Reform des Insolvenzrechts: früher Sanieren mit Leutheusser-Schnarrenberger

Reform Insolvenzrecht InsO InsolvenzordnungNachdem das Reformvorhaben bereits zu Beginn des Jahres anlässlich des Deutschen Insolvenzrechtstages in Berlin von der Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger angekündigt wurde, liegt jetzt ein Entwurf vor.
Einige Ansatzpunkte könnten tatsächlich die mangelhafte Insolvenzpraxis (zu wenig Sanierungen, schlechte Insolvenzverwalter, Entmachtung der Unternehmensführung, damit verbunden: verschleppte Antragstellung) aufbessern.

Aktuell machen wenig Insolvenzgerichte beispielsweise davon Gebrauch, eine sog. Eigenverwaltung anzuordnen, bei der Vorstand/Geschäftsführung am Ruder bleiben. In 99% der Fälle übernimmt – der meist unternehmerisch wenig geeignete – Insolvenzverwalter das Kommando mit zweifelhaften unternehmerischen Folgen, wenig Sanierungs- bzw. Fortführungstendenzen und starkem Vergütungsinteresse. Nach Abwicklung und Entnahme der Vergütung bleibt dann kaum noch etwas für die Gläubiger.
Durch Steigerung der Eigenverwaltung soll zugleich die Motivation bei der Geschäftführung steigen, frühzeitig Insolvenzantrag zu stellen.

Weiterhin vorgesehen ist ein an das us-amerikanische Chapter 11 angelehnter Schutzschirm, um frühzeitig einen Insolvenzplan ausarbeiten zu können, außerdem ein Debt-To-Equity-Swap – also die die Umwandlung von Forderungen der Gläubiger in Anteile am (zu sanierenden) Unternehmen. Die Inhaber, also Gesellschafter bzw. Aktionäre eines Unternehmens können nach dem Gesetzesentwurf künftig entmachtet werden.

Bleibt abzuwarten, ob die endgültige Fassung der Änderungen und die Umsetzung in der Praxis tatsächlich das zu ändern vermag, was gegenwärtig gemeinhin unter Insolvenz verstanden wird: dass es das Ende des Unternehmens bedeutet.

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    Rechtsanwalt Oliver Gothe

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