Wie fortlaufend auf INSOLVENZ-NEWS berichtet, ist die Verkürzung der Privatinsolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren auf drei Jahre geplant. Vor dem Bundestag und auch intern wurde diskutiert, ob für die Verkürzung auf 3 Jahre an die Bedingung der Erfüllung einer Mindestquote von zunächst geplanten 25% geknüpft wird. Der Entwurf ist gestern vor dem Rechtsausschuss beraten und es sind Änderungen entschieden worden:
Bedingung für die Verkürzung auf 3 Jahre nun 35% Quote
Nun hat der Rechtsausschuss in seiner gestrigen Sitzung entschieden, die zu erfüllende Mindestquote auf 35% anzuheben; hiergegen wird geltend gemacht, dass dies praxisfern ist, da in der überwiegenden Zahl der Verbraucherinsolvenzen nicht einmal die Kosten des Verfahrens bezahlt werden können, sondern gestundet werden.
Bei Verbraucherinsolvenz weiterhin außergerichtlicher Einigungsversuch vorgeschrieben
Der Rechtsausschuss hat weiterhin dem Bundestag empfohlen, den für Verbraucherinsolvenzen obligatorischen vorherigen Einigungsversuch mit den Gläubigern (entgegen voriger Planung) beizubehalten und nicht etwas bei Aussichtslosigkeit hierauf zu verzichten.
Zukünftig bei Privat- u. Verbraucherinsolvenzen möglich: Erarbeitung eines Insolvenzplanes
Es bleibt bei der im Entwurf der Bundesregierung vorgesehenen Einführung des Insolvenzplans (zuvor nur für Unternehmen möglich) auch für Privatinsolvenzen. Damit wird zukünftig ein früherer Ausstieg aus Insolvenzverfahren möglich sein.
Inkrafttreten der Reform und Verkürzung
Um den Beteiligten und vor allem der gerichtlichen Praxis
einen ausreichenden Vorlauf zu gewährleisten, ist das Inkrafttreten des Gesetzes (im Wesentlichen) auf den 1. Juli 2014 festgelegt worden.
Zwischenfazit: Aus meiner Erfahrung bei der Vertretung von betroffenen Schuldnern und Gläubigern: die beste Lösung für alle Beteiligten ist der Gläubigervergleich, hieran wird auch die Möglichkeit einer Verkürzung eines Insolvenzverfahrens nichts ändern…
Tatsache ist, dass viele Betroffene eine Quote von 35% zuzüglich der Kosten eines Insolvenzverfahrens (vor allem der Vergütung eines Insolvenzverwalters/Treuhänders) nicht zahlen werden können. Es ist dringend zu raten, nicht auf die Reform zu warten, sondern im außergerichtlichen Einigungsversuch unter Insolvenzvermeidung einen Gläubigervergleich anzustreben.
Nach meiner Erfahrung bei der Vertretung von betroffenen Schuldnern und Gläubigern ist auch den Gläubigern in den meisten Fällen am besten damit gedient, ohne Insolvenzverfahren eine außergerichtlichen Einigung zu erzielen.
Es sind auch einige Verschärfungen – etwa bei den Versagungsgründen für die Restschuldbefreiung – vorgesehen.
Ich rate Betroffenen, sich möglichst rechtzeitig vor dem geplanten Inkrafttreten – nunmehr vorgesehen für den 1. Juli 2014 – bei einem erfahrenen Insolvenzanwalt beraten zu lassen. Für unverbindliche Informationsanfragen können sich Betroffene Schuldner oder Gläubiger gerne per Kontaktformular an mich wenden.
Guten Tag, zunächst: die gute Idee einer außergerichtlichen Regulierung mit ZustimmungsErsetzung ist in der Gesetzesänderung leider nicht umgesetzt worden. Dennoch habe ich gute Erfahrungen bei außergerichtlichen Regulierungen mit entsprechender Akzeptanz bei den Gläubigern gesammelt: Hierbei ist es wichtig, den Gläubigern transparent ein alternatives Insolvenzszenario zu beschreiben, um die Vorteile eines GläubigerVergleichs für alle Beteiligten zu dokumentieren.
Dies funtioniert nicht schematisch und mit Serienenbriefen, sondern nur über ausführliche und offene Gespräche mit den betreffenden Gläubigern.
Falls doch einzelne Gläubiger nicht zustimmen sollten, gibt es noch andere Wege einer Regulierung.
Ich habe – wegen der üblen Aussichten für Gläubiger in Insolvenzverfahren – gute Erfahrungen mit Vergleichsverfahren; hier auf Insolvenz-News können und sollen jedoch nur allgemeine Informationen für Betroffene erfolgen. Sie können gerne über das Kontakt-Formular oder auch telefonisch Kontakt mit mir aufnehmen.
Guten Tag,
ich freue mich zu hören dass das Gesetz nun wohl den Weg gefunden hat. Eine Frage habe ich jedoch Sie hatten bereits in einem frühren Beitrag erwähnt dass vom Gesetzgeber wohl eine Forcierung einer Lösung auserhalb der Privatinsolvenz angestrebt wird:
„Nach meiner Erfahrung birgt die vom Justizministerium eingeführte Stärkung einer Außergerichtlichen Einigung (Gläubigervergleich) eine große Chance für Verschuldete, ganz ohne Insolvenzverfahren schuldenfrei zu werden. Bereits ohne diese Änderung (der geplanten Zustimmungsersetzung) ist nach meiner Erfahrung die Akzeptanz der Gläubiger, eine sinnvolle Teilzahlung anzunehmen, groß: Statt in einem Insolvenzverfahren bürokratischen Aufwand zu betreiben, um dann nach langer Wartezeit mit einer lächerlichen Quote abgespeist zu werden, stehen die Gläubiger mit einem Vergleichsbetrag eines Sponsors besser da.“
Nun meine Frage: Ich hatte bereits über einen Anwalt versucht einen Vergleich zu erwirken. Selbst in Andeutung auf die Verkürzung auf 3 Jahre sowie die maximalen 35 % die zu erreichen sind waren die Gläubiger nicht bereit auf ein Angebot in höhe dieser 35 % einzugehen – 2 von 4 Gläubigern lehnen einen Vergleich grundsätzlich ab. Meiner nicht allzu fachkundigem Verständnis nach müsste ich nun doch über diese Zustimmungsersetzung die Möglichkeit haben dies regeln zu können? Wurde dies nun doch nicht übernommen bzw. falls doch wie kann ich diese Thematik angehen? Der Betrag der durch eine Pfändung / Privatinsolvenzverfahren erwirkt werdne könnte wäre bei ~40 € pro Monat bei einer dauer von 3 bzw. 5 Jahren würde dies dann ~ 1500 repsektive 2500 € entsprechen was weit unter dem Vergleichsangebot liegt.