Der Bundesgerichtshof (BGH) – höchstes deutsches Zivilgericht – hat jetzt entschieden, dass zwingend nach 6 Jahren ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden ist (Urteil vom 03.12.2009, Az.: IX ZB 247/08 – noch nicht veröffentlicht). Das gelte auch dann, wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen worden sei/werden könne.
Zur Begründung verweist der BGH auf den Zweck des Gesetzes, wonach dem redlichen Schuldner sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein wirtschaftlicher Neuanfang ermöglicht werden soll.
Ein Kommentar zu “Restschuldbefreiung bei Privatinsolvenz zwingend nach sechs Jahren”