„Überschuldung“ als Insolvenzgrund

Insolvenzrecht Insolvenzordnung InsO Änderung ReformIm Herbst 2008 ist der Begriff der „Überschuldung“ als Reaktion auf die Finanzkrise vom Gesetzgeber geändert/gelockert worden. Damit sollten nach Wunsch des Bundeskabinetts sanierungsfähige Unternehmen vor einem Insolvenzverfahren bewahrt werden, denn die Überschuldung ist neben der Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzgrund der zur Insolvenz-Antragspflicht bei GmbH´s und anderen sog. juristischen Personen (also nicht persönlich haftenden Unternehmern) führt.
Eine Erklärung der Bundesjustizministerin Zypries ist auf den Seiten des BMJ zu lesen.

Das Bundeskabinett hat sich jetzt mit einer Verlängerung dieser ursprünglich nur bis zum 31.12.2010 befristeten Aufweichung des Überschuldungsbegriffs befasst – um drei Jahre soll verlängert werden. Die Regelung wird jetzt als Gesetzentwurf durch die Fraktionen von CDU/CSU und SPD im Deutschen Bundestag eingebracht.

Eine Überschuldung liegt damit langfristig nur dann vor, wenn trotz rechnerischer Überschuldung die sog. Fortführungsprognose positiv ausfällt – etwa bei Zuschlägen für Aufträge.

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    Rechtsanwalt Oliver Gothe

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