In gesellschaftsrechtlichen Beratungsmandaten sind immer wieder Fragen zu den Themen Stammkapital-Zahlung, Haftung der Gesellschafter und Haftung der Geschäftsführer relevant. In der Praxis werden diese wichtigen Punkte zumeist im Krisenstadium virulent, wenn Exit-Strategien geprüft werden: Ein Insolvenzszenario bedeutet dann die Gefahr für die Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH oder anderer Gesellschaften, dass die o. g. Palette der Haftungsansprüche sorgsam durchgeprüft wird.
Stammkapital, Haftung GmbH Insolvenz
Die meisten Insolvenzrichter – in Hamburg teilen uns Insolvenzanwälte das die Insolvenzrichter immer wieder mit – erwarten von ihren Verwaltern die Prüfung der Haftung von Gesellschaftern aus Stammeinlage und Anfechtung. Die Aussicht, hier zumindest etwas Insolvenzmasse zu generieren, hat sich auch bei den „kleinsten“ Verwalter herumgesprochen.
Es zahlt sich auch aus für die Verwalter, denn die Vergütung hängt natürlich davon ab, dass überhaupt Insolvenzmasse eingeht – die Höhe der Verwaltervergütung ist degressiv-proportional.
Geschäftsführer-Haftung bei verspäteten Insolvenzantrag
Wenn bei Beratungen über die Auswirkungen eines Insolvenzverfahrens einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft die Folgen einer persönlichen Haftung der Geschäftsführung und Gesellschafter gescannt werden, landet man dann schnell bei Insolvenzvermeidungs-Strategien. Allerdings nur dann, wenn es nicht zu spät ist und mit den Lieferanten/Gläubigern eine außergerichtliche Regulierungsmöglichkeit zu finden ist.
Bei den beteiligten Gläubiger wiederum hat es sich herumgesprochen, dass selbst bei Haftungsansprüchen der vorgenannten Art, sich ein Insolvenzverfahren wenn, dann nur für ein Insolvenzverwalter rechnet. Die Quoten für die Gläubiger rangieren – auch nach ständiger heftiger Kritik von verschiedenen Seiten – immer noch im unteren einstelligen Prozentbereich. Denn die Kosten des Insolvenzverfahrens – vor allem also die Verwaltervergütung – wird vorab abgezogen.
Diese schlimme Tatsache führt jedoch dazu, dass die Akzeptanz der Gläubiger, Sanierungsstrategien umzusetzen und ein Unternehmen nicht der ehrenwürdigen Bestattung eines Insolvenzverfahrens zuzuführen, wächst.
Vorsicht bei ‚Mantelkauf‘ einer (Vorrats-) GmbH
Besonders erfreulich ist dann eine Lösung in diesem Sinne, wenn eine Gesellschaft als Mantel gekauft und fortgeführt wurde und sich dann herausstellt, dass das Unternehmen seit Jahr und Tag bereits überschuldet gewesen ist; so wie kürzlich festgestellt. Bei einem derartigen Mantelkauf von Gesellschaften – der gerne über Internetportale feilgeboten wird – sollte man wachsam sein: Sonst wird eine günstig (und schnell) erworbene GmbH schnell zu einer teuren Anschaffung – so wie ein billiges Gebrauchtfahrzeug mit verheimtlichten Unfallschaden.
GmbH in der Insolvenzpraxis: Vorsicht Stolpersteine
In einem von mir geprüften Fall war es sogar so, dass der frühere Gesellschafter (s)einen Rückzahlungsanspruch aus einem der GmbH gewährten Gesellschafterdarlehen zunächst verschwiegen hat. Früher konnte in der Krise eines Unternehmens die Rückzahlung wegen Eigenkapitalersatzes verweigert werden. Aufgrund der GmbH-Reform durch das MoMiG zum 1. November 2008 kann jetzt die Geschäftsführung die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen trotz Krise nicht mehr verweigern. Es bleibt dann nur noch der Weg ins Insolvenzverfahren – wodurch eine langfristige Anfechtung bei solchen Darlehensrückzahlungen gegenüber den Gesellschafterns eröffnet wird. Bei einem derartigen Szenario erklären sich viele Gesellschafter zu Verzichten und Sanierungslösungen bereit.
In anderen Fällen kann ein sog. Rangrücktritt der Gesellschafter vorliegen – das ist oft auf Rat der Steuerberater erfolgt, um eine Überschuldung auszuschließen, denn solche Darlehen müssen dann nicht passiviert werden. Bei vorliegender Rangrücktrittserklärung wird i. d. R. ein Rückzahlungsanspruch in der Krise ausgeschlossen.
Wie man sehen kann: die schöne Rechtsform einer GmbH führt in der Praxis zu vielen versteckten Stolpersteinen.
Ich biete Geschäftsführern und Gesellschaftern von GmbHs eine Vorsorge-Beratung zu mir als Insolvenzanwalt geläufigen Haftungsfallen an (Compliance) – nehmen Sie gerne Kontakt auf.