Insolvenzgründe

Insolvenzgründe sind Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Insolvenzverfahrens und in einigen Fällen führen sie auch zu einer Verpflichtung, Insolvenzantrag zu stellen. Vor allem bei GmbHs, aber auch bei AGs, Vereinen und Genossenschaften müssen die Geschäftsführer bzw. Vorstände nach rechtlichen Maßstäben, ständig sicherstellen, dass keine Insolvenzgründe vorliegen – zur Vermeidung einer Geschäftsführerhaftung bzw. eines strafrechtlichen Vorwurfs der Insolvenzverschleppung.

Insolvenzgründe sind:

  • Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
  • drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) sowie
  • Überschuldung (§ 19 InsO).

Grundlage für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit ist die Liquidität. Wenn ein Unternehmen/eine Person nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, ist es/sie zahlungsunfähig. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2005 entschieden, dass „Liquiditätslücken“ von bis zu 10% unbeachtlich sind. Die Details sind in der Praxis dann häufig etwas komplizierter und werden relevant bei Ansprüchen aus Geschäftsführerhaftung und Insolvenzanfechtung.

Die Überschuldung stimmt in der Praxis häufig nicht mit der bilanziellen Überschuldung überein. Maßgeblich ist ein sog. Überschuldungsstatus. Hier sind die Aktiva mit ihren (tatsächlichen) Verkehrswerten den Passiva (Verbindlichkeiten) gegenüberzustellen. Im Zuge der Finanzmarktkrise hat das Bundeskabinett im Oktober 2008 eine Änderung zum Überschuldungsbegriff des § 19 InsO beschlossen, um zu verhindern, dass das gesamte Bankensystem der Bundesrepublik (insolvenzrechtlich) überschuldet werden würde. Befristet bis zum 31.12.2010 gilt demnach nur dann noch die Überschuldung als Insolvenzgrund, wenn es für das Unternehmen keine positive Fortführungsprognose besteht.

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu bedienen. In diesem Fall besteht (noch) keine Insolvenzantragspflicht aber ein Insolvenzantragsrecht.

Insolvenz vermeiden?

In vielen Fällen lässt sich ein Insolvenzverfahren vermeiden und ist ein Gläubigervergleich, Insolvenzplan oder Vergleichsverfahren der bessere Weg – nicht nur für die von einer Überschuldung betroffenen, sondern wegen der niedrigen Quoten in Insolvenzverfahren auch für die Gläubiger.

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