Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet

Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnetIn meiner Beratung von Geschäftsführern betreffend eine GmbH taucht oft die Frage auf, ob möglicherweise bei einem Insolvenzantrag ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen  – also nicht eröffnet werden könnte. Das ist der Fall, wenn die sog. Verfahrenskosten (also vor allem die Vergütung, die der Verwalter berechnet) von der (zukünftigen) Insolvenzmasse nicht gedeckt ist.

Hintergrund ist oft die Hoffnung, dass in diesem Fall (ohne Insolvenzverfahren) etwaige Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung oder Anfechtung wegen Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen nicht relevant und ohne einzusetzenden Insolvenzverwalter nicht geltend gemacht würden.

Die Motivation ist nachvollziehbar: in rund 90% aller GmbH-Insolvenzen werden von Insolvenzverwaltern Ansprüche aus Insolvenzverschleppung und Anfechtungsansprüche geltend gemacht. Das hat in vielen Fällen erhebliche persönliche Konsequenzen für die Geschäftsführer und Gesellschafter.

Das sind allerdings zugleich die Fälle, in denen der zunächst als Gutachter eingesetzten späteren Insolvenzverwalter das Insolvenzverfahren wegen der aus diesen Ansprüchen erwarteten „Insolvenzmassezuflüsse“ eröffnen wird.

Wenn das Insolvenzverfahren mangels derartiger Ansprüche und mangels aktueller Masse tatsächlich nicht eröffnet wird (§ 26 InsO), gilt die Gesellschaft als aufgelöst und muss dennoch liquidiert werden.

Der Geschäftsführer der GmbH hat das Liquidationsverfahren einleiten und die Firma muss den Zusatz i. L. zu führen. Es ist eine Eröffnungsbilanz zu erstellen und die Verfahrensgrundsätze der regulären Liquidation einzuhalten. Die Gesellschafter haben einen Liquidator (ggf. den Geschäftsführer) zu bestellen, der das Restvermögen höchstmöglich veräußert, die Schlussliquidation durchführt und die weiterbestehenden steuerlichen Pflichten zu beachtet.

Erfahrene Gläubiger oder deren Anwälte können natürlich versuchen, in dieser Zeit titulierte Forderungen mit den möglichen Arten der Vollstreckung durchzusetzen. Nach meiner Erfahrung ist in dieser Phase – um weitere Maßnahmen und strafrechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden – ein sog. Abschlussvergleich zur gleichmäßigen Verteilung (ähnlich wie in einem Insolvenzerfahren) zielführend.

Solche Vergleichsverfahren biete ich an und führe ich für GmbHs durch – nehmen Sie gerne Kontakt für weitere Informationen auf.

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    Rechtsanwalt Oliver Gothe

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