Neu: Insolvenzplan für Privatinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz
Wie laufend bei INSOLVENZ-NEWS berichtet, tritt die Verkürzung der Privatinsolvenz/Restschuldbefreiung von 6 auf 3 Jahre am 01.07.2014 in Kraft.
Wegen der hohen Mindestquote für die Verkürzung von 35% wird diese Neuregelung in der Praxis nach meiner Einschätzung nicht sehr relevant sein.
Eine Einschätzung hierzu und einen Fahrplan für nach meiner Erfahrung für alle Beteiligten besseren außergerichtlichen Vergleichslösung finden Sie in dem Artikel Privatinsolvenz 3 Jahre: lohnt sich das Warten?
Eine praktisch sehr relevante Verbesserung für Privatinsolvenzen und Verbraucherinsolvenzen wird ebenfalls zum 01.07.2014 eingeführt: Die Entschuldung über einen Insolvenzplan. Hierzu habe ich bereits viele Anfragen in meiner Kanzlei – ich möchte hier einige Informationen zur Verfügung stellen.
Der Insolvenzplan ab 07/2014 auch für Privatinsolvenzen/Verbraucherinsolvenzen
Es handelt sich um einen Teilzahlungs-Vergleich unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts mit der Möglichkeit, dass bei Ablehnung eines Insolvenzplanes durch einzelne Gläubiger, die Zustimmung gesetzlich ersetzt werden kann.
Nach meiner Erfahrung sind Vergleichsverfahren auch im Interesse der Gläubiger bereits vor Einführung des Insolvenzplanes sehr sinnvoll und verhindern, dass am Ende nur eine (durchschnittliche) InsolvenzQuote von 0-3% für die Gläubiger herauskommt.
Der Insolvenzplan als weitere Möglichkeit zur schnelleren Schuldenfreiheit
Auch nach Einführung des Insolvenzplanes zum 1.7.2014 wird ein Vergleichsverfahren zur Insolvenzvermeidung in vielen Fällen sinnvoll und zielführend sein. Wenn aber eine außergerichtliche Regulierung, also ein Gläubigervergleich an einzelnen Gläubigern scheitert, ist das Insolvenzplan-Verfahren eine sehr gute Möglichkeit, um frühzeitig das Insolvenzverfahren zu beenden.
Ich halte die Beendigung des Insolvenzverfahrens nach einigen Monaten statt nach sechs Jahren (oder bei 35% Quote nach drei Jahren) für realistisch. Da in den allermeisten Privatinsolvenzen oder Verbraucherinsolvenzen nur Quoten von bis zu 3% – überwiegend überhaupt gar keine Quote erzielt wird, kann teilweise mit einer Quote von 5% ein Insolvenzplan erarbeitet werden.
Außergerichtliche Regulierung – Insolvenzplan – Insolvenzverfahren
Ich rate dennoch den Betroffenen, vor dem Schritt ins Insolvenzverfahren mit den Gläubigern eine außergerichtliche Schuldenregulierung hinzubekommen – ich biete dazu ein Vergleichsverfahren an, bei dem ich das (meist fruchtlose) Insolvenz-Szenario transparent mache und auch meine Erfahrung aus Blickwinkel der Insolvenzverwaltung und der Gläubiger darstelle. In vielen Fällen mit großer Akzeptanz bei den Gläubigern, die lieber einen Vergleich abschließen, als nach einem jahrelangen Insolvenzverfahren letztlich keinerlei oder eine nicht nennenswerte Quote zu erhalten.
Weitere Infos zum Insolvenzplan für Privatinsolvenzen finden Sie auch im Insolvenz-Ratgeber.
Update: 06-2018
Nach meiner Erfahrung ist der Insolvenzplan eine gute Möglichkeit, schnell aus einem Insolvenzplan-Verfahren quasi abgekürzt die Restschuldbefreiung zu erlangen. Das funktioniert oft in wenigen Monaten, wenn es gut von einem Fachmann vorbereitet wird (nehmen Sie hierzu bitte über mein Büro Kontakt zu mir auf).
Der außergerichtliche Einigungsversuch ist dennoch davor sinnvoll, denn oft kann eine Entschuldung erreicht werden, ohne überhaupt erst ins Insolvenzverfahren hinein zu müssen.
Ich rate, in zwei Schritten vorzugehen:
1. Schritt: Vergleichsverfahren/SchuldenbereinigungsPlan ohne Insolvenz
Vorteile:
- kein Insolvenzverfahren
- statt in 5-6 Jahren in nur 2-3 Monaten schuldenfrei
- keine Vergütung für einen Insolvenzverwalter
- stattdessen höhere Quote für die Gläubiger
- deshalb hohe Akzeptanz bei Gläubigern
2. Schritt: Insolvenzplan mit frühzeitigem Ausstieg aus Insolvenz
Vorteile:
- Verkürzung des Insolvenzverfahrens von 6 Jahren auf ca. 6 Monate
- ablehnende Gläubiger (zB im Falle der Ablehnung des Schuldenbereinigungsplanes im 1. Schritt) können „überstimmt“ werden
- hohe Akzeptanz in Abstimmung mit Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht bei den Gläubigern
- Restschuldbefreiung aller Schulden – nicht nur bezüglich der beteiligten Gläubiger
Nehmen Sie einfach Kontakt zu mir auf, um über ein Vergleichsverfahren oder Insolvenzplan ohne langwieriges Insolvenzverfahren schuldenfrei zu werden.
Ich führe Insolvenzplanverfahren auch für Berlin/bundesweit durch.
Ich halte es jedoch nach meiner Erfahrung in vielen Fällen für ratsam, zunächst ein Vergleichsverfahren (ohne Insolvenzantrag – den man auch für ein InsolvenzplanVerfahren stellen muss) durchzuführen.
Vorteil: selbst wenn einzelne Gläubiger auf ein Insolvenzverfahren bestehen, kann man besser ausloten, wie genau der Insolvenzplan ausgearbeitet werden muss und welche Gläubiger ggf. überstimmt werden müssen.
In vielen Fällen funktioniert aber bereits der außergerichtliche Einigungsversuch (wenn er gut/richtig durchgeführt wird), weil ein Insolvenzverfahren (auch ein Insolvenzplanverfahren) zu viel höheren Kosten führt: das kostet Geld, das dann den Gläubigern nicht zugute kommt!
Damit kann ich in der Praxis oft Gläubiger überzeugen – ich begutachte die Aussichten im Insolvenz(Plan)verfahren und stelle das fast immer bessere Vergleichsverfahren gegenüber.
Betr.: Insolvenzplanverfahren
Bieten Sie auch Insolvenzplanverfahren für Berlin an? Ich möchte gerne wie in Ihrem Artikel angeboten zuerst einen Gläubigervergleich (Vergleichsverfahren) von Ihnen durchführen lassen und wenn Gläubiger nicht zustimmen, ein Insolvenzplanverfahren durchführen. Geht das?
Meine Erfahrungen in Insolvenzplan-Verfahren (auch bei Privatinsolvenzen/Unternehmer bzw. Verbraucherinsolvenzen) sind sehr positiv, um schneller die Restschuldbefreiung zu erlangen als bei einem „normalen“ Insolvenzverfahren, das 5 (wenn die Kosten des Verfahrens gedeckt sind) bis 6 Jahre dauert.
Einzelne Gläubiger, die einen Vergleich/Plan ablehnen können ggf. überstimmt werden.
dennoch rate ich, zunächst einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan (Plan A) anzubieten. Dieses Verfahren (auch außergerichtlicher Einigungsversuch genannt) kann ohne Insolvenzantrag durchgeführt werden und oft habe ich damit bereits Erfolg. Wenn einzelne Gläubiger nicht zustimmen und nicht zu überzeugen sind, kann man das auch nutzen, um Zustimmungen im anschließenden gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan (Plan B) oder Insolvenzplan-Verfahren (Plan C) zu ersetzen.
Erfahrungen Insolvenzplanverfahren?
Ich habe hohe Schulden (ca. 600.000 €) als Unternehmer und auf der privaten Seite (u.a. Bankschulden, Unterhaltsschulden, Krankenkassen usw.). Ich überlege jetzt, wie ich am besten ohne Insolvenz eine Lösung finde.
Den Ablauf Insolvenzplan habe ich noch nicht so ganz verstanden. Ist es richtig, dass ich dafür dennoch das Insolvenzverfahren einleiten muss und wenn ein Insolvenzplan nicht zustande kommt, ich automatisch durch die normale (5-6 Jahre dauernde) Insolvenz muss?
Eigentlich noch lieber wäre mir ein Schuldenbereinigungsplan ohne Insolvenz – das ist doch zusätzlich neben dem Insolvenzplan (oder davor?) möglich?
Letzte Frage: bieten Sie Insolvenzplan-verfahren bzw. außergerichtliche Schuldenbereinigung an (auch für Betroffene aus Ostdeutschland, wie mich)?
Für einen Insolvenzplan ist der Eintritt ins Insolvenzverfahren Bedingung. Möglicherweise kann auch ohne Insolvenzverfahren eine außergerichtliche Schuldenregulierung durchgeführt werden – ich biete hierzu sog. Vergleichsverfahren an (Gläubigervergleich).
Für Insolvenzpläne (in Bayern aber auch anderen Bundesländern) gibt es derzeit (noch) keine hinreichenden Erfahrungswerte darüber, wie erfolgreich diese sind – die Möglichkeit eines Insolvenzplan-Verfahrens für Verbraucher gibt es erst seit Juli diesen Jahres. Die Kosten hängen ab von der Höhe der Schulden und vom Aufwand. Nehmen Sie gerne zur weiteren Klärung Kontakt mit meiner Kanzlei auf.
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
mein Sohn hat einen Gläubiger, der nunmehr seit Jahren dessen Gehalt pfändet. Er möchte sich mittels Insolvenzplan entschulden. Die Forderung des Gläubigers beträgt 33 T€. Er würde 35 % anbieten, die mit monatlichen Raten von € 375 abgegolten werden können (31 Mte. bzw. ZLG durch mich derzeit mit € 5000 möglich). Wie erfolgreich ist in Bayern das Insolvenzplan-Verfahren und was kostet es? Für eine baldige Rückmail danke ich bereits im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen B.Plenk
Im Unterschied zur Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf drei Jahre (die freilich in wenigen Fällen relevant sein wird) gilt die neu eingeführte Möglichkeit eines Insolvenzplanes auch für vor der Gesetzesänderung 07-2014 bereits angelaufene Insolvenzverfahren. Wie die Regelung genau aussieht und wie man vorgehen muss, darüber biete ich Beratungsgespräche an, vereinbaren Sie einfach einen persönlichen Termin oder Telefontermin über meine Kanzlei.
Sehr geehrter Herr Gothe – Syren,
meine Privatinsolvenz wurde im Mai/13 eröffnet.
Habe ich nach dem neuen Gesetz auch jetzt noch die Möglichkeit ein Insolvenzplanverfahren zu beantragen!?
Mit freundlichen Grüßen
Folge-Privatinsolvenz nach GmbH-Insolvenz
Die von Ihnen geschilderte Situation einer der GmbH-Insolvenz als Geschäftsführer/Gesellschafter nachfolgenden privaten Überschuldung (Haftung für Krankenkassen-Beiträge, Bürgschaft Banken usw.) ist mir aus meiner Beratungspraxis vertraut.
Nach meiner Erfahrung ist es in diesen Fällen sinnvoll, den Gläubigern die (nach der GmbH-Insolvenz häufig unzureichende) Vermögenssituation und (die oft üblen) Aussichten eines Privat-Insolvenzverfahrens zu dokumentieren, um dann sachgerecht ein alternatives Vergleichsverfahren gegenüber zu stellen.
• Plan A ist also ein außergerichtliches Vergleichsverfahren (ohne Insolvenzverfahren)
• Plan B wäre ein Privat-Insolvenzverfahren mit Möglichkeit der Verkürzung von 6 auf 3 Jahre (bei Mindestquote von 35% – das ist jedoch selten) oder auf ein 1/2 Jahr (über Insolvenzplan mit Zustimmungsersetzung vereinzelt ablehnender Gläubiger).
Der unmittelbare Antrag auf Privatinsolvenz wäre also vorschnell – letztlich kann aber auch das Privatinsolvenz-Verfahren der optimale Weg sein. Ich rate stets, die Alternativen auszuloten und in Ihrem Fall muss zunächst Licht ins Dunkel des ja offenbar bereits vor Jahren von Seiten der Krankenkassen eingeleiteten Insolvenzverfahrens gebracht werden. In diesen Fällen führe ich immer zunächst eine Bestandsaufnahme mit Einsicht in die Berichterstattung im Insolvenzverfahren usw. durch.
Senden Sie mir gerne Ihre Kontaktdaten über das Kontaktformular oder nehmen Sie telefonisch Kontakt mit meinem Büro auf.
Sehr geehrter Herr Gotte-Syren,
kurz und knapp zur Vorgeschichte:
meine GmbH ging baden, habe noch versucht weiterzumachen, war allerdings erfolglos. Firma wurde von Amtswegen gelöscht. Auslöser war ein durch eine Krankenkasse gestellter Inso-Antrag. Das war im Jahr 2003.
Weiterer Verlauf: habe alle Aussenstände bei Kranken- und Rentenversicherern für Arbeitnehmerbeiträge über die Jahre hinweg abgestottert.
Verbindlichkeiten bestehen noch gegenüber der ehem. Hausbank und Lieferanten in 6-stelliger Höhe.
Vermögen wurde seinerzeit durch die Hausbank gepfändet und veräußert.
Mein Einkommen bestritt ich zuerst in Deutschland, bis weiter gepfändet wurde, dann habe ich ausschließlich im Ausland gearbeitet und weiterhin Zahlungen an die wichtigsten Gläubiger geleistet.
Ich habe seinerzeit, 2004, nie selbst einen eigenen Insoantrag mehr gestellt, da dieser durch die Krankenkasse gestellt wurde.
Nun ist es an der Zeit, ich werde die Schulden so nie los. Wie gehe ich den Berg jetzt am vernünftigsten an? Ich werde in etwa 3 Monaten nach Deutschland zurückkehren.
Ist dieser Weg korrekt: Antrag an das zuständige Insolvenzgericht auf Regelinsolvenz(muß Wandlung in Privatinsolvenz mit beantragt werden?) mit Antrag auf Kostenstundung?
Gläubiger 19, Schuldenhöhe etwa 350.000,-€ einschl. Zinsen und Inkassokosten, bereinigt etwa 200.000,-€
Könnt ihr mir da bitte einen Leitfaden geben.
Gruß Kolobok
•Welche Quote beim Insolvenzplan „anbieten“:
Bei Unternehmensinsolvenzen gibt es schon längere Zeit die Möglichkeit, Insolvenzpläne zu erstellen – hier liegt die durchschnittlich anzubietende Quote 5-10% (je nach Einzelfall und danach zu bemessen, was im „normalen“ Insolvenzverfahren für die Gläubiger an Insolvenzquote herauskäme).
Bei Privatinsolvenzen und Verbraucherinsolvenzen wird meist überhaupt keine Quote für die Gläubiger erzielt, manchmal um die 3-5%… Dementsprechend sind Gläubiger froh, wenn (je nach Einzelfall) eine höhere Quote angeboten werden kann. Ich dokumentiere das InsolvenzSzenario mit der Quotenaussicht im Einzelfall und stelle dem die anzubietende Quote gegenüber. Das ist für beide Beteiligten (Schuldner und Gläubiger) bereits sinnvoll, bevor überhaupt Insolvenzantrag gestellt wird und auch für den Insolvenzplan wichtig. Da ich auch Gläubiger in Insolvenzverfahren vertrete, weiß ich, dass die Gläubiger natürlich sachlich fundamentiert Klarheit brauchen, welcher Weg der bessere ist: Quotenaussicht und Dauer des Verfahrens.
Tatsache ist – und damit haben inzwischen die allermeisten Gläubiger (Banken, Krankenkassen, Inkasso usw.) Erfahrung – dass Insolvenzverfahren in der Regel zu nichts führen. Die Forderungen müssen zur Insolvenztabelle angemeldet werden und dann passiert lange nichts, nach Jahren gibt es wenn überhaupt eine lächerliche Quote. Oft werden in Insolvenzverfahren vom Verwalter sogar noch gegen die Gläubiger einzelne Zahlungen vor dem Insolvenzantrag angefochten. Es hat sich herumgesprochen, dass es oft nur einen Profiteur bei Insolvenzverfahren gibt: den Insolvenzverwalter und die mit ihm verbundenen Strukturen wie Verwerter usw.
•Kann ein Haus „gerettet“ werden:
In vielen Fällen kann auch beim Gläubigervergleich eine Immobilie behalten werden – ich führe hier oft vernünftige Gespräche mit Banken, denen nicht an einer Insolvenz gelegen ist. Im Interesse von Schuldner und Banken hat der sog. „freihändige Verkauf“ durch die Eigentümer des Hauses viele Vorteile gegenüber die oft Nachteilige Verwertung in einer Zwangsversteigerung oder durch einen Verwalter.
Je nach Einzelfall kann ggf. auch ein Haus „gerettet“ werden, wenn der Bank eine praktikable Lösung aufgezeigt werden kann. Die Möglichkeiten hierzu müssen jedoch jeweils in der besonderen Konstellation besprochen werden. Nehmen Sie gerne Kontakt zu meiner Kanzlei für ein Erstberatungsgespräch auf.
Insolvenzplan Privat:
Wie viel muss denn in einem Insolvenzplan „angeboten“ werden und kann auch ein „Haus gerettet“ werden (es ist hoch belastet)?
Es ist tatsächlich so, dass vom Insolvenzplan bei Privatinsolvenz alle Schulden erfasst werden – wie bei einer Restschuldbefreiung, allerdings in wesentlich schnellerer Zeit (Monate statt 6 Jahre).
Es ist allerdings zu beachten, dass bereits bei der Vorbereitung keine Fehler gemacht werden und etwa alle Gläubiger angegeben werden. Es gibt Möglichkeiten, das zu optimieren und die richtige Vorbereitung ist wichtig. Ich halte die Begleitung durch einen hier erfahrenen Insolvenzanwalt für wichtig und biete hierzu gerne weitere Informationen an.
Wenn ich den ab 2014 eingeführten Insolvenzplan für Verbraucherinsolvenz richtig verstehe, kann man damit frühzeitig (nach einigen Monaten statt 6 Jahre bis zur Restschuldbefreiung) aus der Insolvenz raus. Ist es denn so, daß alle Schulden erfaßt werden vom Insolvenzplan.Oder nur die in der Privatsinsolvenz angemeldeten?
Ich führe in vielen Fällen zur Vermeidung von Insolvenzverfahren Vergleichsverfahren (Gläubigervergleiche) durch – nicht nur die Verschuldeten, sondern auch die Gläubiger fahren hierbei zumeist besser (durchschnittliche Insolvenzquote nur bis 5%).
Wegen der bevorstehenden Einführung des Insolvenzplanes für Privatinsolvenzen habe ich bereits zahlreiche Anfragen zur Erstellung von Insolvenzplänen beziehungsweise zur außergerichtlichen Regulierung. Melden Sie sich gerne per E-Mail, Kontaktformular oder telefonisch für eine Erstberatung und weitere Informationen bei mir in der Kanzlei.
Ich bin Überschuldet und muss in Privatinsolvenz oder versuchen Gläubigervergleich zu schließen Bieten Sie selbst denn Vergleichsverfahren oder das neue Insolvenzplan Verfahren an? Kann ich von Ihnen jetzt schon ein erstes Beratungsgespräch zur Schuldnerberatung/Schuldenregulierung bekommen. Telefonisch da ich aus Bayern komme.
In der Praxis der Insolvenzgerichte wurde der bei Verbraucherinsolvenzen vorgesehene gerichtliche Schuldenbereinigungsplan meist nicht umgesetzt – es unterlag dem Ermessen der Insolvenzrichter. Bei Privatinsolvenzen als sog. Regel-Insolvenzverfahren (Selbständige und ehemals Selbständige ab 20 Gläubiger) ist der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan nicht einmal gesetzlich vorgesehen.
Bei dem ab 07-2014 eingeführten Insolvenzplan unterliegt der vorzeitige Ausstieg aus dem Insolvenzverfahren uns – den Insolventen begleitenden Anwälten.
Worin sehen Sie die Vorteile des Insolvenzplans im Vergleich zum (gerichtlichen) Schuldenbereinigungsplan bisherigen Rechts?