Der 2. Versuch: keine Restschuldbefreiung wenn diese beim 1. Versuch versagt wurde

Restschuldbefreiung-Versagung-Insolvenz Urteil BGH Verbraucherinsolvenz PrivatinsolvenzDer Bundesgerichtshof (BGH – das höchste deutsche Zivilgericht) hat entschieden, dass der erneute Anlauf zur Restschuldbefreiung im Privatinsolvenzverfahren innerhalb von drei Jahren nach Versagung der Restschuldbefreiung im ersten Anlauf unzulässig ist. Das gilt für die Fälle, in denen der Insolvenzschuldner im ersten Versuch seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat (BGH Beschluss vom 16. 7. 2009 – IX ZB 219/ 08). Einem – in der Praxis verbreiteten – zweiten Anlauf zur Restschuldbefreiung wurde also für den vorbeschriebenen Fall ein Riegel vorgeschoben.

Zum Hintergrund: In der Insolvenzordnung sind bereits Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung geregelt (§ 290 InsO):
Für den Fall einer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs. 1 Ziff. 5 InsO konnte auch schon bisher die Restschuldbefreiung versagt werden – sofern jedoch der Schuldner einen neuen Gläubiger vorweisen konnte, wurde grundsätzlich ein neuer Insolvenzantrag/Restschuldbefreiungsantrag als zulässig angesehen (zweiter Anlauf).
Im vorgenannten Urteil hat der BGH entschieden, dass hier eine Regelungslücke vorliege: Der Verstoß müsse noch stärker sanktioniert werden, damit die Auskunftspflichten auch wirklich eingehalten werden. Obwohl es gesetzlich nicht vorgesehen ist, soll daher quasi in einer dreijährigen „Sperre“ ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung (zweiter Anlauf) unzulässig sein.

Diese Verschärfung der Sanktionen für die Frage der Restschuldbefreiung überrascht zunächst. Der Gesetzgeber hat jedoch die vom BGH jetzt entschiedene Verschärfung bereits in der seit 2006 geplanten Gesetzesänderung zur Insolvenzordnung so vorgesehen. Die – teilweise demgegenüber auch positiven – Änderungen liegen immer noch in der Schublade des zuständigen Ministeriums. Der BGH hat also die lahmende Gesetzesbürokratie überrundet – für die betroffenen insolventen Schuldner in Privatinsolvenzen (Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz von Privatmenschen oder Einzelunternehmern) heißt es, strukturiert die Schuldenregulierung/Insolvenz einzuleiten. Ohne Restschuldbefreiung ist für die Betroffenen ein Insolvenzverfahren nichts Wert und ein erneuter Versuch scheidet erst einmal aus.

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