Infos & Insolvenzberatung zu Corona-Regelungen

Insolvenzberatung wegen Corona+++ Aktueller Hinweis an Leser von INSOLVENZ-NEWS und alle, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen im Zuge der Corona-Epidemie betroffen sind – hier finden Sie umfassende Informationen und Beratung zu den Folgen der COVID-Pandemie +++

Bildquelle: unsplash ‚Corona‘

Corona – Vollstreckungsschutz & Insolvenzschutz

Die seit März 2020 erfolgten rigiden Maßnahmen von Schließungen und die auch mittelbar hervorgerufenen Umsatzrückgänge haben die Wirtschaft hart getroffen: Dienstleister (Freiberuflern, Heilpraktiker, Seminaranbieter, Gastronomie, Reiseveranstalter usw.) und auch Ladengeschäfte/Verkauf sind nach meiner Erfahrung zur Zeit am schlimmsten betroffen.

Es gibt zur Erleichterung vieler Betroffener hierzu – quasi als Ausgleich der Maßnahmen – umfangreiche Schutzmechanismen:

Der Bundestag hat am 25. März 2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht und das Gesetz zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG), Gesetzestext mit Begründung abrufbar unter Gesetzentwurf COVID-19 beschlossen. Das Gesetz ist rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft getreten.

Corona & Insolvenz: gesetzliche Änderungen

Die insolvenzrechtlichen Änderungen in Kürze zusammengefasst:

  1. Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO und nach § 42 Abs. 2 BGB ist vorerst vom 01.03.2020 bis zum 30.09.2020 (sog. „Aussetzungszeitraum“) ausgesetzt.
  2. Dies allerdings nur, wenn die Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
  3. Nach der sog. Vermutungsregelung in diesem Sondergesetz sind ein Beruhen der Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie und das Bestehen von Aussichten auf Beseitigung einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit anzunehmen, wenn der betroffene Schuldner am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war.
  4. Auch Insolvenzanträge von Gläubigern werden eingeschränkt: Bei innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellten Gläubigeranträgen setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Eröffnungsgrund bereits am 01.03.2020 vorlag.

Im Rahmen einer Fortbildung zu diesen umfassenden und komplexen Änderungen mit dem Ziel der Entlastung von Unternehmern ist deutlich geworden, dass Unternehmer sich hier umfassend beraten lassen sollten, um geschützt zu sein und die richtigen Schritte zu unternehmen: Zur Vermeidung einer Insolvenzverschleppung, persönlichen Haftung als Geschäftsführer einer GmbH und der Anfechtung der Rückzahlung an Gesellschafter (Stichwort GesellschafterDarlehen und Bürgschaften von Gesellschaftern).

Update: Verlängerung über 30.09.2020 gilt nur für überschuldete Unternehmen

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Insolvenzrecht (COVInsAG) ist mit Einschränkungen bis zum 31. Dezember 2020 verlängert worden – mit der wichtigen und praxisrelevanten Ausnahme der

Die Verlängerung des COVInsAG vom 01.10.-31.12.2020 soll nur für Unternehmen gelten, die infolge der Coronavirus-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein.

Aktuell und wichtig ist daher, dass zahlungsunfähige Unternehmen ab 01.10.2020 wieder insolvenzantragspflichtig werden und Geschäftsführer ansonsten einer persönliche Haftung wegen Insolvenzverschleppung und Strafverfolgung ausgesetzt werden.

Corona-Insolvenzberatung

Daher biete ich als Betreiber dieses Law-Blogs Informations- und Beratungsgespräche an, um rechtlich/wirtschaftlich in der Krise optimal begleitet zu sein und die richtigen Maßnahmen einleiten zu können.

 

Corona-Insolvenzberatung: Als Insolvenzanwalt biete ich umfassende Beratung zu den Folgen der COVID-Pandemie auf das Insolvenzrecht und der Folge für Sie als Unternehmer nach dem COVInsAG.

Nehmen Sie unverbindlich Kontakt auf: für ein Telefongespräch, Videotelefonat (Skype, google-hangout, Zoom) deutschlandweit –  oder eine persönliche Besprechung in Hamburg.

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    Unser auf Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht spezialisierter Rechtsanwalt Oliver Gothe berät Sie gerne.





    Rechtsanwalt Oliver Gothe

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    12 Kommentare zu “Infos & Insolvenzberatung zu Corona-Regelungen

    1. Christoph
      says:

      Ich finde es traurig, dass so viele Menschen in den letzten Monaten Insolvenz anmelden mussten. Aber umso besser, dass es Personen gibt die sich damit auskennen. Die Unterstützung tut immer gut.

    2. says:

      Zu Ihrer Anfrage Insolvenzantrag wg. Corona Restaurantbetrieb:

      Im Bereich der Gastronomie begleite ich viele Unternehmen, von GmbHs bis Einzelunternehmen, Ketten oder Familienbetrieb.
      Hier gelten gerade einige Besonderheiten (Corona-Aussetzung usw.) – viele Ausnahmen sind seit Oktober auch schon wieder beseitigt worden und jetzt der zweite Lockdown…

      Mein Ziel ist es, Unternehmern zu helfen, möglichst Insolvenzverfahren zu vermeiden, mit Krankenkassen, Finanzämtern und sonstigen Gläubigern Lösungen zu finden (Moderation, Wirtschaftsmediation usw.). Ich rate stets als erstes eine ausgiebige Insolvenzberatung, die ich Ihnen auch zeitnah anbieten kann. Mailen Sie mir Ihre Kontaktdaten und wir machen einen zeitnahen ersten Termin ab, den ich auch per Zoom oder auch einfach telefonisch deutschlandweit anbiete.

    3. Restaurant Gastronomiebetrieb
      says:

      Anfrage zu meinem Restaurant wegen Corona-Insolvenzverfahren

      Wir sind mit unserem Restaurant auch von dem Shutdown der Gastronomie und den dadurch bedingten Umsatzausfällen sehr betroffen.
      Wir suchen einen Insolvenzanwalt bzw Insolvenzverwalter, der uns unterstützt so dass wir nichts falsch machen.
      Wir brauchen nicht nur das Formular für den Insolvenzantrag sondern eine gute insolvenzrechtliche Beratung. Über ihre Informationen hier wissen wir, dass die vom Insolvenzgericht bestellten Insolvenzverwalter nicht im Unternehmerinteresse handeln.
      Wir haben eine GmbH (als Betreibergesellschaft der Restaurants) und noch ein Einzelunternehmen, viele Bürgschaften. Wenn wir es richtig gelesen haben, begleiten Sie deutschlandweit?
      Wichtig ist für uns ein zeitnaher erster Termin, weil wir wirklich eine zeitnahe Lösung suchen.

    4. says:

      Ihre Anfrage zur InsolvenzantragsPflicht wg. Corona

      Es gibt durch das COVInsAG weitreichende Ausnahmen von der Pflicht der Geschäftsführer (GmbH) und auch Vorstände einer Aktiengesellschaft (AG), Insolvenzantrag zu stellen. Im Kern geht es darum, dass eine Insolvenzverschleppung dann nicht vorliegen soll, wenn das Unternehmen durch die Maßnahmen wg. Corona in die Misere gekommen ist.

      Die Details hat der Gesetzgeber leider umständlich geregelt und nach meinen 10 Stunden fachlicher Fortbildung u. a. bei Insolvenzrichtern ist mir klar, dass es viele Haftungsgefahren gibt und guter Vorbereitung zur Vermeidung einer Haftung und sogar Bestrafung als Geschäftsführer bedarf.

      Ich führe hierzu sorgfältige Beratungen durch und begleite Unternehmer durch das Dickicht der insolvenzrechtlichen Vorgaben. Einen ersten Beratungstermin biete ich deutschlandweit – zB über Zoom, Skype oder auch Telefon – innerhalb von wenigen Stunden und in Notfällen auch am Folgetag an.
      Mailen Sie mir einfach Ihre Kontaktdaten oder senden Sie mir diese über das Kontaktformular.

    5. Wegner, Joseph
      says:

      GmbH: Corona insolvenzantragspflicht?

      Ich bin Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH und weiß nicht, ob ich Insolvenz anmelden soll und muss. Eigentlich möchte ich das und einen Insolvenzverwalter der nur für sich und seine Vergütung handelt nicht, also Insolvenz vermeiden. Ich weiß aber auch, dass das Risiko einer Insolvenzverschleppung sehr groß ist und bestehen kann, wenn die GmbH eine Rechnung nicht bezahlen kann, also zahlungsunfähig ist.

      Sie schreiben sehr informativ über die Aufhebung der Antragspflicht durch das sog COVInsAG. Ich möchte also schauen, ob ich unter den Schutz dieser Ausnahmen falle mit der GmbH und gerne versuchen ohne Insolvenz eine Regelung zu treffen, zu liquidieren oder Schulden weg zu verhandeln usw.

      Wenn das nicht funktioniert, würde ich gerne mich von Ihnen als Insolvenzanwalt in ddas Insolvenzverfahren begleiten lassen. Wie schnell kann ich einen Zoom-Termin bei Ihnen erhalten?

    6. says:

      Ich habe Ihre Anfrage zur Insolvenzanmeldung wegen Corona erhalten und übernehme das gerne.

      Ich führe deutschlandweit Insolvenzberatungen durch und leite Insolvenzverfahren ein + begleite Sie dabei. Mir ist angesichts der komplexen Sonderregelungen zu den coronabedingten Besonderheiten zum Insolvenzrecht eine umfassende praktische Lösung wichtig.. Fortbildungen beim Insolvenzgericht über viele Stunden haben gezeigt, dass die Details selbst für Juristen kompliziert sind und hier Risiken vorzubeugen ist.

      Nehmen Sie gerne direkt über das Kontaktformular mit meinem Büro Kontakt auf – das erste Beratungsgespräch biete ich immer sehr zeitnah, innerhalb eines Tages an.

    7. Corona Corona
      says:

      wegen Corona Insolvenz anmelden

      Nachdem die Zuschüsse wegen Corona inzwischen verbraucht sind, müssen wir für unsere GmbH leider Insolvenz beantragen. Ich bin hier auf ihre informative Seite gekommen und mich bereits informiert.

      Da die Fragen der Insolvenzantragspflicht, Anfechtung, Geschäftsführerhaftung usw ja vom Gesetzgeber kompliziert geregelt worden sind, möchte ich mich vorher bei Ihnen als Fachanwalt über das Insolvenzrecht vorsichtshalber umfassend informieren.

      Frage: führen Sie auch Videokonferenzen zB zoom durch? Unser Unternehmen ist nicht aus dem norddeutschen Raum und kann ich zeitnah einen Termin erhalten?

      Und: begleiten Sie uns ins Insolvenzverfahren/in der Insolvenzverwaltung mit Stellen des richtigen Insolvenzverfahrens?

    8. says:

      Gerne berate ich Sie zeitnah über die insolvenzrechtliche Situation insbesondere unter Beachtung der Corona-Maßnahmen und der Änderungen des Insolvenzrechts/Insolvenzantragspflicht) und was Sie als Geschäftsführer der GmbH beachten müssen.
      Senden Sie einfach Ihre Kontaktdaten über das Kontaktformular.

    9. Jürgen S.
      says:

      Insolvenzanwalt/Insolvenzverwalter Hamburg

      Wir haben eine GmbH und sind wegen der Corona-Maßnahmen in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Der Corona Zuschuss ist verbraucht und ich möchte mich als Geschäftsführer informieren, ob ich wegen Insolvenzverschleppung gar persönlich hafte.
      Sind Sie als Fachanwalt für Insolvenzrecht auch über Hamburg hinaus tätig und führen telefonische ‚Notfallberatungen‘ durch?

    10. says:

      Ihre Anfrage zur Corona Insolvenzberatung

      Ich berate zur Zeit viele Unternehmer – auch GmbHs zu den Besonderheiten der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch das Covid19 Gesetz.
      Hier ist vieles zu beachten, das ich mit den Unternehmern in ausführlichen Gesprächen kläre – auf Grundlage der Informationen, die ich in aktuellen Fortbildungen von Insolvenzrichtern erhalten habe und die sehr praxisrelevant sind.

      Die Insolvenzberatung zu den insolvenzrechtlichen „Corona Besonderheiten“ führe ich deutschlandweit durch.
      Fülle Sie einfach das Kontaktformular auf, ich melde mich bei Ihnen mit einem Telefontermin.

    11. Joseph M.
      says:

      Ihr Angebot: Corona-Insolvenzberatung

      Ich möchte Ihr Angebot der Beratung zu den Besonderheiten der sog. Covid 19 Regelungen zum Insolvenzrecht annehmen.

      Ich habe eine GmbH und bin Geschäftsführer. Ich möchte gerne wissen, ob ich verpflichtet bin, Insolvenzantrag zu stellen oder ob für die Ausnahme der Aussetzung der Insolvenz-Antragspflicht gilt.

      Das habe ich zumindest gelesen. Führen Sie auch telefonische Beratungen durch – ich bin nicht aus dem Hamburger Raum, wobei ich gesehen habe, dass Sie auch in Berlin als Insolvenzverwalter vertreten sind?

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