Für Selbständige ist das Insolvenzverfahren in vielen Fällen komplizierter als für Angestellte. Es gilt, die Fortführung des Unternehmens und die Erlangung der Restschuldbefreiung abzusichern.
Die Pfändungstabelle und damit feste Sätze des pfändbaren Einkommens sind nicht unmittelbar anwendbar. Die Insolvenzordnung sieht vor, dass der Selbständige denjenigen Betrag an die Gläubiger abführen muss, den er mit Rücksicht auf seine berufliche Qualifikation bei einem angemessenen Dienstverhältnis erzielen würde (sog. fiktiver Verdienst). Eine Orientierung am tatsächlichen Erfolg des (selbständigen) Schuldners ist also nicht vorgesehen – das Risiko des wirtschaftlichen Erfolges trägt er selbst. Wenn der Schuldner am Ende der Wohlverhaltensperiode jedoch nicht die gleiche Befriedigungsquote wie im Falle der Wahl einer unselbständigen Tätigkeit erzielt, kann dies zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen. Es ist zur Minimierung der Risiken für selbständig Tätige in der Wohlverhaltensperiode sogar zu raten, mindestens jährlich Zahlungen an den Treuhänder zu leisten. In der Praxis ist der Dialog mit dem Verwalter und die Vereinbarung des monatlich abzuführenden (pfändbaren) Betrages sinnvoll, um Versagungsanträgen vorzubeugen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) – höchstes Zivilgericht in Deutschland – hat jetzt über einen Fall in einer Selbständigen-Insolvenz entschieden, in dem die selbständige Tätigkeit keinen genügenden Überschuss für die Gläubiger erwirtschaftet hat. Ein Gläubiger stellte daraufhin den Antrag, die Restschuldbefreiung zu versagen mit der Begründung, der Schuldner hätte eine Tätigkeit als Angestellter aufnehmen müssen, so dass dann pfändbare Einkommensanteile zur Insolvenzmasse geflossen wären.
Der BGH hat jüngst hierzu entschieden, dass eine selbständige Tätigkeit nicht sofort aufgegeben werden muss. Um den Vorwurf zu entkräften, schuldhaft die Befriedigung seiner Gläubiger beeinträchtigt zu haben, müsse sich der Schuldner jedoch nachweisbar um eine angemessene abhängige Beschäftigung bemühen und – sobald sich ihm eine entsprechende Gelegenheit bietet – diese wahrnehmen.