Privatinsolvenz 3 Jahre: wann gilt die Verkürzung?

Lohnt sich das Warten auf die Verkürzte PrivatinsolvenzDie Verkürzung der Privatinsolvenz/Restschuldbefreiung von 6 auf 3 Jahre ist seit dem 01.07.2014 in Kraft; für die zu diesem Datum bereits laufenden Insolvenzverfahren gilt die Verkürzung von sechs auf drei Jahren nicht (weitere Informationen finden Sie hier).

Nachdem viele Überschuldete lange auf die seit Jahren geplante Verkürzung der WohlverhaltensPhase von 6 auf 3 Jahren gewartet haben, gibt es nach der 2014 beschlossenen Gesetzesänderung allerdings eine Enttäuschung in zwei Punkten:

  1. Die Mindestquote wurde kurzfristig vom Rechtsausschuss von 25% auf 35% erhöht
  2. Die Anforderungen/Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung wurden verschärft und

Ich erhalte viele Anfragen, ob die Verkürzung im jeweiligen Insolvenz-Fall „greift“ und was es für Alternativen „Raus aus den Schulden“ gibt.

Zur Vereinfachung und zur ersten Orientierung möchte ich hier eine Art Fahrplan anbieten:

  • Besteht ausgehend von meinen Schulden überhaupt eine Chance, dass ich 35% hiervon in 3 Jahren etwa über die pfändbaren Gehaltsanteile erreiche?
  • Gibt es Unterstützer (etwa aus der Familie, Ehepartner…) von denen ich Drittmittel erhalten kann, um insgesamt die 35% Quote erreichen zu können?

Wenn es Unterstützer/Drittmittel (oft aus der Familie oder Freundeskreis) gibt, ist dies eine nach meiner Erfahrung in der Praxis bewährte Aussicht, bereits jetzt über einen Gläubigervergleich/Vergleichsverfahren und ohne Insolvenz aus den Schulden rauszukommen:

  • Anhand der Schuldensituation biete ich eine Erstberatung über den optimalen Weg zur verkürzten Privatinsolvenz oder Vergleichsverfahren ohne Insolvenz an.
  • In allen Fällen sollte bei Erreichen einer Quote ab 10-20% ein außergerichtlicher Einigungsversuch durchgeführt werden – das funktioniert auch jetzt schon in vielen Fällen.

In vielen Fällen habe ich in Beratungsgesprächen festgestellt, dass es mit der Einführung der Verkürzung auf drei Jahre eine zusätzliche Chance gibt und bereits jetzt über einen Gläubigervergleich die Aussicht besteht, die Schulden zu regulieren: wenn nämlich über Mittel von Unterstützern eine Quote von 35% (teilweise sogar ab 10%) erreicht werden kann.

Der Vorteil daran ist, dass auch die Gläubiger ohne Insolvenzverfahren eine bessere Quotenaussicht haben, also bester stehen.

Nach meiner Erfahrung bei Durchführung von Vergleichsverfahren steigt die Bereitschaft der Gläubiger, statt Insolvenz einer außergerichtlichen Regulierung zuzustimmen. Die auch für Gläubiger schlechtere Aussicht bei Insolvenzverfahren spricht sich immer mehr herum. Sehen Sie hierzu auch aktuelle Fälle von erfolgreichen Vergleichsverfahren an:

(Für weitere Fälle einfach „Vergleich“ oben im Suchfeld eingeben)

Schreiben Sie mir für weitere Informationen zu einem Vergleichsverfahren ohne Insolvenz oder für eine Insolvenzberatung:

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    Unser auf Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht spezialisierter Rechtsanwalt Oliver Gothe berät Sie gerne.





    Rechtsanwalt Oliver Gothe

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    3 Kommentare zu “Privatinsolvenz 3 Jahre: wann gilt die Verkürzung?

    1. says:

      Ja – das Vergleichsverfahren ist ein guter Plan A und führt in vielen Fällen wegen der schlechten Aussichten in Insolvenzverfahren für die Gläubiger zu einem sinnvollen Ergebnis und schnellen Restschuldbefreiung. Ich führe Verfahren/Vertretungen deutschlandweit durch – hier auf Insolvenz-News erfolgen aber nur Informationen allgemeiner Art, eine Beratung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Sie können aber gerne über KontaktFormular oder auch telefonisch mit meinem Büro Kontakt aufnehmen.

    2. Ulrich-P.
      says:

      Vielen Dank für die ausführliche,verständliche Info! Dann ist ja ein SChuldenvergleich noch besser – eine schnelle Lösung mit vielleicht besserer Quote als die 35% und ohne die hohe Kosten für einen Insolvenzverwalter.Wenn ich es richtig verstanden habe:
      Plan A: Gläubigervergleich
      Plan B: verkürzte Insolvenz (ab Juli 2014 auch 3 Jahre)
      Ich melde mich bei Ihnen-führen Sie die Vergleichsverfahren auch über Hamburg hinaus durch?

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