Insolvenzforderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung angemeldet – was tun?

Forderungsanmeldung vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung WiderspruchZiel des Privatinsolvenzverfahrens/Verbraucherinsolvenzverfahrens ist für die betroffenen Überschuldeten die Restschuldbefreiung. Ich erlebe es häufig, dass die Betroffenen nicht gut über die sog. Obliegenheiten (Pflichten, die man einhalten muss, um die Restschuldbefreiung am Ende tatsächlich zu erhalten) unterrichtet sind; teilweise trotz Beratung bei einer Schuldnerberatungsstelle. Und so häufen sich meine Einsätze, wenn ein Restschuldbefreiungsantrag versagt wird bzw. ein Versagungsantrag gestellt wird.

Forderungsanmeldung Krankenkasse: Widerspruch?

Vorsorge ist besser als Nachsorge: wenn man gut informiert ist und einige Vorgaben der Insolvenzordnung einhält, ist man gut beraten. Dazu gehört auch der richtige Umgang mit Forderungsanmeldungen (für Schuldner und auch für Gläubiger in Insolvenzverfahren).

In der Praxis sehr relevant ist hier folgende in der Insolvenzordnung geregelte Ausnahme von der Restschuldbefreiung:

§ 302 InsO Ausgenommene Forderungen (Auszug)

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung,…

Es stellt sich ganz konkret die Frage für die Betroffenen: Soll ich Widerspruch einlegen gegen die Forderungsanmeldung, wie soll ich das begründen und was für Fristen muss ich beachten? Nach meiner Erfahrung bei der Beratung/Begleitung in Privatinsolvenzen ist es ratsam, sich von einem erfahrenen Insolvenzanwalt beraten und vertreten zu lassen.

Häufiger Fall: Krankenkassen mit Forderungsanmeldung Sozialversicherungsbeiträge

Es hängt sehr von dem einzelnen Fall ab, welcher Weg der richtige ist. Beispielsweise ist mir gerade vom Insolvenzgericht (Hamburg) eine Forderungsanmeldung einer Krankenkasse zugestellt worden, in der Sozialversicherungsbeiträge als aus „vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Hierfür soll der betroffene Schuldner als Geschäftsführer seiner ebenfalls insolventen GmbH nach § 823 Abs. 2 BGB persönlich haften.

Vorsicht: Wenn bei Anmeldungen von Forderungen aus „vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ kein Widerspruch eingelegt wird und dies nicht rechtlich/anwaltlich geklärt wird, kann der Gläubiger trotz Insolvenzverfahren später doch wieder vollstrecken.

Insolvenzverwalter/Treuhänder helfen hier oft nicht weiter bzw. wollen nicht weiterhelfen: Holen Sie sich von einem erfahrenen Insolvenzanwalt Rat…

Hier ist zunächst einmal fragwürdig, ob er tatsächlich haftet – die Voraussetzungen sind in vielen Fällen nach meiner Erfahrung nicht erfüllt. Es ist meist sinnvoll, dies anwaltlich prüfen zu lassen und entsprechend (formal korrekt) Widerspruch einlegen zu lassen, um zu verhindern, dass diese Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen bleibt. In vielen Fällen lässt sich auch außerhalb einer sich anschließenden gerichtlichen Prüfung eine Lösung finden.

Für unverbindliche Informationsanfragen können sich betroffene Schuldner oder Gläubiger gerne per Kontaktformular an mich wenden.

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    Unser auf Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht spezialisierter Rechtsanwalt Oliver Gothe berät Sie gerne.





    Rechtsanwalt Oliver Gothe

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    6 Kommentare zu “Insolvenzforderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung angemeldet – was tun?

    1. says:

      AOK Krankenkasse nach Insolvenz Deliktische Forderung

      Ich mache eigentlich gute Erfahrungen, auch später noch Lösungen zu finden – nehmen Sie gerne telefonisch mit meinem Büro Kontakt auf, dann besprechen wir, wie ich Ihnen helfen kann.

    2. Manfred Garbrecht
      says:

      Hallo und guten Tag
      Ich habe heute nach der Insolvens von der AOK-Krankenkasse eine Deliktische Forderung bekommen von 11535.00 Euro und kann sie weder begleichen noch weiß ich ob und wie ich dagegen vorgehen kann.
      Bin um jede Hilfe dankbar.
      Mit freundlichen Grüssen M.Garbrecht

    3. says:

      Insolvenzverwalter sind nicht die Vertreter der sog. Insolvenzschuldner, also den Betroffenen – auf die Verwalter kann und sollte man sich nicht verlassen. Ich selbst vertrete betroffene Schuldner und Gläubiger in Insolvenzverfahren und vertrete auch bei Forderungsanmeldung und bei Widerspruch gegen eine Forderungsanmeldung die aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden (§ 174 Abs 2 InsO), denn wie beschrieben: Macht man hier nichts, nützt einem das Insolvenzverfahren am Ende nichts, wenn solche Forderungen unwidersprochen bleiben (Ausnahme von der Restschuldbefreiung: § 302 InsO).

      Nach meiner Erfahrung versuchen viele Krankenkassen und andere Gläubiger über die Anmeldung als deliktische Forderung ihre Forderung von einer Restschuldbefreiung ausnehmen zu wollen, obwohl diese Forderung in vielen Fällen in der Höhe nicht berechtigt ist oder gar keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung darstellt usw.
      Viele Schuldner reagieren nicht bzw. gehen davon aus, dass der Insolvenzverwalter/Treuhänder sich darum kümmert oder die Forderung nicht feststellt. In vielen Fällen ein Trugschluss und eine Falle.

    4. Victor H.
      says:

      Forderungsanmeldung Krankenkasse unerlaubte Handlung

      Übernehmen Sie selbst auch die Vertretung für einen Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung einer Krankenkasse (es geht um div. sog. Sozialversicherungsträger wie TKK Barmer AOK GEK).Hintergrund:war Geschäftsführer einer GmbH für die ich Insolvenz anmelden mußte und nun versuchen die Krankenkassen von mir das Geld zu holen (Haftung wegen § 266a StGB wird behauptet).
      Es werden vor allem Arbeitnehmer-Beiträge geltend gemacht und ich habe Sorge, dass ich im Privatinsolvenz-Verfahren nicht die Restschuldbefreiung kriege. Der Insolvenzverwalter macht nichts, können Sie das übernehmen?

    5. says:

      Wegen der Haftung von Geschäftsführern einer insolventen GmbH für die Arbeitnehmeranteile (und nur die) der offenen Versicherungsbeiträge (Krankenkasse) ist die von Ihnen beschriebene Fallgestaltung in meiner Praxis verbreitet: In diesen Fällen

      1) prüfe ich zunächst, in welchem Umfange offene Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich mit dem Rechtsgrund einer „vorsätzlich unerlaubten Handlung“ angemeldet werden könnten und dann bei Privatinsolvenz von der Restschuldbefreiung ausgenommen wären und schaue

      2) nach Möglichkeiten einer Regulierung ohne Insolvenz – außergerichtlicher Einigungsversuch, Vergleichsverfahren, Insolvenzplan usw. – das hängt immer stark von dem Einzelfall ab, welcher Weg der beste ist, dies wird geklärt in der Erstberatung.

      Das Gute ist: es gibt immer noch den Plan B oder C des PrivatinsolvenzVerfahrens – in vielen von mir begleiteten Privatinsolvenzen gelingt es, dass der Rechtsgrund einer „vorsätzlichen unerlaubten Handlung“ per Widerspruch wirksam angegriffen wird und die Restschuldbefreiung doch erteilt wird.

      Letztlich erlebe ich auch stets, dass man immer noch mit den Gläubigern eine vernünftige Lösung erzielen kann, selbst in Fällen wenn die dortige Insolvenzforderung ausgenommen sein sollte von der Restschuldbefreiung (Vergleich). Rufen Sie gerne mein Büro an (s. Kontaktformular oder Kontaktdaten über Menüpunkt Insolvenzberatung).

    6. Andreas X
      says:

      Privatinsolvenz unerlaubte Handlung als Insolvenzforderung/“Deliktsforderung“ angemeldet

      Hallo, ich überlege, ob ich (als ehemaliger Geschäftsführer einer insolventen GmbH) Privatinsolvenz anmelde oder ein Vergleichsverfahren (gerne über Sie als Insolvenzanwalt) durchlaufe. Es sind jedoch leider auch Forderungen von Sozialversicherungsträgern also Krankenkassen dabei.Diese werden als vorsätzlich unerlaubte Handlung/deliktisch von dort eingestuft = keine Restschuldbefreiung?
      Kann ich nach ihrer Erfahrung dennoch einen Gläubigervergleich mit den Krankenkassen (TKK, Barmer, AOK, DAK – leider viele Arbeitnehmer in insolventer GmbH…) über Sie durchführen lassen?
      Oder wird dort dann gesagt: interessiert uns nicht, da ich auch über Privatinsolvenz nicht rauskomme da keine Restschuldbefreiung?

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