Ein unrühmlicher Abschluss im Insolvenzverfahren Philipp Holzmann AG: Der Insolvenzverwalter Ottmar Hermann hatte im US-Bundesstaat New York den Investor MBI auf Zahlung von $ 246 Mio verklagt. Hintergrund waren vermeintliche Zahlungszusagen des Investors während Verkaufsverhandlungen – MBI wollte im Jahr 2002 die US-Tochter von Holzmann JA Jones kaufen und hatte dann Abstand genommen.
Der Supreme Court des US-Bundesstaats New York hat die Klage jetzt abgewiesen, weil bereits mit Ablauf des Jahres 2006 der Anspruch verjährt ist – weitere Details sind nachzulesen bei Financial Times Deutschland (ftd.de).
Unklar ist, warum der Insolvenzverwalter nahezu sechs Jahre nach dem vermeintlichen Vertragsbruch erst Klage einreichte und damit in die Verjährung schlitterte.
Es dürfte in solchen Fällen seitens der Gläubiger interessant sein, nachzuprüfen, ob die Prozessführung im Sinne der Haftungsnorm § 60 InsO der „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters“ entspricht. Macht ein Insolvenzverwalter als Anwalt oder über die Prozessabteilung seiner Kanzlei selbst die Ansprüche geltend, schuldet er die gleiche Sorgfalt wie auch sonst Anwälte gegenüber Mandanten wie der Bundesgerichtshof bereit 1993 entschieden hat. Dieser Maßstab macht natürlich Sinn, denn immerhin streichen Insolvenzverwalter – gerade bei lohnenden hohen Streitwerten – auch im Falle des Unterliegens in vielen Fällen über ihre Prozessabteilung erhebliche Gebühren ein.
Im Falle eines verlorenen Prozesses haben dann die Insolvenzgläubiger das Nachsehen: Es wird nicht nur nicht die Insolvenzmasse um die Klagsumme angereichert, sondern es wird die Insolvenzmasse vor Ausschüttung an die Gläubiger vorab durch Abrechnung der Anwaltsgebühren für den verlorenen Prozess geschmälert.