Ich habe hier bei INSOLVENZ-NEWS bereits davon berichtet, dass es wegen des in Deutschland immer noch langwierigen Weges, die Restschuldbefreiung zu erlangen (6 Jahre bzw. 3 Jahre bei einer Quote für die Gläubiger von 35%) verführerisch ist, die verkürzte Privatinsolvenz in England oder Frankreich durchzuführen.
England-Insolvenz oder Frankreich-Insolvenz: viel Werbung, hohe Kosten, große Unsicherheit
In den meisten Fällen wird hierzu einer der einschlägigen gegoogelten Anbieter gewählt – viele treten stark werbend mit Suchmaschinenoptiomierung oder gar Anzeigen auf.
Mandanten berichteten mir, dass hier als Vorschuss hohe Summen verlangt werden und es unsicher bleibt, ob letztlich das ganze funktioniert.
Ich habe in den Fällen, in denen die Betroffenen nicht tatsächlich in England oder Frankreich leben anhand meiner praktischen Erfahrung Zweifel, dass man mit dem sog. Insolvenztourismus gut beraten ist. Oft haben sich Betroffene bei mir gemeldet und um Unterstützung gebeten, weil die Restschuldbefreiung dann doch nicht anerkannt worden ist.
Im Zweifel verdienen dann die gleichen Dienstleister an den Prozessen (Vollstreckungsabwehrklagen) wenn trotz EU-Insolvenz dann doch wieder von Gläubigern in Deutschland vollstreckt wird – obschon von diesen zuvor damit geworben wird, dass die EU-Insolvenz gar kein Problem sein wird.
Anerkennung eines englischen/französischen Insolvenzverfahrens?
Ich möchte aus vorgenannten Gründen allen an einer verkürzten Insolvenz Interessierten eine aktuelle wichtige Entscheidung des Bundesfinanzhofs (kurz BFH) beschreiben:
In diesem Fall hatte das Finanzamt recherchiert, dass (wie häufig) nur zum Schein eine Sitzverlegung nach England erfolgt ist: diese wurde teilweise auch anhand der dem Finanzamt (anders als üblichen Gläubigern) zustehenden weiteren Informationen wie Einnahmen und Ermittlungen der Steuerfahndung usw..
Im Ergebnis wurde auch dieser Falle als eine Art Insolvenztourismus mit Verstoß gegen die sog. deutsche öffentliche Ordnung („ordre public“) im Sinne eines Rechtsmissbrauchs um eine schnellere Restschuldbefreiung zu erlangen bewertet.
(Entscheidung des BFH v. 27.01.2016 – VII B 119/15)
Diese Entscheidung ist deshalb wichtig, weil bei vielen Privatinsolvenzen Steuerschulden bestehen und Finanzämter anders als andere Gläubiger ihre Steuerschuldner oft „nicht so einfach davon kommen lassen“.
Folge: die Vollstreckung ist trotz „erhoffter“ schneller Restschuldbefreiung in England oder Frankreich möglich – verbunden mit hohen Prozesskosten in einer Vollstreckungs-Abwehrklage – im hier beschriebenen Fall musste ein weiteres Insolvenzverfahren in Deutschland durchgeführt werden.
Lesen Sie hier:
Weiterer Fall zur Unwirksamkeit einer „englischen Restschuldbefreiung“
Statt auf eine verkürzte Insolvenz (mit damit verbundenen hohen Vorschusskosten teilweise dubioser aber auch anwaltlicher Anbieter) zu setzen mit dem Risiko, dass dann dennoch vollstreckt oder ein „deutsches“ Insolvenzverfahren durchgeführt werden müsse, rate ich ein Vergleichsverfahren in Betracht zu ziehen.
Lesen Sie hier:
Schuldenvergleich statt Insolvenz – schuldenfrei in wenigen Monaten
Lassen Sie sich informieren:
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Ich habe viele Anfragen von Betroffenen, die gehofft haben, mit einer Insolvenz in England oder Frankreich früher (beworben werden meist 1 Jahr) schuldenfrei zu werden.
Es gibt einen regelrechten „Insolvenz-Tourismus“ den die Insolvenzrichter in Frankreich und England natürlich auch bemerkt haben und viele versuchen (auch aus Reihen von Anwälten) damit Geld zu verdienen. Das Geld für eine Dienstleistung „Rund-um-gllücklich-Paket“ für Adresse usw. wird natürlich vorab verlangt und dann funktioniert es in vielen Fällen nicht.
Die Lösung: wenn die Restschuldbefreiung nicht akzeptiert wird, gibt es natürlich immer noch die Möglichkeit, über eine Vergleichsverfahren mit den Gläubigern eine außergerichtliche Lösung zu finden oder eine Insolvenzverfahren in Deutschland zu durchlaufen.
Das beste ist, wir gehen Ihren Fall in aller Ruhe durch und entscheiden dann, was zu tun ist – melden Sie sich gerne für einen Termin (per eMail oder telefonisch) in meinem Büro.
Auch ich bin reingefallen auf diese „England-Insolvenz-in-12-Monaten“ Vögel. Jetzt habe ich nur Probleme und muss ein neues richtiges Insolvenzverfahren (Privatinsolvenz) in Deutschland regulär machen.
Die England-Insolvenz bzw Restschuldbefreiung wurde einfach nicht anerkannt. Als ich dann den Anwalt, der mir den „Tipp“ mit der England (oder Franckreich)Insolvenz gegeben hat, um Hilfe bat, weil die Restschuldbefreiung einfach nicht anerkannt wird, wollte er noch mehr Geld haben, konnte aber nicht wirklich helfen. Ich musste ihm so viel Geld im voraus zahlen und alles umsonst.
Ich möchte jetzt möglichst mit einem Vergleichsverfahren von Ihnen raus oder die normale oder 3-Jahre-Insolvenz, geht das überhaupt noch?