Der Bundesgerichtshof (BGH – höchstes dt. Zivilgericht) hat jetzt entschieden, dass (wirtschaftlich erfolglose) Selbständige im Insolvenzverfahren (also in der Anfangsphase bis zur Aufhebung vor der sog. Wohlverhaltensperiode) nicht verpflichtet sind, ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
Diese Klarstellung des BGH ist erfreulich, weil Verwalter nach meiner Erfahrung häufig die betroffenen Selbständigen dazu aufforderten, ihre Selbständige Tätigkeit einzustellen und „sich einen Job zu suchen“; nicht selten gekoppelt mit dem vermeintlichen Druckmittel, dass ansonsten eine Versagung der Restschuldbefreiung droht.
Dem hat der BGH nun eine klare Absage erteilt:
a) Der eine Restschuldbefreiung anstrebende Schuldner ist bei mangelndem wirtschaftlichem Erfolg seiner freigegebenen selbständigen Tätigkeit vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, ein abhängiges Dienstverhältnis einzugehen.
b) Der Schuldner hat umfassend über seine Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit Auskunft zu geben, wenn er geltend macht, im Hinblick auf mangelnde Erträge keine oder wesentlich niedrigere Beträge, wie nach dem fiktiven Maßstab des § 295 Abs. 2 InsO geboten ist, an die Insolvenzmasse abführen zu können.
LEITSÄTZE BGH-Beschluss vom 13. Juni 2013, Aktenzeichen: IX ZB 38/10
Ich rate Selbständigen/Unternehmern in bzw. am besten vor Insolvenz sich von einem erfahrenen Insolvenzanwalt beraten und begleiten zu lassen. Ich erlebe es in meiner Beratungspraxis immer wieder, dass entweder zu viel an die Insolvenzmasse abgeführt wird oder Obliegenheiten nicht erfüllt werden – das lässt sich im Nachhinein kaum korrigieren.
In vielen Fällen kann auch ein Insolvenzverfahren – die gerade auch bei Selbständigen für die Gläubiger meist fruchtlos sind – vermieden werden. Information aus meiner praktischen Erfahrung finden Sie hier.
Diese Nachricht ersetzt – wie stets – nicht die notwendige Beratung im Einzelfall; nehmen Sie bei weiteren Fragen oder für ein unverbindliches Informationsgespräch gerne Kontakt auf.
Die Freigabe einer selbständigen Tätigkeit ist nach meiner Erfahrung zum Stichtag der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Regel: Die Insolvenzverwalter wollen das Risiko einer eigenen Haftung bzw. der Insolvenzmasse verhindern. Mit der Freigabe stehen die Umsätze dann dem Unternehmer wieder zu und es ist der o. g. Anteil am sog. fiktiven Einkommen abzuführen.
Hierfür ist es oft hilfreich, einen anwaltlichen Berater einzuschalten – nehmen Sie gerne Kontakt zu meinem Büro auf.
Selbständige Tätigkeit Insolvenz
Ich habe von der Möglichkeit der „Freigabe“ für Selbständige in Insolvenzverfahren gehört. Was ist das und kann ich das erwarten, also mein Einzelunternehmen in Insolvenzverfahren weiter führen. Ich habe Sorge, dass ein INsolvenzverwalter meinen Geschäftsbetrieb einstellen könnte?
Sie geben es korrekt wieder – es kommt aber auf das VerfahrensStadium an und ob im eigentlichen Insolvenzverfahren die selbständige Tätigkeit „freigegeben“ wurde. Weitere Informationen gerne anhand des Einzelfalls wenn Sie Kontakt aufnehmen.
Habe ich es richtig Verstanden das ich als Selbständiger/Unternehmer nicht anhand des „Überschusses“ also Gewinns etwas an den Insolvenzverwalter abgeben muss sondern danach was ich als Angestellter verdienen würde? Da hat mein Verwalter mir Unsinn erzählt und möchte ich lieber von einem Anwalt begleitet werden. Machen Sie soetwas?