Anfechtung der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren
Von der Insolvenzanfechtung sind ehemalige Geschäftspartner und Lieferanten von insolventen Unternehmen betroffen, aber auch Privatpersonen in Privatinsolvenz-Verfahren (zB Schenkungen) und als Arbeitnehmer. Ich habe hier bei Insolvenz-News schon über einige Fälle berichtet und auch darüber, wie man eine Insolvenzanfechtung vermeiden kann.
Fälle der Anfechtung durch Insolvenzverwalter nehmen zu
In meiner Praxis als Insolvenzanwalt erlebe ich gerade in letzter Zeit eine Zunahme an Unternehmern und Privatmenschen, die sich mit Rat und zur Vertretung an mich wenden, um einen vom Insolvenzverwalter erhobenen Anspruch aus Insolvenzanfechtung prüfen zu lassen, bzw. abzuwehren. Ich stelle bei der Prüfung der Voraussetzungen und der Hintergründe immer wieder fest, dass es sich viele Verwalter leicht machen und aufgrund der teilweise anfechtungsfreundlichen Rechtsprechung sehr klagefreudig sind.
Aus meiner Erfahrung als Prozessanwalt bei der Insolvenzverwaltung weiß ich auch, dass Insolvenzverwalter nicht sehr großen Wert auf eine vorherige Prüfung der Erfolgsaussichten legen denn: Prozessgebühren lassen sich in jedem Fall mit einer Anfechtungsklage und den meist hohen Streitwerten verdienen – auch wenn letztlich die Klage verloren wird, fließt Geld in die zusätzliche Kasse der Insolvenzverwaltung der oft verbundenen Prozessabteilung.
Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung
Es ist jedoch in jedem Fall ein aufwändiger aber lohnender Einsatz, Anfechtungsansprüche gegen zu prüfen (Voraussetzungen, Frist abgelaufen usw.) und abzuwehren – oft über zwei Instanzen, so wie ganz aktuell bei einem betroffenen Apotheker: Erfreulicherweise hat der Insolvenzverwalter nach der Klagerwiderung im großen Umfang die Klage sogar zurück genommen und über den verbliebenen Anspruch hat das Landgericht Hamburg gegen ihn entschieden. Nun ist die Berufungsbegründung eingegangen mit dem Versuch den wirklich mangelhaften Vortrag der ersten Instanz aufzubessern. Das ist wegen der Verspätungsregelungen in der Prozessordnung freilich nur sehr begrenzt zulässig – aber das weitere prozessieren aus Mitteln der Insolvenzmasse kostet ja dem Insolvenzverwalter persönlich nichts. Aus der Praxis (Prozessabteilung einer großen Insolvenzverwalter-Kanzlei) weiß ich, dass manch Insolvenzverwalter davon spricht, es sei ja genug „Spielgeld“ auf dem Treuhandkonto (also in der Insolvenzmasse die der Gläubigerbefriedigung dienen soll) und daher könne freizügig geklagt werden.
Änderungen zur Insolvenzanfechtung und ihrer Voraussetzungen geplant
Es bleibt wegen der dennoch in vielen Fällen anfechtungsfreundlichen Rechtsprechung – vor allem auch bei der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO (mit den gesetzlich weiten Auslegungsspielräumen) zu hoffen, dass hier im Interesse der betroffenen Anfechtungsgegner/Gläubiger von Insolvenzverfahren die Anfechtungsfreudigkeit eingedämmt wird. Eine großzügige Auslegung der Vorsatzanfechtung auch durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird nicht nur von zahlreichen Rechtsanwälten (mich eingeschlossen) und Hochschullehrern sowie mehreren Unternehmensverbänden scharf kritisiert, sondern wird voraussichtlich durch Gesetzesänderungen begrenzt werden:
Jüngst hat auf dem 11. Deutschen Insolvenzrechtstag in Berlin Bundesjustizminister Maas das Insolvenzanfechtungsrecht als „aktuell größte Baustelle im Insolvenzrecht“ bezeichnet; Gesetzesänderungen sollen die gegenwärtig völlig unkalkulierbaren und nicht selten existenzbedrohenden Anfechtungsrisiken eindämmen.
Über die zu erwartenden Änderungen werde ich hier weiter berichten.
Fazit: Ich rate allen von einer Insolvenzanfechtung Betroffenen, sich gründlich zu informieren und beraten zu lassen.
Gerne biete ich hierzu – inzwischen auch bundesweit telefonisch oder per Skype – Beratungen an. Für unverbindliche Informationsanfragen können sich betroffene Schuldner oder Gläubiger gerne per Kontaktformular an mich wenden.
Das was Sie schreiben ist genau der Ausgangspunkt für die meisten von einer Insolvenzanfechtung Betroffenen: Ich habe das erhalten was mir zustand. Und in diesem Fall (sog. „kongruente Deckung“), muss ein Insolvenzverwalter schon genau beweisen, dass der betreffende Gläubiger (der noch Geld vor der Insolvenz erhalten hat) von einer (bevorstehenden) Zahlungsunfähigkeit wusste.
Zu den Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung gibt es inzwischen viel Rechtsprechung und ich rate in jedem Fall eine schnelle erste Prüfung, welche Aussichten bestehen. Nehmen Sie gerne per eMail oder telefonisch mit meiner Kanzlei Kontakt auf.
Auch ich bin von einer Insolvenzanfechtung betroffen-Anfechtung nach §130 und § 133 Insolvenzordnung.Es ist für mich einfach unglaublich daß ich nicht nur Geld verliere (mir stehen noch hohe Forderungen gegen die insolvente Firma zu)sondern jetzt auch noch Geld zurückzahlen soll.
Das werde ich auch nicht tun,denn ich habe nicht meine Forderungen vor der Insolvenz durchgesetzt um andere Insolvenzgläubiger zu benachteiligen wie mir vorgeworfen wird. Ich habe einfach das was mir zusteht durchgesetzt. Können Sie mich vertreten? Sie scheinen das Thema Insolvenzanfechtung ja von beiden Seiten zu kennen, also Insolvenzverwaltung und für Gläubiger. Danke für die vielen Informationen aus der Praxis!