Privatinsolvenz verkürzt auf 3 Jahre

Verkürzung Privatinsolvenz Verbraucherinsolvenz 3 JahreInsolvenz verkürzt auf 3 Jahre – die Zeit bis zur Restschuldbefreiung für alle Privatinsolvenzverfahren (Selbständig, Einzelunternehmer, Verbraucher) ist von sechs auf drei Jahren halbiert worden. Das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens ist beschlossen worden und ab sofort können Anträge auf ein verkürztes Insolvenzverfahren (‚3-Jahres-Corona-Insolvenz‘) mit nur noch drei Jahren Laufzeit gestellt werden.

privatinsolvenz 3 jahre corona
Photo by Adam Nieścioruk on Unsplash

Wir informieren hier auf INSOLVENZ-NEWS über die verkürzte Privatinsolvenz – melden Sie sich gerne über das Kontaktformular für eine Beratung. Wir bereiten den Insolvenzantrag vor und begleiten in das Insolvenzverfahren, um Fallstricke zu vermeiden und in der jetzt kürzeren Zeit von drei Jahren die Restschuldbefreiung zu erlangen.

In vielen Fällen gelingt uns auch die Durchführung eines noch kürzeren Schuldenbereinigungsverfahrens (außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan) in nur wenigen Monaten – ganz ohne Insolvenzverfahren.

Das dreijährige Privatinsolvenz-Verfahren gilt für alle aktuell beantragten Privatinsolvenzverfahren, Verbraucherinsolvenzverfahren und auch für Insolvenzen von Einzelunternehmern/Freiberufler (von eingetragener Kaufmann, über Handwerker bis hin zu Arzt/Zahnarzt-Insolvenzen). Die Verkürzung gilt auch für alle bereits ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Insolvenzverfahren. Die Zeit bis zur Restschuldbefreiung ist also jetzt erfreulicherweise halbiert.

Für alle Insolvenzanträge die ab dem 01.10.2020 eingereicht werden, wird das Restschuldbefreiungsverfahren – also das Insolvenzverfahren – auf 3 Jahre verkürzt. Alle Insolvenzanträge die vor dem 01.10.2020 eingereicht worden sind gilt diese Verkürzung so leider nicht.

Von Insolvenzrichtern wird teilweise die Ansicht vertreten, dass die Verkürzung (erst) ab 17. Dezember 2020 mit Beschluss des Bundestages in Kraft getreten und für die Zeit zum 01.20.2020 eine verfassungsmäßiges Rückwirkungsverbot wegen Benachteiligung der Gläubiger besteht.

Gesetzesänderung 2020/2021: Verkürzte Privatinsolvenz 3 Jahre ist jetzt in Kraft

Der Bundestag hat die Verkürzung der Restschuldbefreiung beschlossen.

Hier der link zur Bekanntmachung des Bundestages:

Beschluss Bundestag: Verfahren der Rest­schuld­befreiung von sechs auf drei Jahre verkürzt

Angesichts der Verkürzung sinkt gleichzeitig die Aussicht, erfolgreich ein von uns angebotenes Schuldenbereinigungsverfahren zu durchlaufen und die Insolvenz zu vermeiden:

Dank Inkrafttreten der verkürzten 3-Jahres Insolvenz steigen die Aussichten eines außergerichtlichen Regulierungsverfahrens. Nach meiner Erfahrung kann hierdurch in vielen Fällen eine Privatinsolvenz (auch bei Selbständigen und Unternehmern) vermieden werden. Und bei Verbraucherinsolvenzen ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch sowieso vorgeschrieben.

In der aktuellen Situation (wirtschaftlich aufgrund Covid 19) bemerke ich, dass die Gläubiger (von Finanzamt, über Krankenkassen bis Banken) Schuldenvergleichen gegenüber sehr aufgeschlossen sind.

Nutzen Sie die Zeit und das außergerichtliche Verfahren zur Insolvenzvermeidung: fragen Sie über das Kontaktformular für ein solches verkürztes Verfahren (wenige Monate) einfach für weitere Informationen an.

Die Änderungen der Privatinsolvenz 2020 in Kürze

  • Für alle ab dem 01.10.2020 eingeleiteten Privat-Insolvenzverfahren (VerbraucherInnen, Einzelunternehmer, Selbständige und Freiberufler wie Ärzte usw.) soll die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre reduziert werden.
  • Diese Verkürzung ist dann an keine Bedingungen (mehr) geknüpft (wie zuvor Mindestquote 35% und Bezahlung der Verfahrenskosten).
  • Für alle Verfahren, die vor dem 01.10.2020 beantragt worden sind, gilt weiterhin eine gestaffelte Verkürzung (Antragstellung am 30.09.2020 führt zu einer Laufzeit von 4 Jahren und 10 Monaten). Die Verkürzungsmöglichkeit auf 3 Jahre (35 %) bleibt für diese ‚alten‘ Verfahren bestehen.
  • Die Verkürzung der Verfahrensdauer auf drei Jahre ist für Verbraucher bis 30.06.2025 befristet. Der Gesetzgeber wird dann prüfen, wie sich die Verkürzung auf das Verhalten der Verbraucher auswirkt…

Es gibt auch einige Verschärfungen der verkürzten 3-Jahres-Insolvenz:

  • Es wird in § 295 InsO eine zusätzliche neue Obliegenheit für die Schuldner eingeführt: keine unangemessenen (neuen) Verbindlichkeiten i.S.d. § 290 I Nr. 4 InsO zu begründen. Hier droht die Versagung der Restschuldbefreiung.
  • Diese neuen Obliegenheitsverletzung und Versagung der Restschuldbefreiung wird jetzt auch von Amts wegen geprüft, wenn gleichzeitig die Befriedigungsinteressen der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt sind.
    Bisher war für die Versagung der Restschuldbefreiung den Antrag eines Insolvenzgläubigers erforderlich.
  • Gewinne aus einer Lotterie oder aus Gewinnspielen sind auch in der Wohlverhaltensphase an den Treuhänder herauszugeben.
  • Wer in einem nach dem 1.10.2020 eingereichten Verfahren nach drei Jahren die RSB erhalten hat, für den gilt eine verlängerte 11-jährige Sperrfrist für ein neues Verfahren und dieses neue Verfahren dauert dann (verlängert) 5 Jahre.

Restschuldbefreiung von 6 auf 3 Jahre verkürzt

Der ursprüngliche Plan zur Umsetzung der EU-Richtlinie (Verkürzung der Verfahrensdauer auf 3 Jahre für alle Privatinsolvenzen) sah noch vor, dass eine schrittweise Verkürzung bis 2022 eintreten sollte. Der neue Gesetzentwurf geht jetzt bedeutend weiter. Hiernach soll die 3-jährige Restschuldbefreiung bereits für alle Verfahren gelten, die ab dem 01.10.2020 beantragt werden; bislang (zuvor war dies erst ab dem 17.07.2022 geplant).

Folge der jetzt vorgezogenen Verkürzung: Stand Dezember 2020 können Sie Insolvenzantrag für Privat- und Verbraucherinsolvenzverfahren einreichen – Sie profitieren von der erheblich verkürzten Verfahrensdauer von 3 Jahren.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, um die Antragstellung begleiten zu lassen – wir bieten auch Verfahren zur außergerichtlichen Regulierung mit Schuldenbereinigungs-Plan oder Insolvenzplan an.

In vielen Fällen können wir damit Insolvenzen vermeiden und im Interesse der Beteiligten innerhalb von wenigen Monaten die Schulden regulieren.

Keine Mindestquote mehr

Der Vorteil der Verkürzung besteht jetzt darin, dass sie jetzt unabhängig von der früher vorgesehenen 35% Mindestquote erfolgt. Eine solche Quote war natürlich unrealistisch in der überwiegenden Mehrzahl der Privatinsolvenz-/und Verbraucherinsolvenzverfahren.

Nach unserer praktischen Erfahrung wurde nach der alten Regelung in höchsten 1 % der Fälle, nämlich bei hohem pfändbaren Einkommen oder bei überraschenden Erbschaften diese 35% Quote erreicht. Die jetzt aufgrund einer EU-Richtlinie eingeführte Verkürzung ist bedingungslos und macht die Schuldenbereinigung und damit den wirtschaftlichen Neuanfang für alle Verbraucher, aber auch für Einzelunternehmer, Selbständige und Freiberufler (z. B. Ärzte) einfacher und schneller möglich.

Verkürzung aufgrund Corona

Hintergrund dieser beschleunigten Einführung des verkürzten 3-jährigen Zeitraums zur Restschuldbefreiung ist Corona zu verdanken:

Nach der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz dient die vorgezogene Abkürzung bereits ab 01.10.2020, um „bereits diejenigen Schuldnerinnen und Schuldnern bei einem wirtschaftlichen Neuanfang zu unterstützen, die durch die COVID-19-Pandemie in die Insolvenz geraten sind“.

Verkürztes 3-Jahres Insolvenzverfahren gilt auch für Unternehmer/Selbständige

Die EU-Richtlinie zur Verkürzung der Restschuldbefreiung hat von Beginn an vor allem die schnellere wirtschaftliche Entlastung und einen Neubeginn für Einzelunternehmer, Selbständige und Freiberufler vorgesehen.

Die Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz (EU-Richtlinie 2019/1023) schreibt vor, dass unternehmerisch tätige Personen Zugang zu einem Verfahren haben müssen, das es ihnen ermöglicht, sich innerhalb von drei Jahren zu entschulden. Die Richtlinie ist bis zum 17. Juli 2021 in nationales Recht umzusetzen.

Im deutschen Gesetzgebungsverfahren und gerade jetzt in Corona-Zeiten mit den existenzgefährdenden Maßnahmen sollen neben Verbrauchern (Nichtselbständige z.B. wegen Bankschulden) auch bewusst die betroffenen Unternehmer/Selbständigen schneller entlastet werden: auch für diese wurde die Verkürzung auf Geltung bereits ab 1.10.2020 vorgezogen.

Außergerichtlicher Schuldenvergleich jetzt erleichtert

Die Neuregelung gilt für alle Privatinsolvenzverfahren ab Oktober 2020.

Dank der Verkürzung steigt die Aussicht, in einem außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern schuldenfrei zu werden und damit eine Insolvenz ganz zu vermeiden. Wegen der bevorstehenden Verkürzung/Halbierung bis zur gesetzlichen Restschuldbefreiung steigt nach unseren Feststellungen die Bereitschaft der Gläubiger, einem Vergleich zuzustimmen, an.

Ein Vergleich kann nach unserer Erfahrung schon oft mit einem SchuldenbereinigungsPlan mit Mitteln in Höhe von 15-20 % der Schulden erreicht werden. Bei einer Insolvenz erhalten die Gläubiger meist viel weniger und wegen der Verkürzung verringert sich ein etwaiger abzuführender/pfändbarer Anteil. Stimmen die Gläubiger dem Vergleich nicht zu, kann der Insolvenzantrag gestellt werden und in einigen Fällen noch ein gerichtlicher Schuldenvergleich erfolgten.

Wir führen ein zweistufiges Verfahren durch:

  1. Vergleichsverfahren mit positiven Ergebnissen/Erfahrungen zur außergerichtlichen Schuldenregulierung
    Hierzu begutachten wir die Aussichten für die Gläubiger in einem (zu vermeidenden) Insolvenzverfahren und erstellen einen Plan, der für die Gläubiger und Schuldner eine höhere Quote bei geringerer Verfahrensdauer vorsieht.
  2. Wenn Gläubiger trotz der Vorteile eines solchen Plans nicht zustimmen, können Zustimmungen in einigen Fällen durch einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan (den wir auch vorbereiten/erstellen) ersetzt werden.
  3. Wenn keine Mittel zur Verfügung stehen für einen Vergleich/Plan, begleiten wir in das (jetzt verkürzte) Insolvenzverfahren und betreuen die Betroffenen, um Schwierigkeiten zu vermeiden.

Wenn Sie als Unternehmer, Arzt, Selbständiger oder als Privatmensch/Verbraucher ein Vergleichsverfahren oder das verkürzte 3-jährige Insolvenzverfahren durchführen möchten, nehmen Sie einfach Kontakt auf:

 

    Haben Sie Fragen?
    Nehmen Sie einfach unverbindlich Kontakt auf.

    Unser auf Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht spezialisierter Rechtsanwalt Oliver Gothe berät Sie gerne.





    Rechtsanwalt Oliver Gothe

    *Die Daten benötigen wir, um Ihre Anfrage zu bearbeiten. Zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwenden wir die Kommunikationswege, die Sie uns in dem Kontaktformular zur Verfügung stellen. Wenn Sie wissen möchten, wie wir mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen, können Sie dies in der Datenschutzerklärung nachlesen.

     

    FAQ zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsver- fahrens

    1. Für wen gilt das verkürzte dreijährige Restschuldbefreiungsverfahren?

    Das dreijährige Restschuldbefreiungsverfahren soll unterschiedslos allen Schuldnerinnen und Schuld- nern offenstehen.

    Für Verbraucherinnen und Verbraucher soll die Möglichkeit eines verkürzten Restschuldbefreiungsver- fahrens bis zum 30. Juni 2025 befristet werden. Damit der Deutsche Bundestag rechtzeitig vor dem 30. Juni 2025 über eine mögliche Entfristung entscheiden kann, soll die Bundesregierung dem Bundestag bis zum 30. Juni 2024 über die Auswirkungen der Verfahrensverkürzung auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern berichten. Der Bericht soll auch darauf eingehen, inwieweit die den Auskunfteien eingeräumte Möglichkeit, insolvenzbezogene Infor- mationen zu speichern, einem wirtschaftlichen Neustart nach Restschuldbefreiung entgegensteht.

    2. Welche Voraussetzungen müssen für das dreijährige Restschuldbefreiungsverfahren erfüllt wer- den?

    Das dreijährige Restschuldbefreiungsverfahren soll allen redlichen Schuldnerinnen und Schuldnern of- fenstehen, die ihren Pflichten und Obliegenheiten während des Insolvenzverfahrens und in der Wohl- verhaltensphase nach dem Ende des Insolvenzverfahrens nachkommen.

    Anders als nach geltendem Recht soll Voraussetzung für eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren also nicht mehr sein, dass die Verfahrenskosten beglichen und 35% der Forderungen der Insolvenz- gläubiger befriedigt sind.

    3. Ab wann gilt das dreijährige Restschuldbefreiungsverfahren?

    Das dreijährige Restschuldbefreiungsverfahren soll für alle Insolvenzverfahren gelten, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt werden.

    4. Was gilt für Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden?

    Für Insolvenzverfahren, die bis zum 16. Dezember 2019 beantragt worden sind, soll es bei der bisheri- gen Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von im Grundsatz sechs Jahren verbleiben. Für Insol- venzverfahren, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragt wurden bzw. werden, soll sich das sechsjährige Restschuldbefreiungsverfahren monatsweise verkürzen.

    5. Was gilt in Wiederholungsfällen?page2image2212907888

    Hat eine Schuldnerin oder ein Schuldner nach dem neuen Recht eine Restschuldbefreiung in drei Jah- ren erlangt, kann sie oder er erst wieder elf Jahre nach dieser Restschuldbefreiung einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Darüber hinaus soll die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens im Wiederholungsfall fünf statt drei Jahre betragen.

    6. Welches Vermögen muss zukünftig in der Wohlverhaltensphase herausgegeben werden und was ändert sich sonst in dieser Phase?

    Schuldnerinnen und Schuldner sollen künftig in der Wohlverhaltensphase nach Beendigung des Insol- venzverfahrens nicht nur Vermögen aus Erbschaften, sondern auch aus Schenkungen zur Hälfte an den Treuhänder herausgeben müssen. Darüber hinaus sind Gewinne aus Lotterien oder sonstigen Spielen mit Gewinnmöglichkeit vollständig an den Treuhänder auszukehren.

    Ferner besteht für Schuldnerinnen und Schuldner ab dem 1. Oktober 2020 die Obliegenheit, in der Wohlverhaltensphase nach dem Ende des Insolvenzverfahrens keine unangemessenen Verbindlichkei- ten zu begründen. Ansonsten droht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln und bei Beein- trächtigung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger eine Versagung der Restschuldbefrei- ung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen durch das Insolvenzgericht.

    7. Was gilt für Verbraucherinnen und Verbraucher ab dem 1. Juli 2025?

    Sofern der Deutsche Bundestag bis zum 30. Juni 2025 keine andere Entscheidung trifft, soll für eine Restschuldbefreiung von Verbraucherinnen und Verbrauchern ab dem 1. Juli 2025 wieder das derzei- tige Recht gelten. Dies würde folgendes bedeuten: Redliche Verbraucherinnen und Verbraucher könn- ten sich grundsätzlich erst in sechs Jahren von ihren restlichen Verbindlichkeiten befreien. Gelänge es ihnen, die Verfahrenskosten zu decken, könnten sie die Restschuldbefreiung in fünf Jahren erlangen. Gelänge es ihnen, die Verfahrenskosten zu decken und 35% der Insolvenzforderungen zu befriedigen, könnte die Restschuldbefreiung in drei Jahren erreicht werden.

     

      Haben Sie Fragen?
      Nehmen Sie einfach unverbindlich Kontakt auf.

      Unser auf Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht spezialisierter Rechtsanwalt Oliver Gothe berät Sie gerne.





      Rechtsanwalt Oliver Gothe

      *Die Daten benötigen wir, um Ihre Anfrage zu bearbeiten. Zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwenden wir die Kommunikationswege, die Sie uns in dem Kontaktformular zur Verfügung stellen. Wenn Sie wissen möchten, wie wir mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen, können Sie dies in der Datenschutzerklärung nachlesen.

      17 Kommentare zu “Privatinsolvenz verkürzt auf 3 Jahre

      1. says:

        Die verkürzte Privatinsolvenz mit 3 Jahren bis zur Restschuldbefreiung ist auch für Unternehmer wie Sie die richtige ‚Verfahrensart‘. Ausgenommen sind Firmen wie GmbHs, Aktiengesellschaften, Vereine, Genossenschaften: für diese wird eine Firmeninsolvenz durchgeführt, ohne dass das Privatvermögen /-Einkommen betroffen ist.

        Die von uns verwendeten Formulare berücksichtigen den unternehmerischen Bereich – wichtig ist, Vorkehrungen zu treffen, damit Ihr Unternehmen vorbereitet ins Verfahren eintritt und eine Freigabe erfolgt. Das bespreche ich gerne mit Ihnen und begleite Sie in das Insolvenzverfahren – mailen Sie mir einfach Ihre Kontaktdaten.

      2. Bernhard
        says:

        Privatinsolvenz als Kleinunternehmer/Selbständiger

        Ich möchte nochmal sichergehen – als Kleinunternehmer stelle ich einen Privatinsolvenzantrag oder? Haben Sie dazu besondere Formulare für den Antrag?

        Muss ich anders als nicht-Selbständige was beachten? Und was passiert mit meinem Unternehmen, kann ich es fortführen?

      3. says:

        Die 3-Jahres Insolvenz können Sie wie vorher auch ohne außergerichtlichen Einigungsversuch beantragen und durchführen, wenn Sie Selbständiger sind – oder ehemaliger Selbständiger mit über 20 Gläubiger oder Forderungen von Krankenkassen betr. Arbeitnehmer oder offenen Lohnforderungen.
        Nur als sog. Verbraucher muss vorher versucht werden, sich außergerichtlich mit den Gläubigern zu einigen.
        Ich begleite in das Insolvenzverfahren deutschlandweit und bin bei allen Insolvenzgerichten zugelassen. Abstimmen können wir uns per Telefon, Zoom, eMail usw. – das funktioniert gut und schnell. Mailen Sie mir einfach Ihre Kontaktdaten für Aufnahme des Verfahrens.

      4. Anonymus
        says:

        Frage zu: Insolvenz verkürzt auf 3 Jahre

        Kann ich in die Corona bedingte verkürzte Insolvenz auch ohne vorherigen Einigungsversuch? Ich möchte schnell (Selbständiger Einzelunternehmer) durch diese drei Jahre Privatinsolvenz (Regelinsolvenz) hindurch.
        Kann ich auch ohne persönlichen Kontakt über eMail Telefon usw. von Ihnen als Insolvenzanwalt begleitet werden? Ich komme nicht aus Hamburg.

      5. says:

        Ihre Anfrage wegen Insolvenzverfahren verkürzt in 3 Jahren

        Ich führe solche Insolvenzverfahren durch – mit sorgfältiger Vorbereitung (Einhaltung der sog. Obliegenheiten, Formulare durchgehen, was ist zu beachten, was bedeutet die Privatinsolvenz für mich wirtschaftlich und persönlich…).
        Wir haben wegen der gerade in Kraft getretenen Verkürzung viele Nachfragen und Anfragen. Ich übernehme die Einleitung der Privatinsolvenz jedoch nur für die komplexeren Fälle, mit denen Schuldnerberatungen eher überfordert sind bzw. sich hierfür keine Zeit nehmen.
        Das sind vor allem Unternehmer, Selbständige, Freiberufler – im Moment die Betroffenen aus dem Bereich der Gastronomie, Kinos, Friseure, Restaurants, Cafés, die sehr unter den Maßnahmen der Regierung wegen Covid 19 leiden.

        Die Beratung und Klärung der wichtigen Ausgangspunkte, die Vorbereitung für das Insolvenzverfahren biete ich sehr zeitnah an. Vorwiegend per Zoom oder Microsoft Teams oder auch telefonisch (mit Bildschirm teilen, Klärung von Unterlagen usw.). Ich begleite Insolvenzen und Insolvenzvermeidung mit Plänen/Schuldenregulierung deutschlandweit durch. Mailen Sie mir einfach Ihre Daten über das Kontaktformular.

      6. says:

        Anfrage Insolvenzantrag Unterstützung

        Ich benötige anwaltliche Hilfe beim Ausfüllen und Einleitung der 3 Jahre Insolvenz (Privatinsolvenz als Selbstständiger). Einschließlich AntragsFormulare und Begleitung auch in der Insolvenzverwaltung.

        Nehmen Sie noch Verschuldete auf? Wegen der Verkürzung der Zeit zur Restschuldbefreiung häufen sich doch sicher die Insolvenzanträge.

        Weitere Frage: ich lebe in Berlin – und auch wegen Corona – führen Sie Insolvenzberatung auch per Zoom bzw telefonisch/online durch und wann können wir starten mit der Insolvenzvorbereitung?

      7. says:

        Die Verkürzung der Privatinsolvenzverfahren auf 3 Jahre sollte ab 1. Oktober eingeführt worden – der Gesetzgeber hinkt leider hinterher und bislang Stand Ende Oktober 2020 liegt bislang nur ein leicht abgeänderter Gesetzes-Entwurf des Rechtsausschusses vor.
        Mein Rat an die von mir begleiteten Schuldner ist, die Verkündung des verkürzten Insolvenzverfahrens abzuwarten. Die Zeit kann und sollte überbrückt werden mit einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungs-Verfahren: Wegen der Verkürzung des Zeitraumes bis zur Restschuldbefreiung sinkt der Betrag des abzuführenden pfändbaren Einkommensanteils, so dass in vielen Fällen ein SchuldenbereinigungsPlan ein besseres Ergebnis auch für die Gläubiger erzielt als eine – meist quotenlose und vor allem Kosten des Insolvenzverwalters verbundene – Privatinsolvenz.

        Nehmen Sie einfach über das Kontaktformular Kontakt mit mir auf, um mit der Schuldenregulierung zu starten. Angesichts der aktuellen Maßnahmen wg. Corona begleite ich bundesweit Betroffene (von Bankschulden bis hin zu Unternehmern) in Vergleichsverfahren mit denen eine Insolvenz in vielen Fällen vermieden werden kann. Wenn das (verkürzte) Insolvenzverfahren der bessere Weg ist, bereite ich die Insolvenz so vor, dass Probleme umschifft werden und begleite von Anfang bis zum Abschluss mit Restschuldbefreiung.

      8. Gustav-Heiner R.
        says:

        HALLO !
        PRIVATINSOLVENZ AUF 3 JAHRE
        – IST DAS GESETZ JETZT
        VERKÜNDET UND IN KRAFT
        GETRETEN ?
        GIBT ES AUCH SCHON DIE NEUEN
        INSOLVENZANTRAGSFORMULARE ?
        ICH MÖCHTE EIN
        INSOLVENZVERFAHREN
        BEANTRAGEN UND BENÖTIGE
        HIEREI ANWALTLICHE
        UNTERSTÜTZUNG
        DANKE !

      9. says:

        Mich erreichen viele Anfragen, wann das Gesetz denn jetzt verkündet wird und ob es tatsächlich zum 1. Oktober 2020 in Kraft getreten ist.
        Es ist so, dass der Gesetzgeber leider das Verfahren so verzögert durchgeführt hat, dass zum 01.10.2020 die Änderung/Verkürzung derzeit (Oktober 2020) noch nicht in Kraft ist.
        Es ist aber nach meinen Informationen aus Insiderkreisen eine rückwirkendes In Kraft treten zum 1. Oktober geplant.

        Nehmen Sie mit Ihren Kontaktdaten einfach über das Kontaktformular oder per eMail Kontakt mit mir auf – ich werde meine Klienten informieren, sobald das Gesetz in Kraft getreten ist.
        Ich rate, abzuwarten, bis das Gesetz tatsächlich durch das Verfahren durch ist und rate auch, in jedem Fall ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen.

        Gerade wegen der Verkürzung auf drei statt sechs Jahre steigen die Aussichten, ohne Insolvenz schuldenfrei zu werden. Ich begutachte dazu die – meist schlechten – Aussichten der Gläubiger nach Abzug der Kosten eines Insolvenzverfahens (oft über die Hälfte der Insolvenzmasse) überhaupt eine Quote zu erhalten. Hiervon ausgehend entwickle + erstelle ich SchuldenbereinigungsPläne, die in vielen Fällen einen Gläubigervergleich/Plan ermöglichen.

      10. Jürgen V.
        says:

        Privatinsolvenz 3 jahre ab wann?

        Danke für Ihre Informationen zur verkürzten drei Jahre Insolvenz dank EU!

        Für mich ist unklar, wann diese verkürzte Restschuldbefreiung jetzt gelten soll. Das „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“ sollte doch längst in Kraft treten soll es aber wohl noch nicht.
        Soll ich mit dem Insolvenzantrag (Einzelunternehmer, also selbständig – gilt die Verkürzung dann überhaupt?) lieber noch warten und ich würde gerne von Ihnen die angebotene Insolvenzberatung mit außergerichtlichen Einigungsversuch annehmen (gerne per Zoom oder telefonisch).

      11. says:

        Die Verkürzung der Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz (auch für Selbständige) ist ab 1.10.2020 vorgesehen. Der Gesetzesentwurf hat Corona-bedingt die Verkürzung auf den 1. Oktober vorgezogen – diese ist vom Gesetzgeber noch nicht (Stand 7. Oktober 2020) verabschiedet worden. Ich rechne damit in den kommenden Tagen oder Wochen und werde hier darüber berichten. Ich rate, noch die Verabschiedung abzuwarten, um von der verkürzten Privatinsolvenz und Restschuldbefreiung zu profitieren.
        Weiterhin ist es sinnvoll, sich über einen außergerichtlichen Einigungsversuch beraten zu lassen. Ich mache gute Erfahrungen mit Schuldenbereinigungsplänen und Insolvenzplänen, da die Insolvenzverfahren für die Gläubiger kaum einen Quote bringen und mit der Verkürzung auf 3 Jahre sich das noch verschlechtert. Gleichzeitig reichen weniger Drittmittel, um einen Plan zu erstellen, mit dem ich die Gläubiger überzeugen kann, dass auch für sie das Vergleichsverfahren der bessere Weg ist.

      12. N. N.
        says:

        Ihre Informationen zu Privatinsolvenz 3 jahre

        Ich möchte Privatinsolvenz beantragen und zwar das 3 Jahre Corona-Insolvenzverfahren. Das soll ab 01.10.2020 möglich sein.
        Wie funktioniert das, haben Sie die Formulare dafür und begleiten Sie das als Insolvenzanwalt auch deutschlandweit?

      13. says:

        Ihre Anfrage wegen außergerichtlicher Einigungsversuch und 3-Jahres-Privatinsolvenz

        Ich führe Ihr Verfahren gerne durch – wenn die Insolvenz nicht vermieden werden kann, dann begleite ich Sie ins Privatinsolvenzverfahren.

        Hinweis: der Gesetzesentwurf sieht die Verkürzung auf 3 Jahre bis zur Restschuldbefreiung ab 1. Oktober 2020 vor – der Gesetzgeber hat aber bisher versäumt, die Verkürzung in Kraft zu setzen. Ich informiere hier bei INSOLVENZ-NEWS wenn das nachgeholt worden ist.

      14. Vincent Vega
        says:

        Ich möchte eine 3-Jahres Insolvenz beantragen. Vorher will ich versuchen mit den Gläubigern eine Einigung zu erzielen. Ohne Insolvenz.
        Ich habe Schulden bei Banken (Deutsche Bank, Tango-Bank, Hypo-Vereinsbank), Krankenkasse, auch für ehemalige Mitarbeiter, Miete, Finanzamt usw.
        Ich würde das Vergleichsverfahren gerne bei Ihnen durchführen und wenn es nicht angenommen wird, das Privatinsolvenzverfahren einzuleiten.

        Da die Verkürzung ab 1. Oktober eingeführt worden ist, können Sie für diesen Monat das Verfahren (außergerichtlicher Schuldenbereinigungsverfahren) starten?

      15. says:

        Ihre Anfrage zur verkürzten 3-Jahres-Insolvenz (Selbständiger)

        Ich übernehme das Verfahren (1. Schuldenbereinigungsverfahren + ggf. 3-Jahres-Insolvenz) gerne. Wie Sie richtig schreiben, begleite ich die Verfahren deutschlandweit auch per Zoom, google-hangout oder per Telefon mit engem Austausch und sorgfältiger Vorbereitung auf die Insolvenz. Mein Ziel ist es, Insolvenzen ganz zu vermeiden – ich stehe hierzu positiv, eng im Austausch mit den Gläubigern und mache gute Erfahrungen mit meinen Ansprechpartnern bei Banken, Inkasso, Krankenkassen usw.

        Dank der jetzt vorgezogenen, verkürzten Restschuldbefreiung wird die Bereitschaft bei den Gläubigern jetzt noch größer sein, statt Insolvenz einen Gläubigervergleich abzuschließen. Wir führen hierzu ein Vergleichsverfahren durch und erstellen Schuldenbereinigungspläne. Mailen Sie für eine erste Beratung einfach Ihre Kontaktdaten. Einen ersten Termin biete ich schon innerhalb von wenigen Stunden bis höchstens einen Tag an.

      16. Jürgen H.
        says:

        Informationen zur 3 Jahres Privatinsolvenz

        Ich möchte die auf 3 Jahr verkürtzte Restschuldbefreiung nutzen aber vorher versuchen mich mit den Gläubigern zu einigen (hauptsächlich Banken).
        Vielen Dank für Ihre umfangereichen frei zugänglichen Infos hier.
        Kann ich mich von Ihnen für den Schuldenvergleich mit Gläubigern und ggf. für das Privatinsolvenzverfahren (Selbständiger) von Ihnen als Insolvenzanwalt begleiten lassen? Ich wohne weiter weg, aber wie ich gesehen habe, betreuen Sie Mandate auch über Telefon/Zoom-Calls und per eMail, das käme mir gelegen.
        Nehmen Sie angesichts der vielen Fälle wegen der Corona-Maßnahmen noch Schuldenbereinigungsverfahren bzw. Insolvenzverfahren an?

      Schreibe einen Kommentar

      Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.