Privatinsolvenzen: Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung nehmen zu

Versagung der Restschuldbefreiung, Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung, Gläubiger beantragt Versagung Restschuldbefreiung, § 295 InsO, § 290 InsO, Obliegenheiten Insolvenzverfahren, Restschuldbefreiung, PrivatinsolvenzNach meiner Feststellung und wie mir in Gesprächen mit Insolvenzrichtern bestätigt wird, nehmen die Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung in Privatinsolvenzverfahren zu – über einige Fälle habe ich bereits berichtet (bitte Suchfunktion nutzen) und werde ich weiter berichten.
Die Motivation der Gläubiger, hierdurch ihre Forderungen „erhalten“ zu wollen, ist nachvollziehbar: Bekanntlich sind in unserem geltenden System der Insolvenzverwaltung die Quoten tragisch niedrig und bewegen sich im unteren einstelligen Prozentbereich. Bei Privatinsolvenzen ist sehr selten überhaupt mit einer Quote zu rechnen. Wenn aus dem Vermögen oder den Einkünften des betroffenen Insolvenzschuldner überhaupt etwas zu erwarten ist, wird es meist durch die Vergütung des Insolvenzverwalters aufgezehrt.

Die Versagung der Restschuldbefreiung ist ein Instrument für Gläubiger, die Entschuldung zu verhindern, um schließlich doch noch die Forderung durchsetzen zu können. Sowohl für die Insolvenzgläubiger als auch für die betroffenen Insolvenzschuldner lohnt es sich, das Prinzip der in der Insolvenzordnung geregelten Versagungsgründe zu verstehen. Nach meiner Erfahrung ist das auch bei vielen Anwälten gerade nicht der Fall.
Es gibt zwei bedeutende Kataloge von Versagungsgründen: § 290 InsO auf der einen Seite und § 295 InsO auf der anderen Seite. Diese unterscheiden sich erheblich und deshalb ist zunächst festzustellen, ob das eigentliche Insolvenzverfahren noch läuft (bis zum Schlusstermin und rechtskräftiger Aufhebung des Verfahren, dann gilt  § 290 InsO und danach (in der Wohlverhaltensperiode) gilt der (meist zahmere) § 295 InsO. Bei letzterem müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 296 InsO vorliegen, vor allem die Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung (messbarer wirtschaftlicher Schaden) und ein Verschulden des Schuldners. Das alles muss glaubhaft gemacht werden und bedarf des gesamten Einsatzes (auf der jeweiligen Seite) von Ermittlungen, Recherchen der juristischen Datenbanken, Aktendurchsicht und lohnt sich: Es geht nämlich um alles oder nichts – auf beiden Seiten.

Für die betroffenen Insolvenzschuldner ist zu bedenken, dass in der Praxis häufig Versagungsanträge erst gestellt werden, wenn die sechsjährige Wohlverhaltensperiode fast abgelaufen ist und Gläubiger „erwachen“. Da lediglich formal belehrt wird, idR durch Übergabe eines Merkblattes und (siehe oben) die Regelung der Versagungsgründe umständlich ist, rate ich in komplizierteren Verfahren dazu, einen hier spezialisierten und erfahrenen Anwalt bereits bei Insolvenzantragstellung zu konsultieren und sich ggf. auch im Verfahrensverlauf anwaltlich begleiten zu lassen.
In einer Art Monitoring lässt sich dann über die Einsicht in die laufende Berichterstattung des Verwalters oder Treuhänders auch etwas über notwendig werdende Schritte in Erfahrung bringen. Das kann etwa die Höhe der Einkünfte oder die Bemühung um solche betreffen.

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    Rechtsanwalt Oliver Gothe

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    2 Kommentare zu “Privatinsolvenzen: Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung nehmen zu

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