Seitdem vor einigen Jahren die Altersvorsorge für Selbständige vor Zwangsvollstreckungen von Gläubigern und dem Zugriff von Insolvenzverwaltern gesetzlich geschützt worden ist (Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge – siehe diesen Beitrag), sind Betroffene vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens gut beraten, ihre Lebensversicherungen prüfen und ggf. auf einen solchen Schutz umstellen zu lassen.
Geschieht eine derartige Umstellung auf eine pfändungsgeschützte Altersvorsorge/Lebensversicherung unmittelbar vor dem Insolvenzverfahren, stellt sich die Frage, ob dies von dem Verwalter angefochten werden kann, um die angesparte Versicherungssumme/Altersvorsorge zur Insolvenzmasse zu ziehen.
Erfreulicherweise hat jüngst das Oberlandesgericht Stuttgart ganz eindeutig den Insolvenzverwaltern eine Absage erteilt:
Die Umwandlung einer Lebensversicherung zur Erlangung des Pfändungsschutzes nach § 851 c ZPO vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht nach den Vorschriften der Insolvenzordnung (§§ 129 ff InsO) anfechtbar.
(OLG Stuttgart Urteil vom 15.12.2011, 7 U 184/11)
Mit diesem Urteil hat das OLG Stuttgart die Klage eines Verwalters aus Insolvenzanfechtung abgewiesen mit der Begründung, dass mit entsprechender Umstellung der Lebensversicherung ein vollständiger Pfändungs- und Insolvenzschutz entstanden ist.
Eine Insolvenzanfechtung der unmittelbar vor dem Insolvenzverfahren erfolgten Umstellung scheitert nach den weiteren Feststellung der Oberlandesgerichts daran, dass keine andere Person eine Vermögenszuwendung erhalten hat – nur der Insolvenzschuldner hat (wie gesetzlich vorgesehen) den Pfändungs- und Insolvenzschutz für seine Altersvorsorge aktiviert.
Fazit: Ein Urteil, dass erfrischend deutlich die durch Selbständige aufgebaute Altersvorsorge auf der Sekundärebene des Ausschlusses einer Anfechtung durch Insolvenzverwalter schützt. Die Revision vor dem Bundesgerichtshof wurde übrigens nicht zugelassen.
Die Altersvorsorge in der Insolvenz ist eines der existenziell wichtigen Bausteine bei denen ich rate, sich durch einen erfahrenen Insolvenzanwalt vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens beraten zu lassen.