Durch das sog. Insolvenzgeld sollen die Lohnrückstände der Arbeitnehmer im Falle einer Insolvenz ihres Arbeitgebers ausgeglichen werden. Das Insolvenzgeld wird von der Bundesagentur für Arbeit bewilligt und über ein Umlageverfahren von Arbeitgebern finanziert. Ausgeglichen wird der insolvenzbedingte Lohnausfall für höchstens drei Monate und zwar rückwirkend für die Zeit vor dem sog. Insolvenzereignis. Insolvenzereignis meint entweder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung der Eröffnung mangels Masse (weil die Kosten des Verfahrens nicht gedeckt sind). Beispiel: Eröffnung Insolvenzverfahren am 01.11. = Insolvenzgeldzeitraum:  01.08. – 31.10

Formular Insolvenzgeld

Vom Insolvenzverwalter/Arbeitgeber erhalten die Arbeitnehmer die notwendige Insolvenzgeldbescheinigung. Zusätzlich werden die letzten drei Gehaltsbescheinigungen benötigt. Der Antrag auf Insolvenzgeld ist unter

https://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/insolvenzgeld-arbeitnehmer

zu finden.

Unter

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB-10-Insolvenzgeld-f-AN.pdf

hat die Bundesagentur für Arbeit ein Merkblatt mit weiteren Informationen veröffentlicht.

Vorschuss auf das Insolvenzgeld und Vorfinanzierung

Das Insolvenzgeld wird erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. nach Abweisung der Eröffnung mangels Masse ausgezahlt. Einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld kann bei der Agentur für Arbeit nur dann beantragt werden, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich und rechtskräftig beendet ist. Es gibt für den vorläufigen Insolvenzverwalter die Möglichkeit, das Insolvenzgeld vorzufinanzieren. Dies funktioniert über einen Kredit mit einhergehender Abtretung der Ansprüche auf das Insolvenzgeld. Es bedarf jedoch hierfür der Zustimmung der zuständigen Agentur für Arbeit – diese wird erteilt, wenn Erfolgsaussichten bestehen, dass Arbeitsplätze im insolventen Unternehmen erhalten werden.

In diesen Fällen ist ein enger Dialog mit dem vorläufigen Verwalter – ggf. die Abstimmung mit einem anwaltlichen Berater – ratsam. Es besteht bei Betriebsfortführungen nach Insolvenzantragstellung das gemeinsame Interesse, dass die Arbeitnehmer ihr Gehalt beziehen. Denn diese sind hierauf angewiesen und ansonsten wenig motiviert, zum Erhalt des Unternehmens beizutragen. Wenn der vorläufige Verwalter eine Vorfinanzierung ablehnen sollte oder diese mangels Zustimmung der Agentur für Arbeit ausscheidet, kann auch individuell vorfinanziert werden – nämliche durch den Arbeitnehmer selbst: Bei der Hausbank kann in Höhe der ausstehenden Nettogehälter ein Kredit beantragt werden, der vorläufige Insolvenzverwalter informiert die Bank über den Zeitraum und die Höhe der ausstehenden Gehälter und weist darauf hin, dass der Kredit über das Insolvenzgeld unproblematisch abgesichert ist.

Wichtig: Insolvenzgeld muss innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis beantragt werden (§ 324 Abs.3 Satz 1 SGB III).

 

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