Es liegt jetzt ein Gesetzesentwurf zur Verkürzung der Insolvenzverfahren bzw. Zeit bis zur Restschuldbefreiung (Privatinsolvenzen/Verbraucherinsolvenzen) auf drei Jahre vor.
Restschuldbefreiung in 3 Jahren – schrittweise
Grundlage ist die europäische Richtlinie vom 20. Juni 2019 über ein europäisches Insolvenzrecht – danach muss auch Deutschland bis zum 17.07.2021 sein Insolvenzrecht entsprechend der Vorgaben der Richtlinie in deutsches Recht umsetzen. Die reguläre sechsjährige Dauer wird endlich auf drei Jahre verkürzt – und zwar ohne Erfüllung einer Mindestquote wie es zuvor (völlig praxisfremd) eingeführt worden war.
Hier die wesentlichen Änderungen:
- Die Dauer bis zur Restschuldbefreiung wird von sechs auf drei Jahre reduziert; keine Bedingung wie Deckung der Verfahrenskosten oder Erfüllung von Mindestquote.
- Die Dauer bis zur Erlangung der Restschuldbefreiung wird (schon rückwirkend für Insolvenzverfahren mit Antragstellung ab 17. Dezember 2019) schrittweise auf drei Jahre verkürzt. In Insolvenzverfahren, die ab 17. Juli 2022 beantragt werden, gilt dann die dreijährige Verfahrensdauer.
Nachdem viele Jahre die Lobbyarbeit von Inkasso- und Bankenverbänden sowie Insolvenzverwalter eine Verkürzung der 6 Jahre verhindert hatte, ist über die EU die 3-Jahres-Insolvenzverfahren für Privatinsolvenzen erfreulicherweise doch noch durchgesetzt worden.
Noch unklar ist, wann das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sein wird – klar ist: die Verkürzung wird für alle Insolvenzverfahren ab 17.12.2019 (Verkürzung auf 5 Jahre und 7 Monate) sukzessive auf 3 Jahre umgesetzt.
+++ Update: Verkürzung auf 3 Jahre wird jetzt für alle Insolvenzanträge Privatinsolvenzverfahren eingeführt, die ab 01.10.2020 gestellt werden +++
Der neue Gesetzentwurf hat wegen Corona die Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre vorgezogen: Hiernach soll die 3-jährige Restschuldbefreiung bereits für alle Verfahren gelten, die ab dem 01.10.2020 beantragt werden; bislang (zuvor war dies wie gesagt stufenweise erst ab dem 17.07.2022 geplant).
Weitere Informationen: Verkürzung Privatinsolvenz 3 Jahre ab 01.10.2020
Chancen für Gläubigervergleich ohne Insolvenz steigen
Dank der Verkürzung der Insolvenzerfahren werden die Aussichten mit den Gläubigern einen SchuldenbereinigungsPlan abschließen zu können weiter steigen.
Nach meiner Erfahrung sind Gläubiger wegen der geringen Quoten in Privatinsolvenzen und Verbraucherinsolvenzen bereits jetzt schon oft bereit, eine schnelleres und aussichtreicheres Vergleichsverfahren zu akzeptieren. Wenn die Aussichten wegen der Verkürzung auf (schrittweise) drei Jahre sich weiter verringern (kürzere Laufzeit der Einziehung pfändbarer Einkommensanteile), wird sich die Chance auf den Abschluss von SchuldenbereinigungsPlänen, also einer außergerichtlichen Regulierung ohne Insolvenz, noch erhöhen.
Mein Rat für alle Privatinsolvenzen ab 2020:
- SchuldenbereinigungsPlan anbieten, der Gläubiger und Schuldner im Hinblick auf die Verkürzung auf 3 Jahre besser stellt und erst, wenn dieser scheitert:
- unter zwischenzeitlich reduzierter Verfahrensdauer notfalls über das Insolvenzverfahren die gesetzliche Restschuldbefreiung erlangen.
Bei einem solch zweistufigen Vorgehen nutzen Sie die Zeit der schrittweisen Verkürzung bis zur Restschuldbefreiung. Bei sog. Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch sowieso vorgeschrieben.
Wenden Sie sich gerne für Informationen für die Insolvenzvermeidung, SchuldenbereinigungsPläne und verkürzte Insolvenz bei mir: