden. ich möchte reinen Tisch machen und dann auch den Gläubigern das was geht anbieten.

      Ich möchte bei der eidesstattlichen Versicherung (Falschangaben sind ja strafbar) nichts falsch machen.Können Sie mit mir vorher alles durchgehen und bin interessiert an ihrem „Vergleichsverfahren“ um ohne Insolvenzgericht, Insolvenzverwalter mit den Gläubigern am Tisch alles zur regulieren.

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