Restschuldbefreiung nach drei Jahren
Wie bereits hier und dort berichtet, ist seit längerem geplant, das Verfahren für die Verbraucherinsolvenz bzw. Privatinsolvenz zu verschlanken und insbesondere die – gemessen an einigen anderen europäischen Staaten – lange Wohlverhaltensperiode von aktuell sechs auf drei Jahre zu verkürzen.
Nun liegt endlich ein Entwurf (sog. Referentenentwurf vom Bundesjustizministerium) für diese Änderung des Insolvenzrechts für betroffene Privatpersonen vor:
Die für die Verschuldeten wesentlichen Änderungen sind (wie bereits angekündigt):
1. Verkürzung der Restschuldbefreiung von sechs auf drei Jahre
Verschuldete Privatpersonen können statt erst in sechs Jahren bereits nach drei Jahren die Befreiung von ihren Schulden (Restschuldbefreiung) erlangen. Voraussetzungen sind: Begleichung von mindestens 25% der Schulden und der Verfahrenskosten.
Eine vorzeitige Restschuldbefreiung erfolgt ansonsten nach fünf Jahren, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden können. Wenn auch diese nicht bezahlt werden können, bleibt es bei sechs Jahren Wohlverhaltensperiode.
2. Außergerichtliche Schuldenbereinigung
Die Aussicht für Überschuldete, sich ohne Insolvenzverfahren außergerichtlich mit ihren Gläubigern zu einigen steigt erheblich: Eingeführt wird eine Zustimmungsersetzung für einzelne einem (sinnvollen) außergerichtlichen Gläubigervergleich nicht zustimmende Gläubiger.
Nach meiner Erfahrung birgt die vom Justizministerium eingeführte Stärkung einer Außergerichtlichen Einigung (Gläubigervergleich) eine große Chance für Verschuldete, ganz ohne Insolvenzverfahren schuldenfrei zu werden. Bereits ohne diese Änderung (der geplanten Zustimmungsersetzung) ist nach meiner Erfahrung die Akzeptanz der Gläubiger, eine sinnvolle Teilzahlung anzunehmen, groß: Statt in einem Insolvenzverfahren bürokratischen Aufwand zu betreiben, um dann nach langer Wartezeit mit einer lächerlichen Quote abgespeist zu werden, stehen die Gläubiger mit einem Vergleichsbetrag eines Sponsors besser da.
Der Gesetzesentwurf muss noch vom Bundestag abgesegnet werden – ich rechne mit einem Inkrafttreten der sinnvollen Änderungen noch in diesem Jahr (2012); natürlich werde ich hier über den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens und etwaige noch erfolgende Änderungen berichten. Über den Menüpunkt Sonstiges kann dieser lawblog als RSS-Feed abonniert werden, so dass neue Beiträge automatisch als eMail zugestellt werden.
3. Keine Rückwirkung auf bereits laufende Insolvenzverfahren
Wie bereits von mir zuvor erläutert, wird die Änderung/Verkürzung nicht für bereits laufende Insolvenzverfahren gelten – eine Rückwirkung wäre auch aus rechtlichen Gründen nicht zulässig.
Für alle, die den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens (voraussichtlich das ganze Jahr 2012) nicht abwarten wollen:
Der vorbeschriebene außergerichtliche Einigungsversuch (Gläubigervergleich) ist auch bereits jetzt sinnvoll und in vielen Fällen erfolgversprechend – Informationen finden Sie hier.
Update 06/2013:
Der Bundestag hat am 16.05.2013 das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens mit vom Rechtsausschuss empfohlenen Änderungen zum Regierungsentwurf beschlossen. Der Bundesrat hat am 07.06.2013 beschlossen, auf Einwendungen zu verzichten.
Überraschend für viele Betroffene ist, dass die Änderungen erst zum 1. Juli 2014 in Kraft treten: Für die zu diesem Datum bereits laufenden Insolvenzverfahren gilt die Verkürzung von sechs auf drei Jahren nicht.
Zu den Details bitte hier lesen.
Zur Frage, ob sich das Warten bis zum Inkrafttreten zum 1. Juli 2014 lohnt, können Sie sich hier informieren oder mich über mein Büro kontaktieren.
In meiner Kanzlei biete ich für Betroffene bundesweit persönliche oder telefonische Beratungsgespräche an, damit ganz persönlich die richtige Entscheidung für den besten Weg zur Schuldenbefreiung getroffen werden kann: Das kann neben der jetzt möglichen verkürzten Insolvenz auch in vielen Fällen eine außergerichtlichen Schuldenregulierung (Gläubigervergleich) sein.
Da die Insolvenzverfahren im Regelfall den Gläubigern nichts einbringen (0-5% Quote nach vielen Jahren), ist die Erfolgsquote in den von mir durchgeführten (außergerichtlichen) Verfahren zur Schuldenbereinigung erfreulich groß. Damit kann dann sogar eine Insolvenz vermieden werden.
Update 08/2020:
Das dreijährige Privatinsolvenz-Verfahren (ohne die vorherige 35% Mindestquote wird überraschend bereits für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Insolvenzverfahren gelten. Die Zeit bis zur Restschuldbefreiung wird jetzt also erfreulicherweise halbiert.
Aktuelle, weitere Informationen zur 3-Jahres-Privatinsolvenz finden Sie in diesem Artikel.
Damit wird die EU-Richtlinie aus dem Jahr 2019 (Richtlinie (EU) 2019/1023 über Restrukturierung und Insolvenz für den Bereich Entschuldung in deutsches Recht) umgesetzt. Früher als geplant dank der Corona-Epidemie zur Entlastung der Verbraucher, Einzelunternehmer, Freiberufler und Selbständigen, die in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind.
Ich rate allen von Schulden betroffenen, stets ein Vergleichsverfahren zur Vermeidung einer Insolvenz durchführen zu lassen. Das bieten wir mit großem Erfolg an. Wegen der Verkürzung (ohne Mindestquote) werden die Aussichten einer außergerichtlichen Regulierung weiter steigen: Da die summierten pfändbaren Gehaltsanteile bei 3 Jahren Wohlverhaltensperiode nur noch halb so groß sind wie beim früheren 6 jährigen Zeitraum, werden weniger Vergleichsmittel benötigt, um mit den Gläubigern einen Schuldenbereinigungsplan (oder Insolvenzplan) abzuschließen.
Nehmen Sie zur Durchführung des Vergleichsverfahrens und/oder das auf drei Jahre verkürzte Privatinsolvenzverfahren unverbindlich Kontakt auf.
Ich erhalte viele Anfragen zum Abschluss einer Insolvenz/Restschuldbefreiung nach 3 Jahren.
Insolvenzverwalter/Treuhänder und Insolvenzgericht sind nicht daran interessiert, dass nach 3 Jahren das Insolvenzverfahren abgeschlossen werden kann.
Ich biete daher an, den rechtzeitigen/frühzeitigen Abschluss des Insolvenzverfahrens zu koordinieren. Dazu ist u. a. die Abstimmung über den Stand (Einsicht in die InsolvenzAkte, Berichte Verwalter usw.) des Verfahrens und die Höhe der Verfahrenskosten/Verwaltergebühren wichtig.
Denn: eine Beendigung des verkürzten Insolvenzverfahrens (nach drei Jahren) funktioniert nur dann, wenn punktgenau alles geklärt und die Kosten bezahlt worden sind. Deshalb (um eine lange Verfahrensdauer von sonst doch 6 Jahren) ist die zielorientierte Abstimmung wichtig.
Melden Sie sich hierfür einfach in meinem Büro.
Insolvenz drei Jahre – Restschuldbefreiung
Guten Tag! Bei mir läuft die Privatinsolvenz seit dem 6.07.2017 und bis Ende des Jahres habe ich schon 35% von meinen Schulden abbezahlt. Ich möchte gerne einen Antrag auf verkürtung der Privatinsolvenz stellen, das Problem liegt daran ich weis es nicht viewiele Euros sind die gesamte Verfahrenskosten, keiner kann die Frage beantworten. Wann soll ich den Antrag stellen?
Mit freundlichen Gruß
E. R.
Auch ein Regulierungsplan (außergerichtliche Einigung – ohne Insolvenz) über 6 Jahre kann abgekürzt werden. Nach meiner Erfahrung und Tätigkeit bei Regulierungsverfahren/Vergleichsverfahren sind Gläubiger verständlicherweise froh, wenn sie nicht lange auf ihr Geld warten müssen.
Eine Einmalzahlung ist daher vorzugswürdig.
Hallo wenn ich eine Schuldenregulierung bereits habe die ja 6.Jahre geht(keine Insolvenz), ich jedoch frühzeitig mit einem Betrag „X“ den Rest tilgen möchte ist dieses möglich vorzeitig um somit die Regulierung zu beenden!?
Vielen Dank und mit lieben grüßen
Eine Verkürzung der Privatinsolvenz könnte bei Ihnen über einen Insolvenzplan oder außergerichtlichen Vergleich mit den Gläubigern möglich sein.
Es kommt auf die Besonderheiten bis hin zu Gläubigeranzahl und Hohe der Tabellen-Forderungen an. Ich biete ein Erstberatungsgespräch an, um die Möglichkeiten einer Verkürzung zu besprechen. Mailen Sie mir gerne Ihre Kontaktdaten, dann schlage ich Ihnen einen (Telefon-)Termin vor.
Hi ich habe mal eine Frage und zwar ich bin seit fast zwei Jahren in eine privatinsolvens und habe gehört das man das Verfahren verkürezen kann …. Trift das auch für mich zu ? Ich bin berufstätig und mir wird Geld verpfändet und ich frage mich halt ob es für mein fahl eine Lösung gibt das alles zu verkürzen
In Ihrem Fall könnte eine vorzeitige Restschuldbefreiung möglich sein – es ist wichtig, dies nachzuhalten, weil Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder und Insolvenzgericht kein Interesse an einem vorzeitigen Abschluss haben. Ich vertrete Betroffene in solchen Verfahren – nehmen Sie einfach Kontakt per eMail mit mir auf, ich überprüfe dann den Status im Insolvenzverfahren und schaue nach Möglichkeiten zur frühzeitigen Restschuldbefreiung.
Hallo, ich bin über Google auf ihre Seite Aufmerksam geworden. Habe eine Frage an Sie. Seit 2011 wird von meinem Gehalt gepfändet und nun sind nach drei Jahren die gesamten angemeldeten Schulden, die von den Gläubigern angemeldet wurden, gesammelt. Habe auch einer Restschuldbefreiung bekommen. Was bedeutet das mit der Wohlverhaltensphase (Laufzeit 6Jahr)der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO.wird dann weiterhin von meinem Gehalt gepfändet, obwohl die gesamten Schulden gedeckt wurden??sozusagen würde dann noch weitere 3jahre von meinem Gehalt gepfändet, obwohl die gesamten schulden der angemeldeten Gläubigern gepfändet wurde..oder wie soll ich diese Wohlverhaltensphase verstehen? Viele Dank für Ihre Rückmeldung schon mal im voraus..Mfg
Ich rate in solchen Fällen zunächst Einsicht in die Berichte des Treuhänders/Insolvenzverwalters gegenüber dem Insolvenzgericht. Je nach Status könnte ein vorzeitiger Ausstieg aus der Insolvenz möglich sein; die formale Verkürzung auf drei bzw. fünf Jahre erfolgt erst für Insolvenzverfahren die ab 1. Juli 2014 laufen (s. dazu meine lfd Berichterstattung).
Ich habe bei Beratungen in vielen Fällen festgestellt, dass je nach Einzelfall Möglichkeiten einer Verkürzung zB im Vergleichswege möglich ist.
Hallo,ich bin gerade auf diese Seite aufmerksam geworden und habe eine Frage:ich bin in der „Halbzeit“ meiner Privatinsolvenz und habe gehört,daß, wenn man nach 5 Jahren 2/3 der Schuld durch Pfändung getilgt hat,man bereit nach fünf Jahren „fertig“ ist. Das wird wohl bei mir der Fall sein,daher meine Frage .Sollte ich also Glück haben und der Fall trifft zu, muß ich mich darum kümmern oder wird mein Treuhänder mir das dann anbieten?Vielen Dank für Ihre Antwort. M.f.G., Michaela Scheder
Sie können gerne Kontakt über den Menüpunkt Insolvenzberatung aufnehmen, über das Kontaktformular oder einfach telefonisch unter 040-348 378-88.
Danke! Können sie mir ihre Daten für einen kontakt bitte senden!?
•Erfahrungswerte Dauer Vergleichsverfahren: ca. 1-4 Monate
•Durchführung auf Grundlage einer vollständigen Gläubigeraufstellung + Unterlagen (Rechnungen, Mahnbescheide usw.)
•Konzept + Gespräche Gläubiger
Für weitere Infos nehmen Sie gerne Kontakt auf.
Wie lange geht denn ein Vergleichsverfahren? Und was brauche Ich dafür?
Nach Restschuldbefreiung wird dies in der Schufa vermerkt und nach drei Jahren wird dieser gelöscht. Sichtbar ist es in der Schufa also noch weitere drei Jahre. Auch deshalb ist ein Vergleichsverfahren vorzuziehen: Ich vereinbare mit den Gläubigern idR die unmittelbare Erledigung nach Abschluss eines Schuldenvergleichs.
Hallo, mir stellt sich gerade die Frage, ab wann bin ich dann wieder aus der Schufa heraus? Direkt nach den 3 Jahren Insolvenz oder aber erst 3 jahre nach der abgeschlossenen Insolvenz?
@ W.H.: Ich habe inzwischen viele Anfragen zur Durchführung eines Gläubigervergleichs/Vergleichsverfahrens bzw. für Privatinsolvenzen. Ich biete zur ersten Orientierung über die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Schuldenregulierung auch telefonische Beratungen an – weitere Infos gerne telefonisch oder per eMail.
Bieten sie auch diese dreijahre Insolvenz an und Schuldenvergleiche? Ich habe bei Schuldnerberatungen nicht so gute Erfahrungen gemacht und lange Wartezeit und möchte mich gerne von erfahrenen Insolvenzanwalt vertreten lasssen. Machen sie das? Gruß aus Berlin, W.H.
Wie ich anderer Stelle schon erwähnt habe, halte ich die 2-Klassen-Verfahrensdauer prinzipiell auch für unsinnig.
Die geplante 25% Mindestquote für Verkürzung 6 auf 3 Jahre Restschuldbefreiung ergibt für alle Beteiligten jedoch dann Sinn, wenn es Unterstützer (z. B. aus dem Familien- oder Freundeskreis gibt), die dem Schuldner durch Drittmittel quasi im Sinne einer Investition helfen, ein Insolvenzverfahren schneller abzuschließen. Nun, in diesen Fällen ist es nach meiner Erfahrung aber häufig zielführend bereits vor Eintritt ins Insolvenzverfahren mit den Gläubigern einen Schuldenvergleich, Gläubigervergleich zu schließen; das hat für Schuldner und Gläubiger den Vorteil, dass es noch viel schneller funktioniert, idR einige Monate statt mit (geplantem) verkürzten Verfahren 3 + 3 Jahre: Nach Abschluss des Verfahrens bleibt schließlich noch der Eintrag in der Schufa, dass Restschuldbefreiung erteilt wurde bis dieser gelöscht wird, ein abgeschlossenes Verfahren bleibt also noch drei Jahre sichtbar. Bei einem Gläubigervergleich kann unmittelbar die Löschung in der Schufa beantragt werden.
Noch mal etwas zur Verkürzung der Verbraucherinsolvenz auf drei Jahre.
Woher soll ein Schuldner 25 Prozent der Gesamtschulden plus noch die Verfahrenskosten bekommen, wenn er doch nichts hat?
Wäre er sonst in die Insolvenz gegangen, wenn er Geld gehabt hätte?
Also dieses Umdenkenhalte ich fü Schachsinn?
Für mich würde das bedeuten 25 Prozent von 40 Tausend Euro plus Verfahrenskosten.
Woher sollte man den Betrag in drei Jahren bekommen, wenn die Taschen schon vorher leer waren?
Ich muss dazu etwas sehr dringend loswerden.
Die Pfändungsfreigenzen für Singles 1029,99 Selbstbehalt sind schon ein Witz.
Denn dann macht man erst Schulden, weil wenn mal zu Hause etwas kaputt geht, hat man keine Rücklagen um sich z.b. eine neue Waschmaschine zu kaufen.
Bei meinem Netto Verdienst bei einer Vollzeit Stelle beträgt 1250 Euro, da werden mir 189 weggenommen.Miete, Sprit, Lebensmittel, also alles was man zum Leben braucht, noch nicht mal unnütze Ausgaben, habe ich 1050 Euro Abgaben.
So, das von meinem Verdienst abgezogen, bleiben mir noch 1061 Euro, das heisst ich kann jeden Monat 11 Euro sparen, z.b für Steuern fürs Auto, die einmal im Jahr fällig werden, oder, oder, oder!
Aber wie gesagt, wenn mal etwas kaputt geht,was man sehr dringend zum Leben braucht, was macht man dann?
Also diese Freigrenzen müßen unbedingt angepasst werden und zwar sehr dringend!
…aufgrund der vielen Nachfragen: die Reform der Verbraucherinsolvenz ist noch nicht in Kraft getreten, sondern liegt erst als Regierungsentwurf vor und war in erster Lesung beim Bundestag. Informationen finden Sie hier bei INSOLVENZ-NEWS fortlaufend (s. a. den link zwei Absätze weiter oben über die Erste Lesung im Bundestag) – auch über das Inkrafttreten und der Folgen werde ich berichten.
Eine außergerichtliche Verhandlungsmöglichkeit besteht nach meinen Erfahrungen auch jetzt bereits – es ist sehr hilfreich, wenn Sie sich von einem Insolvenzanwalt hierbei vertreten lassen, der auch den Gläubigern gegenüber das alternative, meist weniger aussichtsreiche Insolvenz-Szenario darstellt. Die Akzeptanz bei den Gläubigern ist nach meinen Erfahrungen positiv; Sie können mich für weitere Informationen gerne kontaktieren.
Ich will bald mit meinen Banken verhandeln und wüsste gerne, ob das Gesetz zur Verkürzung der Wohlverhaltensphase auf 3 Jahre nun zum 1.1.13 tatsächlich ratifiziert worden ist… Würde ja die Verhandlunsgbasis extrem erleichtern, denn mann müsste ja nur 25% der Gesamtschulden anbieten…
Die geplante Verkürzung der Restschuldbefreiung wird für Privatinsolvenzen gelten, wobei dies auch Insolvenzen von (ehem.) Selbstständigen mit einbezieht.
Nach meiner Erfahrung sind auch jetzt schon im Wege einer (schnelleren) außergerichtlichen Regulierung mittels Angebot einer TeilzahlungsQuote Gläubigervergleiche zu erzielen.
Die Frage, die sich mir aktuell stellt: gilt diese Verkürzung auch für Personen, für die keine Privatinsolvenz in Frage kommt? Da ich durch eine ehemalige Selbstständigkeit mehr als 20 Gläubiger habe, ist diese Information für mich durchaus relevant… Bis heute habe ich immer versucht mich durchzuwursteln – und die Gläubiger nach und nach zu bedienen… Eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode würde die ganze Sache für mich enorm interessant machen…
@Heiko: das hört sich nicht nach einem „Königsweg“ an, den Ihr Anwalt da beschritten hat – nicht nur wegen der jetzt geplanten Verkürzung der WVP auf drei Jahre: Eine Ratenzahlung ist oft nicht der beste Weg.
Es kann natürlich bei einer tatsächlichen Verkürzung (ggf. noch 2012 oder 2013) Sinn machen, mit den Gläubigern „neu zu verhandeln“, sie von einer verkürzten Ratenzahlung zu überzeugen ist eher unrealistisch, vielleicht Teilzahlung…
Dazu müsste man in Ihrem Fall die Situation und bereits getroffene Vereinbarung bewerten und ggf. neu verhandeln.
Ich habe vor kurzem diesen „Königsweg“ beschritten, und -wie üblich- läuft der Vergleich 72 Monate, also 6 Jahre analog der Wohlverhaltensperiode beim Insolvenzantrag.
Den Vergleich hat ein Anwalt für mich verhandelt. Natürlich hat er daran auch verdient, denn das ist ja sein Job.
Wenn die Wohlverhaltensphase also demnächst verkürzt wird, wird das nicht für mich gelten (siehe Bemerkung „laufende, eröffnete Verfahren wird das nicht betreffen………keine Rückwirkung“).
Lohnt es sich dann für mich dann einen Insolvenzantrag zu stellen? Denn ich glaube mal, die Gläubiger werden nicht sehr „amused“ sein, wenn man anfragt ob man jetzt nur noch 3 Jahre zahlen braucht?????
Gruß
Heiko