Bei der rechtlichen Beratung und Begleitung von Unternehmern in Insolvenzverfahren ist die Vertretung gegenüber Sozialversicherungsträgern von enormer Bedeutung: Es droht bei Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung eine Strafbarkeit aus § 266a Abs. 1 StGB und eine persönliche Haftung der Geschäftsführer – ein deliktischer Schadensersatzanspruch der nicht einmal der Restschuldbefreiung im Falle eines Privatinsolvenz-Verfahrens unterliegt.
In vielen Fällen ist es lohnend, die genaue Fälligkeit der offenen Beiträge zu verifizieren und anhand des Gutachtens und der Berichterstattung des Insolvenzverwalters zu prüfen, ob zu diesem Zeitpunkt der Krankenkasse die Zahlungsschwierigkeiten bekannt waren (etwa aufgrund erfolgter Ratenzahlungsgespräche) oder sogar der Insolvenzantrag bereits gestellt war. Ich stelle häufig fest, dass im Falle der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge diese jedenfalls vom Insolvenzverwalter hätten angefochten werden können. Dann entfällt jedoch nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (jüngst BGH Urteil vom 2. Dezember 2010 – IX ZR 247-09) ein ersatzfähiger Schaden der Krankenkasse und damit der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a Abs. 1 StGB.