Haftungsrisiken bei Firmenfortführung oder Erwerb insolventer Unternehmen

Haftung des Übernehmers in der InsolvenzÜber die Risiken der sog. insolvenzsspezifischen Ansprüche gegenüber Geschäftsführer und Gesellschafter habe ich an verschiedenen Stellen (siehe auch hier im Ratgeber) berichtet. In der Praxis erlebe ich es immer öfter, dass Unternehmer sich mit neuen Firmen (unter Entledigung der „alten“ über ein Insolvenzverfahren) die Fortführung erhalten und dass hier Haftungsansprüche gegen den „Übernehmer/Erwerber aus Firmenfortführung“ aus § 25 HGB geltend gemacht werden können. Gläubiger, die im Insolvenzverfahren regelmäßig komplett mit ihren Forderungen ausfallen oder nur einige Prozent Quote nach vielen Jahren erhalten, können über diese Haftungsnorm in vielen Fällen sich an der „neuen Firma“ schadlos halten. Im Rahmen der Beratung und Vertretung von Gläubigern in Insolvenzverfahren ist mir aufgefallen, dass vielen diese Möglichkeit zur Haftungsdurchsetzung gegenüber „Nachfolgefirmen“ nicht bekannt ist.

Aus Sicht der betreffenden Unternehmer, die insolvenzbedingt die Geschäftstätigkeit ihres Unternehmens einstellen und über eine andere GmbH oder als Einzelunternehmer Bestandteile übernehmen wollen, müssen hierbei die Haftungsgefahr aus § 25 HGB beachtet werden. Diese Haftung gilt – anders als es der Wortlaut vermittelt – nicht nur für Erwerber, sondern auch bei der in der Praxis weit verbreiteten faktischen Übernahme von wesentlichen Firmenbestandteilen. Problematisch ist hierbei der weite Bewertungsspielraum bei der Frage, was „wesentlich“ ist.
Jüngst habe ich bei einem Prozess vor dem Landgericht Hamburg erlebt, wie weit teilweise von Richtern die Haftung bei Übernahme nur eines Namensbestandteils, der Büroräume und weniger Mitarbeiter ausgelegt wird. Selbst für den Fall, dass ein bei Insolvenz schon bestehendes und geschäftstätiges Unternehmen Bestandteile der insolventen Firma übernimmt, besteht ein enormes Haftungsrisiko und zwar zunächst gegenüber dem die Haftung geltend machenden Einzelgläubiger – letztlich jedoch gegenüber sämtlichen Gläubigern (und ggf. dem Finanzamt) – spätestens wenn diese von einer erfolgreichen Haftungsdurchsetzung eines Gläubigers erfahren.
Ein Schreckens-Szenario für betroffene Unternehmer und eine Chance für Gläubiger, die ansonsten im Insolvenzverfahren ihre Forderungen abschreiben können.

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    Rechtsanwalt Oliver Gothe

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