Freigabe eines Geschäftsbetriebes aus der Insolvenzmasse
Selbständige in der Insolvenz –Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte, also Freiberufler und Einzelunternehmer, Gewerbetreibendes ohne GmbH fragen in ersten Beratungsterminen meist, wie es mit dem Geschäft, der Praxis, dem Geschäftsbetrieb in einem Insolvenzverfahren weiter geht.
Nach dem Insolvenzantrag wird ein Gutachter und vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und der Geschäftsbetrieb (die Praxis usw.) wird fortgeführt.
Nach (idR 3 Monaten) wird das Insolvenzverfahren eröffnet und punktgenau mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt oft eine sog. Freigabe der gewerblichen/selbständigen Tätigkeit. In der Praxis gibt der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit meist von sich aus frei. Grund: ohne Freigabe würde er selbst für neu entstehende Zahlungspflichten und vor allem Steuerschulden haften. Dieses Risiko ist ihm zu groß – er hat ja keine Ahnung von dem Geschäftsbetrieb.
Was ist abzuführen, wenn selbständige Tätigkeit freigegeben wird?
Der Insolvenzverwalter hat keinen Anspruch (mehr) auf Einkünfte der selbständigen Tätigkeit! In meinen Beratungen werde ich nach dieser klaren – gesetzlich und per Rechtsprechung geregelten Aussage fragend angeschaut: Was muss ich denn als Selbständiger nach Freigabe abführen?
Die Antwort ergibt sich (etwas undeutlich/umständlich formuliert) aus § 295 Abs. 2 InsO: maßgeblich ist das sog. fiktive Einkommen und gerade nicht der Unternehmensgewinn.
Vom Bundesverfassungsgericht inzwischen bestätigt: nach Freigabe ist das „neue Vermögen“ unantastbar
Das hat jetzt jüngst sogar das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt:
Die Freigabe bewirkt, dass der Schuldner ein nicht von dem Insolvenzbeschlag erfasstes, neues Vermögen bilden kann, das für Insolvenzverwalter und Gläubiger (Schulden vor Insolvenzantrag) unantastbar ist.
So eine aktuelle Entscheidung des BVerfG, die einen Schuldner betraf, der nach Freigabe seiner selbstständigen Tätigkeit Einkünfte aus einer angemessenen fiktiven unselbstständigen Tätigkeit an den Verwalter abführte. Die an ihn gerichtete gerichtliche Anordnung, über seine gesamten Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen, wurde von dem BVerfG mangels einer weitergehenden Zahlungspflicht des Schuldners als willkürlich bewertet. Im Klartext: nach einer Freigabe der selbstständigen Tätigkeit die an die Gläubiger abzuführenden Erträge sind abgekoppelt von dem wirtschaftlichen Erfolg der freiberuflichen Tätigkeit des Schuldners.
(BVerfG, Beschl. v. 7.12.2016 – 2 BvR 1602/16)
Wie ist zur Erlangung der positiven Freigabeerklärung zu tun? In meiner Beratungspraxis habe ich festgestellt, dass es Wege gibt, die Freigabe zu erwirken (im Interesse der Selbständigen und auch der Insolvenzmasse).
Hier lohnt sich ein vorbereitetes Vorgehen, denn: auf die Freigabe besteht kein Anspruch.
Weitere Informationen zu Selbständigen in der Insolvenz finden Sie hier:
Insolvenz und selbständig? Die Phasen im Insolvenzverfahren
Urteil des BGH zu den Pflichten des Selbständigen in der Insolvenz
Wenn Sie in der Situation eines Selbständigen vor oder in der Insolvenz sind – sprechen Sie mich an.
In meiner Beratung prüfe ich immer zuerst, ob ein Vergleichsverfahren nicht der bessere, schnellere und für alle (auch die Gläubiger) wirtschaftlichere Weg zur Regulierung ist.
Für eine Freigabe der Selbständigkeit/des Einzelunternehmens gibt es aber auch in einem Insolvenzverfahren (falls das nötig ist) Wege – ich mache da gute Erfahrungen und kann Sie da gut unterstützen.
Rufen Sie mich einfach in meiner Kanzlei an, dann besprechen wir alles weitere.
Ihr Artikel zu Selbständige in Insolvenz
Ich bin betroffen von einer Insolvenz als selbständiger Unternehmer. Ich bin Einzelunternehmer und habe eine Menge Schulden.
Mein Ziel ist es, trotz Insolvenzverfahren meine selbständige Tätigkeit weiter oder wieder ausüben zu können und eine Freigabe zu erreichen. Nicht dass der Insolvenzverwalter von meiner Arbeit profitiert. Alternativ kann ich mir ein von Ihnen beschriebenes Vergleichsverfahren vorstellen.
Details würde ich gerne persönlich mit Ihnen am Telefon besprechen.
Ein Insolvenzverfahren als Selbständiger/Einzelunternehmer ist etwas komplizierter und ich rate die Begleitung durch einen Insolvenzanwalt – das übernehme ich gerne.
Zuvor sollte immer eine außergerichtliche Schuldenregulierung (sog. „Schuldenvergleich“ oder „Gläubigervergleich“) versucht werden. In vielen Fällen kann ich über ein Vergleichsverfahren das Privatinsolvenzverfahren (auch Selbständiger bzw. Einzelunternehmer) vermeiden.
Aber auch ein Insolvenzverfahren kann dahingehend gestaltet werden, dass das Einzelunternehmen (die „Selbständigkeit“) fortgeführt werden kann; es ist dabei einiges zu beachten. Auch hier berate ich gerne und begleite die von einer Insolvenz betroffenen Selbständigen.
Ich bin als Selbständiger (Einzelunternehmer, keine GmbH) von einer möglichen Insolvenz betroffen und möchte mein Unternehmen weiter führen im Insolvenzverfahren oder am besten die Insolvenz vermeiden und einen Vergleich mit den Gläubigern aushandeln.
Wenn ich Sie richtig verstehe, regulieren Sie Schulden (Schuldenvergleich) und können mich unterstützen?