Anfechtungs-Prozesse gegen Insolvenzverwalter

Schenkungsanfechtung, Insolvenzanfechtung, InsO- Anfechtung-Anfechtungsprozess-§ 134 InsOInsolvenzverwalter sind prozessfreudig. Das liegt zum einen daran, dass – soweit Insolvenzmasse vorhanden ist – damit in Klagverfahren gut zusätzlich die Prozessgebühren „verdient“ werden können, auch im Falle des Unterliegens. Zum anderen kann bei massearmen Verfahren auf Staatskosten geklagt werden: Den Verwaltern steht unter bestimmten Voraussetzungen nämlich Prozesskostenhilfe zu.

Allerdings kann im Prozess den Verwaltern entgegen gehalten werden, dass die Gläubiger (als sog. Wirtschaftliche Beteiligte) bei einer gewissen Quotenaussicht (hierzu gibt es viel Rechtsprechung) eine Finanzierung des Prozesses zugemutet werden kann. Dann scheidet Prozesskostenhilfe aus und im Zweifel sind die Gläubiger nicht bereit, dem schlechten noch gutes Geld hinter her zu werfen.

Die mangelnde Heranziehung der wirtschaftlichen Beteiligten hat jetzt jüngst einen Mandanten von mir davor bewahrt, einen Anfechtungs-Prozess über eine hohe fünfstellige Summe zu verlieren. Es ging hierbei um eine sog. Schenkungsanfechtung.
Erfreulicherweise konnten wir die Verteidigungsstrategie auf einen weiteren Pfeiler aufsetzen: Der hohe Geldbetrag, der dem Mandanten zugeflossen ist, lief über ein Bankkonto und die Bank hatte sich für das Kreditengagement den Erlös sicherungshalber abtreten lassen.
Im Falle einer Sicherungsabtretung besteht in der Insolvenz aber ein sog. Absonderungsrecht und daher keine Gläubigerbenachteiligung: Die übrigen Gläubiger konnten (wegen der hier nicht mehr anfechtbaren Abtretung an die Bank) den Erlös eh nicht für sich beanspruchen.

Letztlich hätten die Gläubiger von einem Zufluss zur Insolvenzmasse im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage nicht viel gesehen: Der weit überwiegende Anteil des beanspruchten Betrages wäre in die Vergütung des Insolvenzverwalters geflossen und nur eine sehr magere Quote ausgeschüttet worden.

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    2 Kommentare zu “Anfechtungs-Prozesse gegen Insolvenzverwalter

    1. Oliver Syren, Rechtsanwalt (Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht), Hamburg
      says:

      …der erste Absatz entspringt meiner Erfahrung als Prozessanwalt auf Verwalterseite und der Beratung von Betroffenen von Insolvenzverfahren von Gläubigern bis hin zu den Geschäftsführern und Gesellschaftern.

      Dem Whois von WordPress entnehme ich, dass Sie selbst als Verwalter tätig sind und es ist natürlich so, dass viele Insolvenzverwalter das Instrument der Anfechtung gut beherrschen und nicht in erster Linie auf ihre Vergütung schielen – aber auch letzteres ist weit verbreitet nach meiner eigenen Erfahrung; es wird vom Vergütungssystem (zu Recht viel kritisiert u. a. über Prof. Haarmeyer) begünstigt.

      Meine weitere Schilderung im Beitrag betrifft einen konkreten Verwalter, der – wie ich es gleichermaßen häufig erlebe – im Anfechtungsrecht und auch in der Frage der Prozesskostenhilfe schwach ist. Leider ist es so, dass viele der Gläubiger, die in Insolvenzverfahren nur schmale Quoten erwarten und sich dann noch einer Anfechtung ausgesetzt sehen, nicht oder schlecht beraten sind und ich erlebe hier immer wieder juristisch unsaubere Arbeit bei der Insolvenzverwaltung. Dem gilt es natürlich, entgegen zu treten – wie etwa im geschilderte Fall eines Menschen, der bei Nachgeben gegenüber dem vermeintlichen Anfechtungsanspruch seine Existenz verloren hätte.

    2. insolent
      says:

      Der erste Absatz geht schon ein bißchen in Richtung wohlfeiles Verwalterbashing, oder?

      Das Gesetz sieht nun mal diverse Anfechtungsansprüche vor und verpflichtet den Verwalter, diese festzustellen, geltendzumachen und durchzusetzen. Tue ich´s nicht, habe ich selbst einen Haftungsfall am Hals (und außerdem wird mir dann hier vorgeworfen, die Quoten seien zu gering). Regelmäßig werden aber auch offensichtlich gegebene Ansprüche vom Anfechtungsgegner bestritten. Und zwar selbst dann, wenn dieser anwaltlich vertreten ist und ich dem Kollegen dreimal ausführlich unter konkretem Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung dargelegt habe, wieso sein Mandant den Betrag leider wieder herausrücken muß. Ich habe eher häufiger als seltener den Eindruck, daß so mancher Kollege die Auseinandersetzung mit dem Insolvenzverwalter ganz gerne im Rahmen eines Rechtsstreits führen möchte (zumal wenn der Mandant rechtsschutzversichert ist), oder aber nicht in der Lage ist, seinem Mandanten zu erklären, daß er leider zahlen muß, auch wenn er´s für ungerecht hält. Bei den allermeisten Rechtsstreiten, die ich in letzter Zeit in diesem Bereich geführt habe, habe ich mich vorher durchaus bemüht, zu einer außergerichtlichen Einigung zu kommen. Wenn die Gegenseite aber partout vor Gericht will, dann muß es halt so sein.
      Übrigens macht weder das Verhandeln mit Gläubigern über eine evtl. Prozeßfinanzierung noch die Ausarbeitung eines erfolgversprechenden PKH-Antrags richtig viel Freude. Und sooo attraktiv sind die gedeckelten PKH-Gebühren nun auch nicht.

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