Haftung des Insolvenzverwalters

Haftung des InsolvenzverwaltersEine in der Praxis bedeutende Erscheinungsform der Qualitätskontrolle und Möglichkeit für Gläubiger in Insolvenzverfahren, Schäden zu kompensieren ist es, den Insolvenzverwalter persönlich in Haftung zu nehmen. Wie heute ein Insolvenzrichter des Insolvenzgerichts in Hamburg ausführlich in einer Veranstaltung ausgeführt hat, sind die Haftungssachverhalte in letzter Zeit stark angestiegen. Es existieren hier umfangreiche, die Gläubigerinteressen wahrende Entscheidungen zu den Möglichkeiten, den Verwalter oder auch vorläufigen Insolvenzverwalter in Anspruch zu nehmen, wenn dieser etwa Zusagen gegenüber Lieferanten nicht einhält, Masseunzulänglichkeit anzeigt oder Ansprüche in Insolvenzverfahren nicht durchsetzt.

Die Beobachtung des Insolvenzrichters, dass die Fälle und Entscheidungen zur Haftung in Insolvenzverfahren gemäß §§ 60, 61 InsO zunehmen, kann ich bestätigen: Nach meiner persönlichen Erfahrung gibt es bei sehr vielen Verfahren Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen der Verwalter  (bzw. Gutachter, vorläufiger Insolvenzverwalter). Ich rate daher regelmäßig den betroffenen Gläubigern, aber auch der Geschäftsleitung der insolventen Unternehmen, dem Insolvenzverwalter „in die Karten zu schauen“. Beim Monitoring der Durchführung von Insolvenzverfahren (Akteneinsicht – insbesondere Bewertung des Gutachtens und der Berichterstattung für Gläubiger oder Geschäftsleitung) und schlussendlich auch bei Prüfung der Schlussrechnung können Fehler bei der Durchführung des Insolvenzverfahrens und daraus resultierende Ansprüche der Betroffenen aufgedeckt werden.

Nicht zuletzt ist zu hoffen und auch zu erwarten, dass sich die Qualität der von den Insolvenzgerichten eingesetzten Verwalter (langfristig) verbessern wird; zumindest ist es beim Insolvenzgericht Hamburg so, dass auch die Haftungs-Inanspruchnahme berücksichtigt wird bei der Beurteilung und Frage der weiteren Bestellung der betreffenden Verwalter.

    Haben Sie Fragen?
    Nehmen Sie einfach unverbindlich Kontakt auf.

    Unser auf Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht spezialisierter Rechtsanwalt Oliver Gothe berät Sie gerne.





    Rechtsanwalt Oliver Gothe

    *Die Daten benötigen wir, um Ihre Anfrage zu bearbeiten. Zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwenden wir die Kommunikationswege, die Sie uns in dem Kontaktformular zur Verfügung stellen. Wenn Sie wissen möchten, wie wir mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen, können Sie dies in der Datenschutzerklärung nachlesen.

    3 Kommentare zu “Haftung des Insolvenzverwalters

    1. Oliver Syren, Rechtsanwalt (Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht), Hamburg
      says:

      Das was Sie schreiben, entspricht in Zügen meiner Erfahrung bei der Beratung von Gläubigern, Arbeitnehmern oder der Geschäftsführung in Insolvenzverfahren. Das System der Insolvenzordnung weist viele Fehler auf und in vielen Insolvenzverfahren dient die Verwaltung nur einem Interesse: dem Vergütungsinteresse der Insolvenzverwalter. Auch aus meiner Tätigkeit als Prozessanwalt – auch auf Seiten der Insolvenzverwaltung mit entsprechenden Einsichten – habe ich die Erfahrung gesammelt, dass die Prozesse beispielsweise wegen Anfechtung gegenüber Gläubigern, die noch Zahlungen erhalten haben oder gegen die Geschäftsführung, die die Insolvenz verschleppt haben, aber auch die von Ihnen angesprochenen Inkasso-„Bemühungen“ den Gläubigern nur wenig einbringen. Es werden dann Erhöhungszuschläge geltend gemacht – da laufen dann viele Verwalter zur Höchstform auf – und über die Prozessanwälte im gleichen Hause die Gebühren abgerechnet; freilich alles aufs Konto des Verwalters, bevor die Gläubiger auch nur einen Cent sehen.
      Sie sprechen die Kontrollmöglichkeiten an: Es gibt Kontrolle – jedenfalls in der Theorie: kurz skizziert sind das Insolvenzgericht und ein Gläubigerausschuss Kontrollinstanzen. Viele Gläubiger und auch andere Beteiligte, wie auch Arbeitnehmer und ihre Vertreter schöpfen nach meiner Erfahrung jedoch ihre Möglichkeiten nicht aus und die fangen mit einer Einsicht in die Berichterstattung („dem Verwalter in die Karten sehen“) an und können bis zur Haftungs-Inanspruchnahme – dem hier im Beitrag skizzierten Instrument führen.

    2. Monika Kaufmann
      says:

      Sehr geehrter Herr Syren,
      das hört sich alles sehr nett an, in der Praxis sieht es jedoch etwas anders aus.
      Die Baufirma Michel Hoch- und Spezialtiefbau aus Neumünster meldete Ende Oktober 1999
      (kein Schreibfehler) Insolvenz an. Am 1.1.2000 wurde RA Yvo Dengs aus der Kanzlei
      Witt&Peters sowie Hendrik Gittermann als Insolvenzverwalter eingesetzt.
      Als Betriebsratsvorsitzende hatte ich überwiegend mit Herrn Gittermann zu tun,
      unter anderem wurde auch ein Sozialplan aufgestellt Nach Erledigung aller notwendigen
      „Formalitäten“ war Herr Gittermann für mich dann auch nicht mehr zu sprechen.
      Ca. 5 Jahre passierte gar nichts, dann fing man offensichtlich
      an, die noch offenen Rechnungsbeträge anzufordern bzw einzuklagen.
      Zwischenzeitlich habe ich versucht Kontakt mit einem Mitglied des Gläubigerausschusses
      aufzunehmen, was mir dann auch gelungen ist.
      Der Mann, ein Bänker war sehr überrascht, wusste auch nichts und war auch wenig interessiert.(Ging ja auch nicht um sein Geld )
      Anfang 2011 erhielt ich dann die Nachricht eines Lohnbüros man wäre dabei, die noch aus-
      stehenden Gehaltsansprüche etc. aus 1999 und 2000 der ehemaligen Michel Angestellten festzustellen.
      Nach vorsichtigen Andeutungen dieser Frau kann davon ausgegangen werden,
      dass das noch vorhandene Geld wohl nicht einmal dafür reichen werde.
      Ich frage mich ernsthaft:
      wo ist das ganze Geld versickert, das angeblich an Aussenständen da war ?
      wenn nicht so viel vorhanden war, wieso wurde das nicht erkannt ?
      warum dauert es rund 11 Jahre, ohne dass man zu einem Ergebnis gekommen ist ?
      Wenn ich in meinem Arbeitsleben so eine Leistung erbracht hätte, hätte ich wohl
      kaum eine Probezeit überstanden.

      Wer ist da der Dumme? Antwort : der am wenigsten dafür kann

      Die Geschäftsinhaber haben sofort ab 1.1.2000 unter neuem Namen mit 4
      „Altangestellten“ ihre Firma in Neumünster weitergeführt (bis heute)
      Hatten gleich Auftrag durch Insolvenzverwalter für Restarbeiten der noch laufenden
      Baustellen.

      Ein grosser Teil der älteren Angestellten hat nur schwer bzw. gar keine neue Arbeit
      gefunden. Es waren Kollegen mit 10 bis zu 30 Jahren Betriebszugehörigkeit.
      Abfindung gespart, da der Sozialplan wohl mangels Geld entfällt.

      Die durch die Insolvenz betroffenen Firmen kamen zum großen Teil aus den neuen
      Bundesländern. Es gab derzeit stark beachtete Demos der Firmen durch die
      Presse in Neumünster. Manch eine Handwerkerfirma hat wohl nicht überlebt.

      Das war nur die Kurzfassung, an wen kann man sich wenden ?
      Wer kümmert sich darum, wie solche Kanzleien arbeiten ?
      Sind die überhaupt in der Lage solch komplexe Vorgänge einzuschätzen?
      Findet eigentlich irgendeine Form von Kontrolle statt, oder dürfen sie sich nach
      „Gutdünken“ und ohne viel Sachkenntnis „durhwursteln“ selbstverständlich nicht ohne den eigenen Vorteil im Auge zu behalten ?
      Ich wäre sehr dankbar für einen Hinweis, ob und wie man noch irgendwie einwirken könnte.

      Mit freundlichen Grüssen
      Monika Kaufmann

    Schreibe einen Kommentar

    Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.