Der Bundesgerichtshof hat jüngst entschieden, dass im Falle eines Insolvenzplanes bei Privatinsolvenzverfahren (etwa von Einzelunternehmern) der Verzicht der Gläubiger gegen Zahlung der sog. Planquote (Quote laut Insolvenzplan) auch die Foderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung mit umfasst.
BGH, Beschluss vom 17.12.2009 – IX ZR 32/ 08
Im Regelinsolvenzverfahren – also ohne die Ausarbeitung eines Insolvenzplanes – sind derartige deliktischen Forderungen gerade von der Restschuldbefreiung ausgenommen.
Es wird in Insolvenzverfahren mit derartigen deliktischen Verbindlichkeiten zielführend sein, einen Insolvenzplan statt ein standardmäßiges Verfahren anzustreben. Neben diesem vorbeschriebenen jetzt höchstrichterlich ausgeurteilten weiteren Vorteil eines Insolvenzplan-Verfahrens sind natürlich die zu erzielende kürzere Dauer und die regelmäßig geringeren Verfahrenskosten sowie die höhere Quote für die Gläubiger es wert, diese Option zu wählen.