Nach der ersten Lesung im Bundestag zur Reform der Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz mit Verkürzung auf drei Jahre (hierüber habe ich hier berichtet) sind inzwischen in einer Sitzung des Rechtsausschusses verschiedene Sachverständige (von Schuldnerberater bis Insolvenzrichter) angehört worden.
Hier ist erheblich kritisiert worden, dass die Verkürzung auf 3 Jahre davon abhängig gemacht wird, dass 25% der Forderungen und die Verfahrenskosten bezahlt werden; in der Praxis wurden laut Sachverständigen Hans-Ulrich Heyer, Richter am Amtsgericht/Insolvenzgericht Oldenburg an seinem Gericht im Jahr 2012 „nahezu 97 Prozent der Verbraucherinsolvenzen nur mit Hilfe der Verfahrenskostenstundung eröffnet. Dies zeigt, wie aussichtslos – zumindest aus eigenen Mitteln – die Deckung einer Mindestquote von 25% plus der Kosten ist.
Die Details der Tagesordnung sowie die Stellungnahmen der Sachverständigen können online beim Bundestag (Dokumentensammlung hier eingesehen werden.
Ein weiterer stark kritisierter Reformpunkt ist die unverständlicherweise von Ministerialbeamten geplante Übertragung des Insolvenzplanes auf Privatinsolvenzverfahren – hier wird eine Stärkung des außergerichtlichen Einigungsversuchs gefordert. Guido Stephan – ehemals Insolvenzrichter, zZt. Vorstand der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung – pointiert in seiner Stellungnahme die immensen Vorteile einer Stärkung der außergerichtlichen Schuldenregulierung gegenüber der angedachten Einführung des InsolvenzplanVerfahrens für Verbraucher:
Das entscheidende Argument, warum das Insolvenzplanverfahren keine Alternative zum Schuldenbereinigungsplanverfahren sein kann, ist, dass durch die außergerichtliche Einigung einschließlich des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vermieden werden soll. Mit der außergerichtlichen Einigung bzw. dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren kommen die ersparten Gerichts- und Verwalterkosten, die durch den vorliegenden Gesetzentwurf noch erhöht werden, den Gläubigern zugute.
Für alle betroffenen Überschuldeten möchte ich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass man in vielen Fällen für eine (für alle, einschließlich der Gläubiger sinnvollen) außergerichtliche Regulierung bereits jetzt gute Aussichten hat, ein Insolvenzverfahren zu vermeiden. Für weitere Informationen können Sie gerne Kontakt aufnehmen.
Ein Kommentar zu “Verkürzung der Restschuldbefreiung – Kritik der Sachverständigen”