Reform des Insolvenzrechts: Fiskusprivileg wird doch nicht kommen

Reform Insolvenzrecht InsO InsolvenzordnungEine gute Nachricht für alle Gläubiger bei Insolvenzverfahren und für die Unternehmen selbst: Das Sparpaket hatte wie berichtet zunächst vorgesehen,  dass in der Insolvenz der Fiskus (Finanzämter), die Bundesagentur für Arbeit und die Sozialversicherungen vorrangig bedient werden sollen; diese geplante Bevorzugung ist nun vom Tisch: Nach Angaben der Online-Ausgabe DER SPIEGEL (Spiegel Online www.spiegel.de) haben die Staatssekretäre Birgit Grundmann (Justiz) und Werner Gatzer (Finanzen) sich nach übereinstimmenden Angaben aus den Ministerien darauf verständigt, auf die Vorrangstellung des Staates zulasten anderer Insolvenzgläubiger zu verzichten.

Nun müssen auf anderem Wege insgesamt 500 Mio. Euro in die Kassen gespült werden. Bei Insidern wird damit gerechnet, dass das Privileg der vorläufigen Insolvenzverwalter, die Umsatzsteuer aus einer Betriebsfortführung des insolventen Unternehmens für die Insolvenzmasse behalten zu können, wegfallen könnte. Das wäre eine bittere Pille – vor allem für die Verwalter, denn an erster Stelle steht in Insolvenzverfahren immer die Verwaltervergütung.

    Haben Sie Fragen?
    Nehmen Sie einfach unverbindlich Kontakt auf.

    Unser auf Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht spezialisierter Rechtsanwalt Oliver Gothe berät Sie gerne.





    Rechtsanwalt Oliver Gothe

    *Die Daten benötigen wir, um Ihre Anfrage zu bearbeiten. Zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwenden wir die Kommunikationswege, die Sie uns in dem Kontaktformular zur Verfügung stellen. Wenn Sie wissen möchten, wie wir mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen, können Sie dies in der Datenschutzerklärung nachlesen.

    5 Kommentare zu “Reform des Insolvenzrechts: Fiskusprivileg wird doch nicht kommen

    1. says:

      Natürlich würden der Fiskus – die Finanzämter/Steuerzahler damit besser gestellt. Genau diese Einsparung wird vom Finanzministerium bei Insolvenzverfahren gefordert, 500 Mio. Euro sollen eingebracht werden. Es geht wie immer ums Geld.
      Nur – wenn man es sich genau betrachtet, werden die Steuerzahler durch den Kniff des „schwachen“ vorläufigen Verwalters als Regelfall geschädigt. Das Finanzamt kann es sich nicht aussuchen, ob sie den vorläufigen Verwalter bei der Betriebsfortführung im Insolvenzantragsverfahren Umsätze machen lassen. Die Lieferanten zB können und sollten (das ist ein wichtiger Bestandteil der Beratung von Gläubigern in der Insolvenz) sog. Einzelermächtigungen einfordern (so dass ihre Forderungen die Qualität von Masseforderungen erhalten). Sie können es auch ganz sein lassen, in dieser Phase noch mit dem insolventen Unternehmen mit dem vorläufigen Verwalter an der Seite Geschäfte zu machen.

      Bleiben die Mietforderungen in dieser Phase – hier gibt es zumindest die Besicherung durch das Vermieterpfandrecht, die Stromanbieter je nach Branche. Hier bleibt es ungerecht für einige Gläubiger, Ziel muss es sein, dass die vorläufigen Insolvenzverwalter nicht auf Kosten (und auch im Interesse einer möglichst hohen vorl. Verwaltervergütung, die auch an der eingehenden Masse bemessen wird) von Gläubigern Kasse machen und letztlich es bei den schmalen Durchschnittsquoten (von rd. 3 %) bleibt.

    2. Jens
      says:

      Und wenn Sie jetzt schreiben: „Bei Insidern wird damit gerechnet, dass das Privileg der vorläufigen Insolvenzverwalter, die Umsatzsteuer aus einer Betriebsfortführung des insolventen Unternehmens für die Insolvenzmasse behalten zu können, wegfallen könnte“, dann soll das doch offenbar heißen, dass die durch einen schwachen vorläufigen Verwalter begründeten Umsatzsteuerforderungen von Insolvenz- zu Masseforderungen aufgewertet werden sollen. Was ist das denn anderes als ein riesengroßes Fiskusprivileg? Für alle anderen Forderungen, die durch einen schwachen vorläufigen Verwalter begründet worden sind, soll das doch offenbar nicht gelten.

    3. Oliver Syren, Rechtsanwalt (Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht), Hamburg
      says:

      Bei einer Betriebsfortführung im Insolvenzeröffnungsverfahren (in der Zeit zwischen Insolvenzantrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens) ist einer der großen Vorteile die Finanzierung der Arbeitslöhne durch das so genannte Insolvenzgeld (Zeitraum von drei Monaten) – unter Entlastung von den Lohnkosten fällt es leicht, in diesem Zeitraum fortzuführen.
      Ein zweiter großer liquiditätsmäßiger Vorteil der Betriebsfortführung im Insolvenzeröffnungsverfahren ist der Umstand, dass Umsatzsteuer in den Fällen, in denen kein sog. „starker“, sondern, wie allgemein üblich, ein „schwacher“ vorläufiger Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt wurde, nicht zu zahlen ist. Die in dieser Zeit begründete Umsatzsteuer ist im eröffneten Verfahren eine Insolvenzforderung – nur von einem Insolvenzverwalter (nach Eröffnung) oder von einem sog. „starken“ vorläufigen Verwalter (den die Insolvenzgerichte wegen der dann bestehenden USt. Zahllast aus der Masse und der Haftungsrisiken für die Verwalter gerade nicht bestellen) begründete Umsatzsteuer, ist eine Masseverbindlichkeit.
      Wirklich Sinn macht diese Unterscheidung und Praxis (der Insolvenzrichter nur „schwache“ vorl. Verwalter zu bestellen) nicht, denn letztlich agiert der „schwache“ vorläufige Verwalter schon wie ein Verwalter.

    4. Jens
      says:

      Was bedeutet das: „die Umsatzsteuer aus einer Betriebsfortführung des insolventen Unternehmens für die Insolvenzmasse behalten“ und wo ist das geregelt?

    Schreibe einen Kommentar

    Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.