Der Bundesgerichtshof – das höchste Zivilgericht – hat jetzt letztinstanzlich entschieden, dass die Restschuldbefreiung (das Ziel jeden Privatinsolvenzverfahrens/ Verbraucherinsolvenzverfahrens) nicht allein deshalb versagt werden darf, weil der Schuldner vor dem Insolvenzverfahren noch einzelne Gläubiger befriedigt. Es gäbe keine „Kapitalerhaltungspflicht“ (wie etwa beim Geschäftsführer einer GmbH – Thema „Insolvenzverschleppung„), die Zahlungen an einzelne Gläubiger verbieten würde. Es ging bei dieser Entscheidung um den sog. Versagungsgrund der „Verschwendung“ vor dem Insolvenzverfahren.