Vor allem für Geschäftsführer aber in vielen Fällen auch für Gesellschafter einer GmbH hat die Unternehmensinsolvenz persönliche Konsequenzen. In der Praxis werden GmbHs von den Banken nur mit Kapital ausgestattet, wenn sich die Geschäftsführer/Gesellschafter verbürgen; diese Bürgschaft wird fällig.

Inanspruchnahme der Gesellschafter aus Bürgschaft

Die Banken stellen die Bürgschaft gegen einen Gesellschafter einer GmbH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig und nehmen ihn in Anspruch.

Neben den Ansprüchen der Insolvenzverwalter gibt es also einen weiteren Gläubiger: die Bank. Zur Vermeidung einer persönlichen Folge-Privatinsolvenz sollte also – möglichst mit anwaltlicher Unterstützung – ein Regulierungsverfahren mit der Bank durchgeführt werden.

Nach meiner Erfahrung bestehen wegen der meist geringen Aussichten bei den Banken, die Bürgschaftsschuld vollständig beim Gesellschafter durchsetzen zu können, gut Möglichkeiten einer vergleichsweisen Regulierung ohne Prozess.

Anspruch gegen Gesellschafter aus Bürgschaft oder Insolvenzverschleppung

Weiterhin droht bei fast jeder Insolvenz die Gefahr einer Inanspruchnahme durch den Verwalter aus Geschäftsführerhaftung (früher in § 64 GmbHG, seit 01.11.2008 für alle Gesellschaftsformen in § 15a InsO geregelt) – die Prüfung dieser insolvenzspezifischen Ansprüche gehören zum Standard-Repertoire der Insolvenzverwalter.
Im Fall der „Führungslosigkeit“ einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung eines Insolvenzantrages verpflichtet.

In GmbH-Insolvenzverfahren nehmen nach meiner Erfahrung fast immer die Insolvenzverwalter auch die Geschäftsführer und Gesellschafter in Anspruch. Insolvenzverwalter sind nicht auf der Seite der Unternehmer. Die typischen Überlegungen der Insolvenzverwalter sind uns bestens bekannt, weshalb wir sehr gut in der Lage sind, eine Inanspruchnahme zu verhindern oder einen guten Vergleich zu verhandeln.

Anspruch gegen Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung

Maßgeblich zur Vermeidung einer persönlichen Haftung und der Verteidigung im Falle der Inanspruchnahme sind die Beurteilung der Insolvenzreife einer Gesellschaft und die Frage der Masseschmälerung. Bei genügender Vorbereitung und kompetenter Begleitung kann erheblichen persönlichen Konsequenzen vorgebeugt werden: Aus meiner Erfahrung als Prozessanwalt (zunächst bei der Insolvenzverwaltung, dann mit Seitenwechsel in die Beratung der betroffenen Unternehmer und Gläubiger) weiß ich, dass bei vielen Insolvenzverwaltern die Prozessführung in diesen Fällen ungeachtet der Erfolgsaussichten ein lukrativer Nebenerwerb (über die mit den Verwaltern wirtschaftlich verbundenen Prozessabteilungen) darstellt.

Insolvenzverwalter nehmen im Insolvenzverfahren Geschäftsführer/Gesellschafter in Anspruch

In der Praxis ist jedoch die Geschäftsführung zunächst sehr mit dem Insolvenzverfahren der GmbH (bzw. der Vorstand mit der Insolvenz der AG) und mit den eigenen beruflichen Perspektiven beschäftigt. Auch der Insolvenzverwalter konzentriert sich zunächst auf eine etwaige Weiterführung des Unternehmens – ggf. der Verwertung und weiß, dass er noch auf den Geschäftsführer – der im Unterschied zu dem Juristen überhaupt zur Unternehmensleitung befähigt ist – angewiesen ist. Die Inanspruchnahme der Geschäftsführung erfolgt deshalb bewusst oft erst nach dieser ersten Phase.

Nach meiner Erfahrung in Insolvenzverwaltung und Begleitung von Unternehmern in Insolvenzverfahren hat sich gezeigt, dass Prozesse sich in vielen Fällen durch ein vernünftiges Vergleichs- oder Mediationsverfahren vermieden werden kann.

Vorsorge: persönliche Konsequenzen und Vorsorge als Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH

Zur Vermeidung von Überraschungen und zur Vorbereitung rate ich, sich als Geschäftsführer möglichst früh – jedenfalls bei Einleitung des Insolvenzverfahrens – von einem hierauf spezialisierten Anwalt beraten und begleiten zu lassen; hilfreich ist hierbei ein Monitoring: dem Gutachter und späteren Insolvenzverwalter über dessen vorgeschriebene Berichterstattung an das Insolvenzgericht „in die Karten zu schauen“. Parallel dazu sollten wesentliche Unterlagen des Unternehmens nicht an den Insolvenzverwalter übergeben werden, ohne selbst Kopien hiervon zu behalten.

Für weitere Informationen zum Thema Geschäftsführerhaftung lesen Sie bitte den Fachbeitrag hier bei Insolvenz-News.

Für die persönliche Beratung nehmen Sie gerne Kontakt auf.