Keine Restschuldbefreiung bei „Insolvenzstraftat“

Restschuldbefreiung bei Insolvenzstraftat, Geschäftsführer GmbHIch habe hier bei InsolvenzNews.de bereits über die ständigen Verschärfungen der Voraussetzungen einer Restschuldbefreiung berichtet. Vor allem mit der Änderung der Insolvenzordnung zum 01.07.2014 (wie hier laufend berichtet), sind einige weitere Ausnahmen für die für Verschuldete so relevante Frage einer Restschuldbefreiung (das eigentliche Ziel der Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz) in die Insolvenzordnung eingefügt worden.

In der Praxis und meiner Beratung sehr relevant sind nach wie vor die Erwerbsobliegenheit mit einigen umständlichen, komplizierten Besonderheiten bei Selbständigen (was muss da überhaupt abgeführt werden – sog. „fiktives Gehalt“ usw.), die richtige Antragstellung (hier gibt es einige Tücken, die sich später „rächen“ können) und die Problematik der Verschärfung bei Finanzamt-Forderungen bzw. Steuerhinterziehung.

In vielen Fällen berate ich Unternehmen zur Insolvenzvermeidung und begleite in GmbH-Insolvenzverfahren. Bei der Beratung/Vertretung der Geschäftsführer von GmbHs sind oft Themen wie Geschäftsführer-Haftung (Vorwurf des Insolvenzverwalters wegen Insolvenzverschleppung, Masseschmälerung), Stammkapital-Einzahlung und Anfechtung relevant. Zusammen mit der in der Praxis verbreiteten Haftung von Geschäftsführern insolventer GmbHs aus Bürgschaft, wegen Steuerverbindlichkeiten und offener Sozialversicherungsbeiträge ist eine Folge-Privatinsolvenz naheliegend.

Seit 01.07.2014 gilt die in die Insolvenzordnung neu eingeführte Regelung:

Auszug § 290 InsO – Versagung der Restschuldbefreiung

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

  • 1. der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist.

Aus meiner Erfahrung heraus halte ich in diesen Fällen die außergerichtliche Regulierung der Haftungen des GmbH-Geschäftsführers oft für die bessere Wahl (übrigens gerade auch aus Sicht der Gläubiger).

Für alle Beteiligten (betroffene „Schuldner“, in Anspruch genommene Geschäftsführer einer GmbH und auch für die Gläubiger ist ein Vergleichsverfahren (Gläubigervergleich) oft des bessere Weg, die Schulden zu regulieren – weitere Informationen zu dem hier angebotenen Vergleichsverfahren hier.

Falls ein Privat-Insolvenzverfahren dennoch notwendig wird, gilt es für (ehemalige) Geschäftsführer, sich gut beraten zu lassen und – möglichst bereits i. R. des GmbH-Insolvenzverfahrens – Vorkehrungen zu treffen.

In vielen Fällen, in denen ich Geschäftsführer begleite, lassen sich (oft überzogene) Inanspruchnahmen durch den Insolvenzverwalter aus Geschäftsführer-Haftung (§ 15a InsO, § 64 GmbHG) lösen; bei vernünftiger Begleitung und Regelung werden die aufzuarbeitenden und rechtlich zu bewertenden Hintergründe letztlich in den meisten Fällen gar nicht strafrechtlich relevant.

Ziel sollte es sein, insgesamt eine koordinierte Lösung aus allen für Geschäftsführer oft existentiellen Haftungs-Inanspruchnahmen zu finden, so dass häufig ohne Privatinsolvenz reguliert werden kann.

Betroffene – das werden idR GmbH-Geschäftsführer sein – können sich gerne für weitere Informationen und Beratung mit meinem Büro in Verbindung setzen.

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    4 Kommentare zu “Keine Restschuldbefreiung bei „Insolvenzstraftat“

    1. says:

      Wie im Artikel beschrieben, ist die Restschuldbefreiung bei bestimmten Insolvenzstraftaten (je nach Verurteilung) ausgeschlossen. Es ist daher gut, dass Sie sich frühzeitig informieren. Es gibt Möglichkeiten, gar nicht erst in die Haftung zu geraten, bzw. außergerichtliche Lösungsmöglichkeiten. Rufen Sie mich gerne im Büro an.

    2. JörgNN
      says:

      Ihr Artikel bei Insolvenz-News: Restschuldbefreiung bei Insolvenzstraftat

      Auch ich bin betroffen von einem möglichen Vorwurf, ich hätte als GmbH- Geschäftsführer eine Insolvenz-Straftat (wohl Verschleppung der Insolvenz) begangen.Das ganze ist noch im GmbH Insolvenzverfahren! Dennoch droht mir der Insolvenzverwalter damit daß ich als Geschäftsführer ja persönlich haften und da auch nicht mit einer Privatinsolvenz rauskommen würde.
      Möchte gerne da rechtzeitig vorbereitet sein.

    3. says:

      Die von Ihnen beschriebene Fallgestaltung: „Geschäftsführer haftet aus Insolvenzverschleppung“ ist der typische Fall, bei dem der Gesetzgeber mit der Neuregelung § 290 Abs. 1 Ziff. 1 InsO die Restschuldbefreiung insgesamt ausschließen wollte. Es kommt aber auf die Details an und ob es letztlich zu einer Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat (zB Insolvenzverschleppung) kommt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

      Ich rate, sich frühzeitig vorzubereiten und entsprechend beraten zu lassen – wie gesagt ist aus meiner Sicht eine enge Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter bereits im GmbH-Insolvenzverfahren sinnvoll und man sollte nicht „alles auf sich zukommen lassen“.

      Melden Sie sich gerne bei mir im Büro für einen ersten Beratungstermin, in dem wir alles durchgehen – ich berate und vertrete Geschäftsführer deutschlandweit und wir können uns auch gerne (zunächst) telefonisch und per eMail abstimmen.

    4. h.Hermann
      says:

      Betr. Restschuldbefreiung bei Insolvenzverschleppung

      Ich bin Geschäftsführer einer GmbH und die GmbH ist in Insolvenz. Mir wird jetzt Insolvenzverschleppung vorgeworfen,ich hätte als Geschäftsführer die Pflicht gehabt, früher Insolvenz für die GmbH zu beantragen. Jetzt wirll der Verwalter von mir viel Geld haben und meinte, ich könnte durch eine Privatinsolvenz da auch nicht raus (keine Restschuldbefreiung).Ich bin hier auf Ihren Artikel gekommen und brauche ihre Begleitung in der GmbH-Insolvenz um möglichst gut aus der geltend gemachten Haftung wegen Insolvenzverschleppung raus zu kommen und um möglichst persönlich ohne Privatinsolvenz (Problematik der Restschuldbefreiung, wenn es Insolvenzstraftat ist) einen Gläubigervergleich abzuschließen.

      Ich komme allerdings aus Nordrhein-Westfalen.Können Sie mich trotzdem beraten und vertreten?

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