Die sog. „Übertragende Sanierung “ ist ein in Insolvenzverfahren häufig praktizierter Weg, die Unternehmenswerte auf einen neuen/anderen Rechtsträger zu übertragen.

Damit wird erreicht, daß das Unternehmen oder ein Betriebsteil einem unbelasteten Träger überlassen und somit von der insolventen Gesellschaft abgekoppelt wird: Es wird nicht der Betrieb des Krisenunternehmens als Ganzes, sondern nur das ertragsfähige Erfolgspotential übernommen.

In Wirklichkeit handelt es sich daher (bezogen auf den ursprünglichen Rechtsträger) gar nicht um eine Sanierung; eine Sanierung unter Erhalt der Gesellschaft stellt das Insolvenzplanverfahren gemäß § 217 ff InsO dar.

Ablauf der übertragenden Sanierung

In der Regel wird das Vermögen des schuldnerischen Betriebs ganz oder in Teilen auf einen oder mehrere Erwerber übertragen („Asset Deal“). Erwerber können sein: Investoren, aufnehmende (branchengleiche) Betriebe oder hierfür gegründete Auffanggesellschaften. Diese werden vom Investor oder vom Insolvenzverwalter gegründet und schließen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter einen Unternehmenskaufvertrag (nach üblichen M&A Standards).

Die vorteilhaften Rahmenbedingungen sind:

  •  Keine Haftung des Erwerbers für die ursprünglichen Schulden des Unternehmens (§§ 25, 27 HGB und § 75 AO gelten nicht.
  • Übergang sämtlicher Arbeitsverhältnisse gemäß § 613 a BGB sog. ‚Betriebsübergang‘.
  • Notwendige Zustimmung der Gläubigerversammlung.
  • .Bei den Erwerbern kann es sich auch um die ursprünglichen Gesellschafter des insolventen Unternehmens handeln, wenn dies offengelegt wird und die Gläubigerversammlung zustimmt, § 162 InsO.

Die Fortführung des eigenen Unternehmens nach Übernahme aus der Insolvenz

Zusammengefasst ist die übertragende Sanierung eine praktikable Möglichkeit für Unternehmer, den Kern ihres Unternehmens (ohne Schulden) wieder zu übernehmen; ganz legal über eine vertragliche Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter.

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