Wie berichtet hat der Stromverkäufer Teldafax im Juni 2011 beim Amtsgericht Bonn Insolvenzantrag gestellt. Parallel wird gegen die Verantwortlichen der Unternehmen von Teldafax wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung und des gewerbsmäßigen Betruges ermittelt, wie die Staatsanwaltschaft Bonn mitgeteilt hat.
Inzwischen ist das Insolvenzverfahren (am 1. September) eröffnet worden, mit der Folge, dass die Kunden ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden können; die rund 700.000 Gläubiger werden hierzu unter einem übermäßig bürokratischen Aufwand vom Büro des Insolvenzverwalters Dr. Biner Bähr angeschrieben. Eine nennenswerte Quote ist jedoch nicht zu erwarten: Selbst wenn der Verwalter – etwa über Anfechtungen oder Geschäftsführerhaftung wegen Insolvenzverschleppung – maßgeblich Insolvenzmasse ansammeln sollte, wird er zunächst selbst über die Vergütung (degressiv proportional zum Massezufluss) profitieren und bei Prozessen zusätzlich die in der Regel im gleichen Hause angeschlossene Prozessabteilung. Die Streitwerte und damit Einnahmen über die Prozesse sind in vielen Insolvenzverfahren lohnend.
Erste Hinweise auf vom Insolvenzverwalter angedachte Anfechtungsansprüche kursieren bereits: So hat jetzt die Sueddeutsche Zeitung (www.sueddeutsche.de) davon berichtet, dass dem Sponsor Bayer Leverkusen eine Rückzahlungs-Aufforderung in Höhe von rund 16 Millionen Euro bevorstehen könnte. Hintergrund sei, dass dem Sponsoren bereits vor zwei Jahren Tatsachen über eine Finanznot bei Teldafax bekannt gewesen sein sollen.
Das Instrument der Insolvenzanfechtung ist ein scharfes Schwert – die Anfechtungsmöglichkeiten nach §§ 129 InsO ff. weitgehend – zumindest was den Zeitraum von drei Monaten vor dem Insolvenzantrag betrifft. Eine Anfechtung darüber hinaus ist jedoch (sofern keine Schenkung vorliegt) nach § 133 InsO nur unter der Voraussetzung möglich, dass aus dem Unternehmen heraus mit Vorsatz, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen, Zahlungen geleistet worden sind und der Empfänger (hier der Club Bayer Leverkusen) Kenntnis hiervon hatte. Der Verwalter ist als Anspruchsteller natürlich beweisbelastet – es gibt bei dieser Vorschrift jedoch Konstellationen der Beweiserleichterung und sogar Beweislastumkehr. Letztlich wird bei der Bewertung der Gerichts – falls es tatsächlich zu einem Anfechtungsprozess kommt – auf die Gespräche zwischen Teldafax und dem Sponsor ankommen und ob aus den besprochenen Umständen Bayer Leverkusen eine drohende Zahlungsunfähigkeit hätte entnehmen können. Möglicherweise fehlte es aber bereits am Gläubigerbenachteiligungsvorsatz: Dieser wird nicht angenommen, wenn der Schuldner aufgrund konkreter Vorstellung davon überzeugt war, in naher Zukunft alle Insolvenzgläubiger befriedigen zu können, wenn also aus seiner Sicht eine Insolvenz so gut wie ausgeschlossen war. Es stellt sich also auch hier wieder die zentrale Frage, ob mit den Neukunden-Geschäften eine berechtigte Hoffnung verbunden werden durfte, auch zukünftige Zahlungspflichten (aus Abrechnungen mit den teilweise vorauszahlenden Kunden und etwa aus dem Sponsorenvertrag usw.) leisten zu können.
Derartige Prozesse sind aufwändig und mit einer weitgehenden Zeugenbefragung und -bewertung verbunden, bei vielen Richtern ist eine verwalterbevorzugende Anfangstendenz zu beobachten, der in der Verteidigung einiges entgegengesetzt werden muss. Dennoch: Selbst im Falle eines Massezuflusses würde wie gesagt zunächst einmal der Insolvenzverwalter profitieren – ob am Ende des Verfahrens eine nennenswerte Quote für die vielen geschädigten Kunden herauskommt, ist fraglich.
Ein Kommentar zu “Teldafax-Insolvenz: Anfechtung in Millionenhöhe gegen Sponsor Bayer Leverkusen?”