Reform der Privatinsolvenz: Neue Versagungsgründe für Restschuldbefreiung

Reform der Privatinsolvenz - neue Versagungsgründe für die RestschuldbefreiungIch habe hier bereits über die mit der geplanten Reform der Privat-Insolvenzverfahren einhergehende Verkürzung der Wohlverhaltensperiode und die Vorteile für Verschuldete berichtet. Im Rahmen der jetzt erfolgenden Stellungnahmen zum vorliegenden Referentenentwurf der Änderungen steigt die Kritik daran, dass die Verkürzung der Verfahrensdauer (zur Erlangung der angestrebten Restschuldbefreiung) wegen der geplanten Mindestquote von 25% in der Praxis kaum zum Tragen kommen wird. Wenn eine Quote von 25% erzielt werden kann, ist sowieso zu einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern zu raten, allein um die (auch für die Gläubiger nachteiligenden) Verfahrenskosten zu verhindern.

Hinter dieser Diskussion ist etwas untergegangen, dass mit dem Schlagwort der „Verkürzung der Wohlverhaltensperiode von sechs auf drei Jahre“ auch Verschärfungen der Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung geplant werden:

Ob die geplanten neuen Versagungsgründe tatsächlich einer Stärkung der Gläubigerinteressen dienen können, bezweifle ich, denn eine höhere Befriedigung der Gläubiger kann hierdurch nicht erreicht werden: Wie auch Richter am Bundesgerichtshof Gerhard Pape jüngst auf dem 9. Insolvenzrechtstag in Berlin angemerkt hat, werden durch eine Verschärfung der Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung nur diejenigen Gläubiger gestärkt, denen es weniger um eine Befriedigung ihrer Forderungen, als vielmehr um eine persönliche Revanche geht.
Nach meiner Erfahrung bei Versagungsverfahren überwiegen auch jetzt schon die Versagungsanträge von den Schuldnern nahestehenden Gläubigern, die dem Schuldner „eins auswischen wollen“.

Die geplanten neuen Versagungsgründe sind kompliziert und ich möchte daher an dieser Stelle stichwortartig einige Fälle nennen:

  • Rechtskräftige Verurteilung wegen Eigentums- oder Vermögensdelikte zum Nachteil der antragstellenden Gläubiger
    hierunter fallen u. a. auch Fälle des. sog. Eingehungsbetruges, so dass entsprechend geschädigte Gläubiger  zukünftig die Restschuldbefreiung verhindern können.
  • Erstreckung der Versagung wegen Verletzung von Auskunfts- u. Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs. 1 Ziff. 5 InsO auf die Phase vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
  • Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit im eigentlichen Insolvenzverfahren (und nicht nur wie bisher in der Wohlverhaltensperiode).
  • Die geplante Einführung eines § 297a InsO soll es zukünftig ermöglichen, die Restschuldbefreiung zu Versagen, wenn den Gläubigern erst nach dem Schlusstermin Versagungsgründe nach § 290 Abs. 1 InsO bekannt geworden sind.

Es wird also nicht nur „alles besser“ für betroffene Schuldner, wenn die geplanten Änderungen für Privatinsolvenzen tatsächlich – voraussichtlich im Jahr 2013 – umgesetzt werden. Wegen der geplanten Verschärfung der Versagungsgründe und des steigenden Risikos, dass nach einer Durststrecke von 6 Jahren (in den meisten Fällen wird die Verkürzung auf 3 Jahre wie gesagt nicht greifen) die Restschuldbefreiung letztlich versagt wird, bleibt es sinnvoll, über einen Gläubigervergleich zumindest nachzudenken und sich von einem Insolvenzanwalt über die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Einigung und Vermeidung eines Insolvenzverfahrens beraten zu lassen.
Nach meiner Erfahrung ist die Bereitschaft vieler Gläubiger groß, einem vernünftigen Gläubigervergleich zuzustimmen, statt auf die anhaltend geringen Quoten von wenigen Prozentpunkten (in der überwiegenden Zahl der Privatinsolvenzen wird gar keine nennenswerte Quote erzielt, da zunächst die Verwaltervergütung entnommen wird) zu hoffen.

Wenn Sie Fragen zu den Versagungsgründen der Restschuldbefreiung oder zu den Möglichkeiten eines Gläubigervergleichs zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens haben, können Sie gerne für ergänzende Informationen Kontakt aufnehmen.

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    Unser auf Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht spezialisierter Rechtsanwalt Oliver Gothe berät Sie gerne.





    Rechtsanwalt Oliver Gothe

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