In vielen Fällen meiner Beratungspraxis betreffend Privatinsolvenz geht es darum, Mietverhältnisse zu schützen – es handelt sich natürlich um einen der existentiell wichtigen Grundpfeiler gerade in einer (wirtschaftlichen) Krise. Zudem ist es nicht einfach, mit Schufa-Einträgen oder aus einer Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz heraus eine neue Wohnung zu finden.
Das Schutzbedürfnis der Mieter hat jedoch – im Interesse der ebenso zu schützenden Gläubiger, hier: Vermieter – Grenzen, wie jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) als höchstes dt. Zivilgericht jüngst im Urteil vom 4. Februar 2015 festgestellt hat.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde – wie so oft und gesetzlich zulässig – einem Mieter wegen des Zahlungsverzuges mit zwei Monatsmieten gekündigt (Grund für fristlose Kündigung).
Dem Verzugseintritt – und damit einer Kündigung – stehe laut BGH nicht entgegen, dass der Mieter auf Sozialleistungen (Hartz IV) angewiesen sei, um die Miete zu entrichten, und diese rechtzeitig beantragt hatte. Zwar komme der Schuldner nur in Verzug, wenn er das Ausbleiben der Leistung zu vertreten hat…
…bei Geldschulden befreien jedoch wirtschaftliche Schwierigkeiten den Schuldner auch dann nicht von den Folgen verspäteter Zahlung, wenn sie auf unverschuldeter Ursache beruhen. Vielmehr habe jedermann nach dem Prinzip der einer Geldschuld zugrunde liegenden unbeschränkten Vermögenshaftung ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen.
Das Prinzip „Geld hat man zu haben“ gilt auch für Mietschulden.
BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 – Aktenzeichen: VIII ZR 175/14
Neben Sicherstellung der (zukünftigen) Einkünfte mit Schuldenschnitt (ob Gläubigervergleich oder Insolvenz) ist die Wohnung das wichtigste Thema für Überschuldete.
Die lange Laufzeit eines Privatinsolvenzverfahrens ist einer der Gründe, warum viele Betroffene sich wegen eines Vergleichsverfahrens an mich wenden. In beliebteren Wohngegenden – so höre ich immer wieder – bekommen Wohnungssuchende mit Insolvenzeintrag bei der Schufa kaum noch eine Wohnung. Lösung: Schuldenbereinigungsplan bei außergerichtlicher Einigung oder Insolvenzplan.
Melden Sie sich gerne in meinem Büro, um das weitere Vorgehen abzustimmen.
Ich habe nach Scheitern meiner Selbständigkeit (ua Steuernachforderungen Finanzamt)hohe Schulden und kann sie einfach nicht zurückzahlen.Jetzt muss ich nach Trennung von Frau umziehen und kann garnicht in die Insolvenz,würde sonst keine neue Wohnung mehr finden.
Ich möchte unbedingt einen Vergleich mit den Gläubigern versuchen. Mahcen Sie auch außergerichtliche Einigungsversuche? Habe keine gute Erfahrung mit Schuldnerberatung-bereits Wartezeit von mehreren Monaten und die sind eher so beamtenmäßig und verwalten, beraten nicht über andere Lösungen als Privatinsolvenz und wollen mit mir als ehemaligen Selbständigen offenbar nichts zu tun haben.