Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs in der Wohlverhaltensphase keine Obliegenheitsverletzung des Insolvenzschuldners darstellt.
Hintergrund ist, dass in der sog. Wohlverhaltensperiode eines insolventen Schuldners dieser eine Erbschaft zur Hälfte an den Treuhänder abführen muss (sog. Halbteilungsgrundsatz, § 295 Abs. 1 Ziff. 2 InsO). Diese Obliegenheit soll – so jetzt der höchstrichterliche Beschluss – erst dann eingreifen, wenn der Schuldner die Erbschaft angenommen oder den Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat. Es sei keine Obliegenheit, eine Erbschaft nicht auszuschlagen oder einen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, sondern höchstpersönliche Entscheidung des Schuldners.
Bundesgerichtshof, Aktenzeichen IX ZB 196/08, Beschluss vom 25. Juni 2009