Die wichtigsten Änderungen der Restschuldbefreiung: Verkürzung auf drei Jahre

Verkürzung Restschuldbefreiung 3 Jahre - PrivatinsolvenzRestschuldbefreiung bereits nach drei Jahren

Die Verkürzung der Privatinsolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren (mit einhergehender Restschuldbefreiung) auf drei Jahre ist entschieden: Der Bundestag hat am 16.05.2013 das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens mit vom Rechtsausschuss empfohlenen Änderungen zum Regierungsentwurf beschlossen. Der Bundesrat hat am 07.06.2013 beschlossen, auf Einwendungen zu verzichten.

Die Verkürzung von 6 auf 3 Jahre zum 01.07.2014 in Kraft

Überraschend für viele Betroffene ist, dass die Änderungen erst zum 1. Juli 2014 in Kraft treten: Für die zu diesem Datum bereits laufenden Insolvenzverfahren gilt die Verkürzung von sechs auf drei Jahren nicht. Jedoch kann für die laufenden Verfahren ein Insolvenzplan erstellt werden, um hierüber die Restschuldbefreiung schneller als in sechs Jahren zu erreichen.

Die Mindestquote von 35% für die Verkürzung: was heißt das genau?

Zunächst war geplant, eine 25%ige Mindestquote als Bedingung für eine Verkürzung auf drei Jahre einzuführen. Erst am Ende des GesetzgebungsVerfahrens erhöhte der Rechtsausschuss diese Quote auf 35%.

Nach meiner Erfahrung ist diese Quote in den meisten Verfahren nicht zu erreichen. Es gibt jedoch zwei Fallgruppen, für die ein Insolvenzverfahren verkürzt und damit attraktiver werden kann:

  1. Insolvenzschuldner mit hohem pfändbaren Einkünften und
  2. Schuldner mit Unterstützern aus der Verwandtschaft oder dem Freundeskreis (Drittmittel).

Die Quote muss vor dem Ablauf von drei Jahren erreicht sein – wird diese Frist geringfügig überschritten, kann nur die Verkürzung auf 5 Jahre nach § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO n.F. beansprucht werden.

Diese Verkürzung kann in der Praxis dann ein guter Weg sein, wenn nicht alle Gläubiger ihre Forderungen angemeldet haben und der Schlusstermin vor diesen 3 Jahren stattfindet (Klarheit über die angemeldeten Forderungen, keine nachträglichen Anmeldungen mehr möglich).

Tipp: Ich empfehle allen Betroffenen einen Check über Einsicht in die Berichterstattung des Verwalters/Treuhänders und in die Insolvenztabelle – am besten über einen erfahrenen Insolvenzanwalt mit einhergehender Bewertung, ob ggf. über Drittmittel ein früherer Abschluss innerhalb der 3 Jahre machbar ist. Ein frühzeitiger Check vor dem Insolvenzantrag ist ratsam, aber auch noch innerhalb der ersten drei Jahre möglich.

Es besteht in der Anwendung der neuen Vorschriften die Gefahr, dass Verwalter die Insolvenzverfahren (trotz „Abschlussreife“) über drei Jahre lang nicht abschließen, um über Drittmittel innerhalb der drei Jahre eine höhere Verwaltervergütung zu erzielen: Eine Gefahr für die betroffenen Schuldner (und auch für die Gläubiger, weil es am Ende ihre Quote verringert). Ein Verwalter oder Treuhänder kann willkürlich den Abschluss des Insolvenzverfahrens hinauszögern im eigenen Vergütungsinteresse – weder Schuldner noch Gläubiger können dies verhindern.

Die Erhöhung der Verwaltervergütung bei Drittmitteln

Aus der Begründung der Neuregelung ergibt sich, dass auch Drittmittel (also Geld das etwa von Bekannten oder Verwandten zugeschossen wird, um die 3-jährige Verkürzung zu erreichen) für die Höhe der Vergütung der Verwalter/Treuhänder maßgeblich sind, also diese davon profitieren, wenn sie das Insolvenzverfahren drei Jahre oder länger laufen lassen. Je nach Höhe der angemeldeten Forderungen und der resultierenden 35% Quote können damit in der Praxis die Kosten des Verfahrens in die Höhe getrieben werden.

Ich empfehle (unter anderem) aus diesen Gründen, nicht auf die Neuregelung im Juli 2014 zu warten, sondern über einen außergerichtlichen Gläubigervergleich eine verkürzte und für alle Betroffenen wirtschaftlich bessere Lösung zu suchen. Diese ist auch jetzt schon möglich und nach meinen Erfahrungen sowohl für die Schuldner als auch Gläubiger mit einer höheren und schnelleren Quoten-/Vergleichszahlung verbunden als mit einem Insolvenzverfahren (2-3 Monate statt 6 oder 3 Jahre).

Fazit: Das Ziel der für Insolvenzverfahren eingeführten Verkürzung auf drei Jahre – der Anreiz der schnelleren Restschuldbefreiung mit höherer Befriedigung der Gläubiger – ist gut: Es wäre eine Win-Win-Situation. Nur ist die Umsetzung innerhalb eines bürokratischen mit weiteren Kosten verbundenen Insolvenzverfahrens misslungen.
Ein für beide Seiten schnellerer und günstigerer Weg bleibt der Gläubigervergleich, also die außergerichtliche Schuldenregulierung.

Ich rate Betroffenen, sich möglichst rechtzeitig vor dem geplanten Inkrafttreten (1. Juli 2014) von einem erfahrenen Insolvenzanwalt über die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Schuldenregulierung oder ein verkürztes Insolvenzverfahren beraten zu lassen. Für unverbindliche Informationsanfragen können sich Betroffene Schuldner oder Gläubiger gerne per Kontaktformular an mich wenden.

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    Rechtsanwalt Oliver Gothe

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    5 Kommentare zu “Die wichtigsten Änderungen der Restschuldbefreiung: Verkürzung auf drei Jahre

    1. says:

      Für das Erreichen der Verkürzung des Privat-Insolvenzverfahrens auf 3 Jahre ist Timing wichtig: die im Artikel beschriebene 35%-Quote muss nach den 3 Jahren exakt erreicht sein. Darüber hinaus müssen die Kosten des Verfahrens, also vor allem die Vergütung des Insolvenzverwalter gedeckt sein.
      Die Vergütung des Verwalters erhöht sich wiederum, da die 35% der Schulden über die Insolvenzmasse, also technisch das Treuhand-Konto des Insolvenzverwalters, fließen muss; jeder Euro der über das Verwalterkonto fließt, erhöht die Vergütung.
      Das ganze muss also exakt abgestimmt werden und da die Verwalter hier eher selten eine Hilfe sind, ist Unterstützung durch einen insolvenzrechtlich erfahrenen Anwalt sinnvoll.

      Für diejenigen, die noch vor dem Schritt in das Insolvenzverfahren stehen, rate ich, eine außergerichtliche Regulierung über ein Schuldenbereinigungsverfahren bzw. im Wege des von mir angebotenen Vergleichsverfahrens durchzuführen.
      Hier können Vergleiche oft bereits mit Quoten von 10-25% erzielt werden und das ohne die Nachteile eines Insolvenzverfahrens für alle Beteiligten.

    2. Dirk Büllesbach
      says:

      Hallo, hier meine Frage:
      Ich habe im März 2016 Privatinsolvenz beantragt. Seit dieser Zeit läuft auch das Verfahren. Im Monat werden mir ca. 350,-€ vom Lohn abgezogen diese Summe bekommt der Insolvenzverwalter. 4200,-€ im Jahr mal 3 Jahre macht gesamt 12.600,-€.
      Die komplette Summe aller Gläubiger belief sich am Anfang meiner Insolvenz auf 31.000 €. Reichen die 12.600,-€ aus um nach 3 Jahren das Verfahren zu beenden? Was muss ich jetzt tun um es nach 3 Jahren zu beenden. >Drei Jahre wären im März 2019 um.
      Vielen Dank für Ihre Hilfe.
      MfG D.Büllesbach

    3. says:

      Ja – letztlich müssen mehr Mittel als die 35% Mindestquote (bezogen auf die Schulden, bzw. Forderungen, die von Gläubiger im lfd. Insolvenzverfahren angemeldet werden) aufgebracht werden. Profiteure sind die Insolvenzverwalter, die von dem Zufluss (der 35%) zur Insolvenzmasse über die hierdurch ausgelöste Vergütungserhöhung… Es wird in der Praxis schwierig zu planen, wieviel Geld dann insgesamt aufgewendet werden muss.

      Ich habe inzwischen viele Anfragen von Betroffenen, in denen die Verkürzung funktionieren wird. Die meisten Verschuldeten sind jedoch besser beraten, zunächst ohne Insolvenzverfahren (die Verkürzung gilt ja auch erst für die ab 07/2014 eröffneten Insolvenzverfahren) ein Vergleichsverfahren zu unternehmen. Ich rate dringend, das Vergleichsverfahren/die außergerichtliche Schuldenregulierung von einem hier erfahrenen/spezialisierten Anwalt durchführen zu lassen; Sie können mich für weitere Informationen gerne ansprechen.

    4. Christiane
      says:

      Danke für die INfos-die habe ich sonst so von keinem erhalten. 35% Mindestquote ist ja mehr als die erst geplanten 25% für die Verkürzung der Insolvenz auf 3 Jahre. Und dann kommt noch die Vergütung für Insolvenzverwalter dazu?! Das bedeutet doch am Ende noch mehr als 35%??Dann werde ich doch lieber erstmal versuchen mit Unterstützung aus meiner Familie ein Vergleich/Schuldenregulierung zu machen.In verkürzte Insolvenz kann ich ja immer noch falls nicht klappt?Bieten Sie als Insolvenzanwalt sowas auch an?

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