Das Gesetzesvorhaben zur Reform der Privat-/Verbraucherinsolvenz schreitet weiter voran. Wie berichtet, ist ein wichtiger Bestandteil der geplanten Reform die Verkürzung der Restschuldbefreiung bei Privatinsolvenzen von aktuell 6 auf 3 Jahren; da diese Verkürzung jedoch an Erreichung einer Mindestquote von 25% und Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gekoppelt werden soll, ist in der Praxis nicht mit vielen Profiteuren einer schnelleren Restschuldbefreiung zu rechnen.
Nun hat der Bundesrat eine Stellungnahme zum Regierungsentwurf abgegeben: Erfreulicherweise ist angeregt worden, ein vom Insolvenzverfahren getrenntes Zustimmungsersetzungsverfahren einzuführen, wenn einzelne Gläubiger sich gegen einen wirtschaftlich sinnvollen außergerichtlichen Einigungsversuch aussprechen. Ein derartiges Ersetzungsverfahren war im ersten Entwurf (dem Referentenentwurf) noch vorgesehen und taucht im aktuellen Regierungsentwurf nicht mehr auf. Stattdessen ist nach aktueller Fassung das Instrument des Insolvenzplanes (sonst nur für wenige große Unternehmensinsolvenzen relevant) vorgesehen (ein typisch unpraktischer Kunstgriff von Ministerialbeamten), der für eine frühere, schnellere und günstigere (keine Verfahrenskosten) außergerichtliche Einigung gerade nicht hilfreich wäre: Ein Insolvenzplan könnte den Betroffenen nämlich nur (dann in Abhängigkeit vom Treuhänder/Insolvenzverwalter) im Insolvenzverfahren helfen. Eine außergerichtliche Einigung ist jedoch erfahrungsgemäß im Interesse aller Beteiligten vorteilhafter – nicht zuletzt wegen des Kosten und der Bürokratie eines Insolvenzverfahrens.
Zwischenfazit: Es kann weiterhin nur in wenigen Fällen geraten werden, wegen der Verfahrensverkürzung bei Erreichen der Mindestquote von 25% die Umsetzung des Gesetzesentwurfs (voraussichtlich Anfang 2013) abzuwarten. Ich gehe davon aus, dass die ursprünglich geplante (vom Bundesrat unterstützte) Zustimmungsersetzung im außergerichtlichen Einigungsversuch doch noch eingeführt wird.
Nach meinen Erfahrungen ist jedoch auch gegenwärtig die Bereitschaft vieler Gläubiger groß, einem vernünftigen Gläubigervergleich zuzustimmen, statt in einem Insolvenzverfahren auf die läppischen Quoten von wenigen Prozentpunkten (in der überwiegenden Zahl der Privatinsolvenzen wird gar keine nennenswerte Quote erzielt, da zunächst die Verwaltervergütung abgezogen wird) zu hoffen. Betroffenen rate ich daher, nicht auf für sie positive Änderungen abzuwarten, sondern bereits jetzt Initiative zu einer sinnvollen außergerichtlichen Lösung/Einigung mit den Gläubigern zu ergreifen; wenn dann die Zustimmungsersetzung, bzw. die Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf drei Jahre tatsächlich eingeführt wird, kann immer noch der Weg einer außergerichtlichen Einigung mit Zustimmungsersetzung bzw. eines schnelleren Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung beschritten werden.
Wenn Sie Fragen zu den Versagungsgründen der Restschuldbefreiung oder zu den Möglichkeiten eines Gläubigervergleichs zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens haben, können Sie gerne für ergänzende Informationen Kontakt aufnehmen.
Ein Kommentar zu “Verkürzung der Restschuldbefreiung – Der Stand der Reform”