Bekanntlich sind Insolvenzverwalter sehr prozessfreudig – nicht zuletzt auch, weil die Prozessrisiken sie nicht selbst treffen und in jedem Fall über die Prozessabteilung zusätzlich zur Verwaltervergütung etwas hinzuverdient werden kann. Außerdem machen es die gesetzlichen Vorgaben der sog. Insolvenzspezifischen Ansprüche den Insolvenzverwaltern eher leicht, Ansprüche gegen Geschäftsführer, Gesellschafter oder aus Insolvenzanfechtung durchzusetzen.
Ein von Gesetzes wegen einfaches Instrument zur Insolvenzanfechtung ist die sog. Schenkungsanfechtung (§ 134 InsO), die bis zu vier Jahre vor Insolvenzantragstellung möglich ist und vor allem Angehörige und (bei Unternehmensinsolvenzen) dem Gesellschafter nahestehende Personen/Unternehmen betrifft.
In einem von mir auf Seiten des betroffenen Angehörigen eines Insolvenzschuldners lange Zeit durchgefochtenen Fall hat jetzt erfreulicherweise ein Oberlandesgericht (OLG) das Urteil des Landgerichts, mit dem die Insolvenzanfechtung bejaht wurde, aufgehoben und die Anfechtung verneint.
Nachdem in erster Instanz meine ausführlichen Ausführungen, wieso kein Fall der Schenkung („Unentgeltlichkeit“ im Sinnes des § 134 InsO) vorliegt und auch (ergänzend) jedenfalls kein Fall einer Gläubigerbenachteiligung vorliegt, zunächst schlichtweg ignoriert wurden, haben die Richter am Oberlandesgericht sich etwas kompetenter der insolvenzrechtlichen Fragen angenommen. Nun, zunächst schien es so, als wollte das OLG die klagende Insolvenzverwalterin juristisch auf die Sprünge helfen, indem sie auf eine alternative Anspruchsgrundlage aufmerksam gemacht wurde.
Letztlich gelang es jedoch durch umfassende Beleuchtung der Hintergründe der vermeintlichen unentgeltlichen Leistung und detaillierte rechtliche Bewertung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die Richter davon zu überzeugen, dass in keinerlei Hinsicht ein Anspruch der Verwalterin gegeben ist. Es sind vor allem zwei rechtliche Wertungsgesichtpunkte, die für die Praxis sehr relevant sind:
1. Eine unentgeltliche Verfügung (i. S. d. § 134 InsO, Schenkung) liegt dann nicht vor, wenn zugleich eine eigene Verbindlichkeit des Schuldners getilgt wird und
2. Für jede Insolvenzanfechtung (auch der Schenkungsanfechtung) ist festzustellen, ob im wirtschaftlichen Ergebnis die Gläubiger benachteiligt worden sind, also ob sie ohne die angefochtene Handlung Zugriff auf den Vermögensteil gehabt hätten.
Nicht nur nach meiner rechtlichen Bewertung war die Insolvenzverwalterin hier einem Irrtum aufgesessen – auch das Ergebnis stimmt: Mein Mandant kann Haus und Hof behalten und die Insolvenzverwalterin geht leer aus; im Falle einer erfolgreichen Anfechtung hätte sie den überwiegenden Teil für ihre Anwaltkosten im Prozess und für die Verwaltervergütung kassiert und für die Gläubiger wäre am Ende mal wieder (nahezu) nichts herausgesprungen.
Betroffene einer Insolvenzanfechtung können gerne für ergänzende Informationen Kontakt aufnehmen.
Guten Tag Herr Böhme, ich habe in der Vergangenheit Prozesse auf Seiten der Insolvenzverwaltung geführt, vertrete seit einigen Jahren aber ausschließlich die von einer Insolvenzanfechtung betroffenen Gläubiger oder Unternehmer/Gesellschafter. Anfragen erreichen mich bundesweit und ich biete zur ersten Orientierung gerne auch telefonische Beratungsgespräche an.
Bieten Sie Vertretungen zur Insolvenzanfechtungen (Anfechtung InsO) auch außerhalb von Hamburg an? Der Insolvenzverwalter hat in Unternehmensinsolvenz meiner GMBH Anfechtungen erklärt und ich habe das Gefühl,das Anwälte hier im Süden viel selbst Insolvenzverfahren machen und einer Krähe der anderen kein Auge aushakct. Möchte hier gut vertreten werden.
Wenn eine Anfechtungsklage des Verwalters erfolgreich ist, muss die Gegenseite die Prozesskosten erstatten – ich habe jedoch vom Prozessrisiko geschrieben: Für den Fall, dass eine Klage abgewiesen wird, verdient der den Prozess selbst führende Verwalter dennoch die RA-Gebühren aus der Insolvenzmasse.
Die Verwaltervergütung hätte sich in dem von mir ausgefochtenen Fall – entgegen Ihrer Vermutung – nicht geringfügig, sondern um mindestens mehr als 1/3 der Klagesumme erhöht. Nach meiner Erfahrung laufen manche Insolvenzverwalter bei der Vergütungsabrechnung so richtig zur Höchstform auf und machen noch Erhöhungszuschläge für „komplizierte“ rechtliche Prüfungen usw. geltend. Ärgerlich für die betroffenen Gläubiger.
Nein, im Fall einer erfolgreichen Anfechtungs(-klage) hätten die Anwaltskosten im Prozess vom unterlegenen Prozessgegner bezahlt werden müssen, und auch die Verwaltervergütung hätte sich allenfalls geringfügig erhöht. Das Erstrittene wäre deshalb so gut wie ausschließlich den Gläubigern zugute gekommen.