Ablauf des Insolvenzverfahrens
Insolvenzantrag
Ein Insolvenzverfahren wird mit dem Insolvenzantrag (Eigen- oder Fremdantrag) beim Insolvenzgericht eingeleitet. Wenn Vermögenswerte dem Insolvenzrichter schützbedürftig erscheinen – jedenfalls falls ein Geschäftsbetrieb noch nicht eingestellt ist – wird unmittelbar ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Der Unternehmer kann dann eigenständig keine Entscheidungen mehr treffen. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Insolvenzausfallgeld („Insolvenzgeld“) gibt die Gelegenheit, den Betrieb ohne Personalkosten für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten fortzuführen.
Vorprüfung: lässt sich ein Insolvenzverfahren vielleicht vermeiden? In dem meisten Fällen lassen sich über ein Vergleichsverfahren bzw. außergerichtliche Schuldenregulierung bessere Ergebnisse auch für die Gläubiger erzielen.
Die Einsetzung eines Insolvenzverwalters mit hohen Vergütungsforderungen, die vorab aus der Insolvenzmasse entnommen werden entfällt dann und das Verfahren kann viel schneller durchgeführt werden.
Nehmen Sie gerne Kontakt zu meinem Büro auf, um über die Möglichkeiten und den Ablauf eines Vergleichsverfahrens zu besprechen.
Gutachten
In jedem Fall wird ein Gutachter eingesetzt, der dem Insolvenzgericht berichten muss, ob die voraussichtlichen Kosten eines Insolvenzverfahrens (also insbesondere die Verwaltervergütung) gedeckt sein werden. Weiterhin wird die rechtliche und wirtschaftliche Situation eingeschätzt. Spätestens hier – meist aber schon vorher – werden je nach Auffassung des (späteren) Verwalter die Weichen für eine Sanierung/Abwicklung des Unternehmens gestellt.
Eröffnung Insolvenzverfahren
Im Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens legt das Gericht einen Berichtstermin und Gläubigerversammlung fest. Hier werden die Ergebnisse über die Prüfungen der von den Gläubigern angemeldeten Forderungen präsentiert, ggf. der Verwalter abgewählt und ein Gläubigerausschuss eingesetzt. Es solle auch entschieden werden, ob das Unternehmen fortgeführt wird.
In der Praxis sind all diese wesentlichen Punkte jedoch schon faktisch entschieden, so dass zuvor bereits Initiative ergriffen werden sollte.
Die genannten Termin sind nicht öffentlich – es dürfen neben Verwalter und Rechtspfleger/Richter die Gläubiger, der Unternehmer und falls vorhanden der Betriebsrat teilnehmen. In der Praxis erscheinen außer Rechtspfleger (vom Gericht) und Insolvenzverwalter keine weiteren Beteiligten.
Im weiteren Verfahren leitet der Insolvenzverwalter die weiteren Geschicke des Unternehmens und muss (zumindest jährlich) dem Insolvenzgericht gegenüber über die Abläufe berichten. Leider ist in der Praxis die schlichte Abwicklung verbreitet, obschon in vielen Fällen mit mehr Sachverstand/Engagement eine Fortführung/Sanierung des Unternehmens möglich wäre. Die mangelnde Qualitätskontrolle bei Verwaltern und damit einhergehend das Schicksal, dass im betreffenden Verfahren ein engagierter und qualifizierter Verwalter bestellt wird, ist in der Kritik: Viele Unternehmen/Schuldner sorgen sich davor, durch Ernennung eines möglicherweise betriebswirtschaftlich inkompetenten Insolvenzverwalters entmündigt zu werden.
Tatsache ist, dass in der Tat nach „seriösen Schätzungen“ von den derzeit rund 1200 Verwaltern höchstens 200 überhaupt unternehmerisch genügend qualifiziert sind – der Rest erfüllt die verbreiteten Erwartungen, nämlich, dass die Insolvenz das Ende des Unternehmens ist (Quelle: F.A.Z. vom 02.11.2005, Nr. 255 Seite 27, Prof. Dr. Hans Haarmeyer).
Hier wird deutlich, dass – sofern unvermeidbar – ein Insolvenzverfahren unter entsprechender Aufstellung mit Insolvenzplanverfahren und Eigenverwaltung vorbereitet werden sollte.
Wenn das Unternehmen entweder abgewickelt oder saniert wurde, werden vorab die Kosten für den Verwalter und die Gerichtskosten aus der Insolvenzmasse beglichen und der Rest als Quote an die Gläubiger verteilt.
Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Für die Gläubiger bleiben durchschnittlich rund vier Prozent übrig. Damit wird deutlich, dass es sich lohnen kann, Vorrechte in der Insolvenz aus Sicherheiten u. ä. durchzusetzen.
Wenn der Verwalter Schlussrechnung und Schlussverzeichnis eingereicht hat, (bei Gericht von den Gläubigern einsehbar), wird das Verfahren nach Abhaltung eines Schlusstermins aufgehoben und ist beendet.
Nehmen Sie für weitere Fragen, insolvenzrechtliche Beratung oder Einleitung des Insolvenzverfahrens gerne unverbindlich Kontakt auf.