Verkürzung der Wohlverhaltensperiode/Restschuldbefreiung

Verkürzung der Restschuldbefreiung - WohlverhaltensphaseNachdem wie berichtet Anfang des Jahres 2012 ein erster Referenten-Entwurf zur Verkürzung des Verfahrens über die Restschuldbefreiung vorgelegt wurde, trudeln die Stellungnahmen der verschiedenen Verbände (von Inkasso bis Schuldnerberatungen) ein: Die Spannweite reicht von Ablehnung jeglicher Verkürzung von sechs Jahren auf drei Jahre Wohlverhaltensphase bis zur weiteren Verkürzung ohne die vorgesehene Mindestquote (25%) sowie Deckung der Verfahrenskosten.

Wesentlicher Dreh- und Angelpunkt dieser Diskussion ist, ob die Verkürzung zu einer Einschränkung für die Gläubiger führt und ob der Anreiz verstärkt wird, dass noch mehr Schulden gemacht werden. Nach meinen Beobachtungen bei der Begleitung von Privat-/Verbraucherinsolvenzverfahren erhalten die Gläubiger in den seltensten Fällen überhaupt eine Quote. Wenn Zahlungen aus den pfändbaren Vermögenswerten (etwa Lebensversicherung) eingehen, dann meist zu Beginn des Insolvenzverfahrens – ein nennenswertes pfändbares Einkommen wird selten erzielt. Wenn Zahlungen eingehen, werden sie  zunächst für die Verfahrenskosten, also vor allem die Verwaltervergütung verwendet. Für die Gläubiger bleibt dann nichts oder kaum etwas übrig, so dass viele Gläubiger sogar oft auf die Ausschüttung der minimalen Beträge und auf eine unsinnige Beteiligung im Insolvenzverfahren verzichten. Was bleibt ist unsinnige Bürokratie und das Warten der betroffenen Schuldner auf die Restschuldbefreiung, damit der gesetzlich bezweckte wirtschaftliche Neuanfang eröffnet ist.
Nach meiner Erfahrung in der Praxis nützt also eine lange Wohlverhaltensphase nicht den Gläubigern – eine Verkürzung schadet nicht. Es ist Zeit für eine Anpassung der gesetzlichen Regelungen an die Lebenswirklichkeit.

Auch die von verschiedenen Seiten genannte Abschreckungswirkung einer langen Dauer bis dann endlich die Restschuldbefreiung erteilt wird, kann ich nicht nachvollziehen: In der überwiegenden Zahl der Privatinsolvenzen sind gescheiterte Selbständigkeit, Arbeitsplatzverlust bzw. Scheidung die Auslöser. Für die übrigen Fälle gilt jetzt schon, dass eine weitere Entschuldung erst nach zehn Jahren möglich ist.

Fazit der Betrachtung des Systems Privatinsolvenzverfahren ist letztlich in den überwiegenden Fällen, dass allen Beteiligten damit gedient ist, einen Gläubigervergleich in Erwägung zu ziehen. Für die Gläubiger kann dann eine nennenswerte Quote erzielt werden und ein bürokratisches, meist sinnloses Insolvenzverfahren ist überflüssig.
Diese Möglichkeit – etwa in Form eines bei Verbraucherinsolvenzen vorgeschriebenen außergerichtlichen Einigungsversuches als Pflicht oder auch bei (ehemals) Selbständigen als Kür – besteht auch jetzt schon und wird bei Verabschiedung/Inkrafttreten der Gesetzesänderung (voraussichtlich im Jahr 2013) noch erleichtert. Die Ablehnung einer sinnvollen außergerichtlichen Einigung durch einzelne Gläubiger ist nach meiner Erfahrung in der Praxis seltener geworden; die Fruchtlosigkeit der sich dann anschließenden Insolvenzverfahren hat sich offenbar herumgesprochen. Diese kann nach der geplanten Änderung zukünftig ersetzt werden, so dass dann ein sinnvoller Gläubigervergleich durch einzelne Gläubiger nicht mehr verhindert werden kann.

Über die Umsetzung der Gesetzesänderung im Bereich der Privatinsolvenzverfahren werde ich hier weiter berichten.

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    Rechtsanwalt Oliver Gothe

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