Privatinsolvenz bei Finanzamt Schulden

Finanzamt Steuerschulden RestschuldbefreiungFinanzamt Steuerschulden und Restschuldbefreiung

Insolvenzschuldner mit Steuerschulden aus Steuerhinterziehung, die zur Insolvenztabelle angemeldet werden, sollten aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) kennen. Es droht eine Ausnahme von der Restschuldbefreiung und damit Zwangsvollstreckung nach Ablauf der WohlverhaltensPeriode, also aktuell (ab 12/2020) 3 Jahren Insolvenzverfahren.

Offene Steuerschulden sind teilweise Forderungen aus sog. „vorsätzlicher unerlaubter Handlung“

Hintergrund oben zitierten Entscheidung  ist eine gesetzliche Regelung nach der Schulden von der Restschuldbefreiung ausgenommen sein können. Verbreiteter praktischer Fall ist neben Krankenkassenbeiträgen:

„Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist…“

(Auszug aus § 302 InsO)

Nach meiner Erfahrung nutzen die meisten Finanzämter diese privilegierte Anmeldung zur Insolvenztabelle. Wenn der betroffene Insolvenzschuldner nichts unternimmt, werden solche Forderungen meist vom Insolvenzverwalter festgestellt. Der Schuldner, der nicht vertreten ist, verlässt sich auf den Verwalter, der ihn weder vertritt noch berät.

Nach Abschluss der Insolvenz kann das Finanzamt dann vollstrecken – man wird dann nicht schuldenfrei.

Widerspruch einlegen gegen Steuerforderung-Anmeldung

Nach Prüfung der angemeldeten Forderung des Finanzamtes kann Widerspruch eingelegt werden. Hierzu rate ich, sich von einem insolvenzrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen (nehmen Sie gerne mit mir Kontakt auf) – die formalen Anforderungen sind hoch und Fehler verbreitet.

Ich rate allen von einer Vollstreckung von Finanzämtern, möglichst aber in einem frühen Zeitpunkt bei Steuerschulden, sich rechtzeitig beraten zu lassen.

Bei Steuerschulden droht später in einem Insolvenzverfahren gemäß § 302 InsO, dass diese von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden. Ich rate daher allen Betroffenen, die Möglichkeit einer außergerichtlichen Regulierung über einen SchuldenbereinigungsPlan eine vergleichsweise Lösung zu finden; damit machen wir gute Erfahrung.

Vergleich mit Finanzamt statt Privatinsolvenz

Aus den vorgenannten Gründen kann in manchen Fällen zumindest teilweise eine Privatinsolvenz nicht zur Restschuldbefreiung führen. Wenn sich hier ein Ausnahmetatbestand aus § 302 InsO wegen Steuerhinterziehung ergibt, ist es sinnvoll, ein Vergleichsverfahren (außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren) mit dem Finanzamt durchzuführen.

Nach meiner Erfahrung und Gesprächen hierzu mit meinen Ansprechpartnern bei Finanzämtern, ist eine solch außergerichtliche Einigung nach Vorgaben der Insolvenzordnung (InsO) und der Abgabenordnung (AO) in vielen Fällen möglich: es ist allerdings unbedingt das förmliche Verfahren einzuhalten. Außerdem mache ich die Erfahrung, dass eine Begutachtung der Aussichten in einem Insolvenzverfahren oft zielführend ist.

 

Über unsere Erfahrungen in den außergerichtlichen Verfahren zur Schuldenregulierung mit Finanzämtern können Sie sich hier weiter informieren:

VERGLEICH / SCHULDENBEREINIGUNGSPLAN MIT FINANZAMT

STEUERSCHULDEN: VERGLEICH MIT FINANZAMT IST MÖGLICH

Für die außergerichtliche Schuldenbereinigung (Gläubigervergleich) oder weitere persönliche Informationen können Sie gerne Kontakt aufnehmen oder eine Nachricht hinterlassen.

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    Unser auf Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht spezialisierter Rechtsanwalt Oliver Gothe berät Sie gerne.





    Rechtsanwalt Oliver Gothe

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    2 Kommentare zu “Privatinsolvenz bei Finanzamt Schulden

    1. says:

      Gerne, bei Steuerschulden begutachten wir, ob etwas von der Restschuldbefreiung ausgenommen wäre (§ 302 InsO), um dann zu entscheiden, welches der richtige Weg ist: Privatinsolvenz oder Gläubigervergleich.
      Nehmen Sie gerne einfach über das Kontaktformular oder per eMail Kontakt auf für ein erstes (kostenfreies) Informationsgespräch.

    2. Jürgen
      says:

      Ich habe hohe Schulden beim Finanzamt und frage mich, ob ich in Privatinsolvenz gehe oder (über Sie) einen Gläubigervergleich/Einigungsversuch durchführe. Es gibt anteilige Steuerhinterziehung betreffend Einkommenssteuer und Umsatzsteuer.

      Ich habe mit meinem Steuerberater bereits versucht, das zu klären, aber er meinte einfach nur, das sei von der Restschuldbefreiung dann ausgenommen.
      Ich würde das gerne von Ihnen klären lassen, ob ein Privatinsolvenzverfahren oder Schuldenvergleich hier funktionieren würde.

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